Anträge zum TOP II: Qualitätssicherung
Ärztlicher Berufsausübung
II - 1 | Leitsätze zur Qualitätssicherung | A 39 |
II - 1a | Änderungsantrag zu II - 1 Leitsätze zur Qualitätssicherung | A 40 |
II - 1b | Änderungsantrag zu II - 1 Leitsätze zur Qualitätssicherung | A 41 |
II - 2 | Realisierung des § 137a SGB V | A 41 |
II - 2a | Änderungsantrag zu II - 2 Realisierung des § 137a SGB V - Seite 3, letzter Absatz | A 43 |
II - 2b | Änderungsantrag zu II - 2 Realisierung des § 137a SGB V | A 43 |
II - 3 | Einheitliche Qualitätssicherung auch beim ambulanten Operieren | A 44 |
II - 4 | Qualitätssicherung/Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen | A 45 |
II - 5 | Änderung der neuen Röntgenrichtlinien | A 46 |
II - 6 | Praktische Umsetzung qualitätsichernder Maßnahmen | A 46 |
II - 7 | Konzept "Externe Kontrollverfahren bei Fallpauschalen und Sonderentgelten" | A 47 |
II - 8 | Qualitätssicherung beim MDK | A 48 |
II - 9 | Qualitätssicherung: Allergologie | A 48 |
II - 10 | Einbeziehung der Ärzteschaft in den Krankenhausvergleich | A 49 |
II - 11 | Qualifizierte Indikationsstellung | A 49 |
II - 12 | Vertragsanpassungen | A 50 |
II - 13 | Stellung und Rolle der Patienten | A 50 |
II - 14 | Qualitätsverbesserung in der Arzneimittelinformation (Rote Liste) | A 51 |
II - 15 | Vertragsabschlüsse auch ohne gesetzliche Absicherung | A 52 |
II - 16 | Fachfremde Kompetenz | A 52 |
II - 17 | Zertifizierung von Krankenhäusern | A 53 |
II - 18 | Information über die Teilnahme an Qualitätssicherung | A 53 |
II - 19 | Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen | A 53 |
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 1
Von : Vorstand derBundesärztekammer
Der 101. Deutsche Ärztetag bekräftigt Zielsetzung und Zweck der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung, um diagnostische und therapeutische Prozesse sowie deren Ergebnisse zu optimieren und eine gute Patientenversorgung zu sichern und sie dem wissenschaftlich-medizinischen Fortschritt anzupassen.
Der Deutsche Ärztetag betont, daß die Strukturqualität darauf abzielen muß,nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik sowohl für die Qualifikation von Ärzten und Fachpersonal als auch für die Ausstattung der Arbeitsstätte Rahmenbedingungen zu beschreiben.
Der Deutsche Ärztetag unterstützt eine Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung, die Einfluß auf die Abläufe in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens nimmt und einzelne diagnostische und therapeutische Schritte optimiert und damit die Versorgung verbessert (Prozeßqualität).
Der Deutsche Ärztetag fordert eine Überprüfung der Ergebnisse diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen anhand von Vergleichen und sowie definierter Maßstäbe (Ergebnisqualität).
Struktur-, Prozeß- und Ergebnisqualität stehen in einem engen wechselseitigen Beziehungsgeflecht und beeinflussen sich gegenseitig.
Internes Qualitätsmanagement ist ein Bündel von Maßnahmen und Verfahren zur patientenorientierten effektiven Gestaltung der "Wertschöpfungskette" im Krankenhaus. Externe Vergleichsverfahren dienen hingegen dazu, das interne Qualitätsmanagement zu unterstützen. Sie suchen punktuelle Ansätze für Verbesserungsmöglichkeiten auf dem Vergleichswege.
Der Deutsche Ärztetag betont und bekräftigt die Gültigkeit der bereits 1993 beschlossenen Leitsätze für die Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung:
ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN
ÄNDERUNGSANTRAG ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 1a
Von : Dr. Windhorst
als Delegierter der Ärztekammer
Westfalen-Lippe
Änderung des 4. Abs. in II-1
Der Deutsche Ärztetag fordert konsequente Evaluierung der Ergebnisse diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen durch Ärzte anhand von Vergleichen und definierter Maßstäbe.
Begründung:
ÄNDERUNGSANTRAG ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 1b
Von : Dr. Probst
als Delegierter der Bayerischen
Landesärztekammer
2. Qualitätssicherung umfaßt alle Bereiche ärztlicher Berufsausübung, die wissenschaftlich validierbar sind.
Begründung:
Es gibt zahlreiche Methoden der ärztlichen Berufsausübung, die nicht validierbar sind z. B. magische Methoden, die sich auf natürliche oder übernatürliche Kräfte berufen, das Analogdenken der Homöopathen, aber auch psychotherapeutische Methoden, die nicht validierbar sind. Man sollte sich auf das Machbare beschränken und nicht so tun, als könne man alles leisten.
ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 2
Von : Vorstand der Bundesärztekammer
Der 101. Deutsche Ärztetag appelliert an alle Verhandlungspartner mit dazu beizutragen, die Vorschriften des § 137 a SGB V zügig zu verwirklichen. Nahezu 12 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes sind einvernehmlich gefaßte Vertragsregelungen überfällig!
Der Deutsche Ärztetag appelliert insbesondere aber an die Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft, unverzüglich einer Vertragslösung zuzustimmen, die dem gemeinsamen Ziel einer guten Patientenversorgung gerecht wird.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft muß im Sinne einer kooperativen Zusammenarbeit ihren "Herr im Hause-Standpunkt" überdenken: Qualitätssicherung bedingt Kooperation und Zusammenarbeit aller Beteiligten, um Lösungen zu finden für abgestimmte, wissenschaftlich-fundierte und praktikable Qualitätssicherungsmaßnahmen der ärztlichen Berufsausübung in Klinik und Praxis.
Begründung:
Der Bundesärztekammer wie aber auch den Landesärztekammern wird vom Gesetz her eine aktive und bestimmende Rolle zugedacht. Der Wille des Gesetzgebers vor allem fand bedauerlicherweise, wegen der Mehrheitsverhältnisse im Deutschen Bundestag und Bundesrat nicht in entsprechenden auf die Landesebene ausstrahlenden Regelungen Berücksichtigung.
Der bürokratische Aufwand muß verringert werden, die allgemeine Benutzerfreundlichkeit des gesamten Verfahrens sicherzustellen.
Die zuständigen Ärztekammern sind maßgeblich zu beteiligen und mit der Prüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen (z. B. in spezifischen Projektgeschäftsstellen) entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu betrauen. Die Finanzierungsprobleme sind zu klären.
ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN
ÄNDERUNGSANTRAG ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 2a
Von : Dr. Goertchen
als Delegierter der Sächsischen
Landesärztekammer
Der letzte Absatz (Seite 3) ist zu ändern und muß heißen:
Die zuständigen Ärztekammern sind gleichberechtigt zu beteiligen und müssen Inhalt und Zielstellung der externen Qualitätssicherung bestimmen. Die Finanzierungsprobleme sind in gegenseitigem Einvernehmen zu klären.
ENTSCHEIDUNG: ANTRAG ZURÜCKGEZOGEN
ÄNDERUNGSANTRAG ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 2b
Von : Dr. Josten
als Delegierter der Ärztekammer
Nordrhein
Absatz 1 soll lauten:
Der 101. Deutsche Ärztetag appelliert an die weiteren Partner der Selbstverwaltung, die Zielsetzung des § 37 a SGB V zügig zu verwirklichen.
Nahezu 12 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes sind einvernehmlich gefaßte Regelungen dringend erforderlich.
Absatz 2 entfällt
Absatz 3, 1. Satz entfällt
Satz 2 (dann Satz 1) soll lauten: Qualitätssicherung bedingt Kooperation und Zusammenarbeit aller Beteiligten, um Lösungen zu finden, für abgestimmte, wissenschaftlich-fundierte und praktikable Maßnahmen in Klinik und Praxis.
ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 3
Von : Vorstand der Bundesärztekammer
Der 101. Deutsche Ärztetag fordert die Vertragspartner nach § 115 b SGB V- Deutsche Krankenhausgesellschaft, Spitzenverbände der Krankenkassen und Kassenärztliche Bundesvereinigung - auf, Maßnahmen zur Qualitätssicherung beim ambulanten Operieren so zu gestalten, daß abgestimmte einheitliche Qualitätssicherungsmaßnahmen für medizinische Leistungen in Praxis und Klinik von Kassenärztlichen Vereinigungen und Ärztekammern gemeinsam erarbeitet und bei diesen angesiedelt werden.
Begründung:
Die gesetzliche Bestimmung im SGB V über die Qualitätssicherung beim ambulanten Operieren - § 115 b - ist nicht so ausgestaltet, daß Kompetenzüberschneidungen zwischen Berufs- und Sozialrecht vermieden werden. Deshalb mahnt der Deutsche Ärztetag auch in diesem Bereich eine funktionsfähige Kooperation aller Beteiligten - der verfaßten Ärzteschaft auf Bundes- wie auf Landesebene, den Krankenkassen und den Krankenhausträgern - an, um vertraglich die sachlichen Erfordernisse entsprechend zu regeln. Die Regelung im SGB V geht lediglich von einer Vertragspartnerschaft von Krankenkassen, Krankenhausträgern und der Kassenärztlicher Bundesvereinigung aus. Es ist dabei zu beachten, daß inhaltliche Vorgaben für eine wissenschaftlich begründete und praktisch anwendbare Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung nur durch die Ärzteschaft selber erfolgen kann. Die Beteiligung der Bundesärztekammer auf Bundesebene und der Landesärztekammern auf Landesebene ist dabei unabdingbar. Bei der Festschreibung einer vertraglichen Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren auf Bundesebene, wie bei der Realisierung des konkreten Qualitätssicherungsverfahrens im Routinebetrieb auf Landesebene sind die berufsrechtlichen Zuständigkeiten und besonderen Erfahrungen von Bundesärztekammer und Landesärztekammern zu berücksichtigen:
ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN
BESCHLUSSANTRAG II - 4
Von : Dr. Josten
als Delegierter der Ärztekammer
Nordrhein
Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen erfordern die primäre Beteiligung der verfaßten Ärzteschaft. Ihre Umsetzung in den Krankenhäusern und den anderen Bereichen des Gesundheitswesen durch Ärztinnen und Ärzte bedingen geeignete Weiterbildungskonzepte, wie beispielhaft das Curriculum "Qualitätssicherung/ Ärztliches Qualitätsmanagement" der Bundesärztekammer. Die Ständige Konferenz Weiterbildung der Bundesärztekammer wird aufgefordert, 1999 zum 102.Deutschen Ärztetag in Cottbus ein bundeseinheitlich abgestimmtes Konzept zu dieser Thematik zu entwickeln.
ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN
BESCHLUSSANTRAG II - 5
Von : Dr. Holfelder
als Delegierter der Landesärztekammer
Hessen
Der Vorstand der Bundesärztekammer wird beauftragt, bei dem Länderausschuß der Sachverständigen nach der Röntgenverordnung auf eine Änderung der neuen Sachverständigenrichtlinie hinzuwirken.
Begründung:
Der Deutsche Ärztetag begrüßt ausdrücklich die Notwendigkeit von Qualitätssicherung auf allen Gebieten der Medizin. Dabei sollten aber keine überzogenen Forderungen aufgestellt werden. Hierzu gehören die neuesten Sachverständigenrichtlinien nach der Röntgenverordnung (RÖV). Erst vor einigen Jahren erfolgte eine Umrüstung aller Röntgenanlagen auf 6- bzw. 12-Puls Generatoren. Wenige Jahre später werden jetzt neue Forderungen aufgestellt. Bei einem Betreiberwechsel wird den Gewerbeaufsichtsämtern bereits ab Juni 1998 eine Umrüstung auf Generatoren vom Typ Multipuls/Konverter empfohlen. Die Konsequenzen einer derartigen Empfehlung liegen auf der Hand. Eine wesentliche Dosiseinsparung wird hierdurch nicht erreicht. Sie liegt im Bereich eines Belichtungspunktes und somit unter 10 %. Durch sorgfältiges Arbeiten und Verwendung entsprechender Film-/Folienkombination läßt sich eine wesentliche höhere Minderung der Strahlenbelastung erzielen als durch Einführung neuer Generatoren. Deren Kosten belaufen sich auf ca. DM 50.000,-- pro Stück. Gerade in der derzeitigen wirtschaftlichen Situation sind Ausgaben in dieser Höhe für Klinik und Praxis nicht vertretbar.
ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN
BESCHLUSSANTRAG II - 6
Von : Dr. Dr. Dietrich
als Delegierter der Bayerischen
Landesärztekammer
Der Vorstand der Bundesärztekammer wird aufgefordert, die Umsetzung von Richtlinien und Leitlinien in die Praxis verstärkt zu fördern. Konkret wird er gebeten, die Durchführung der "Richtlinien zur Blutgruppenbestimmung und Bluttransfusion (Haemotherapie)" von 1996 sowie die "Leitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten" in der klinischen Praxis intensiv voranzutreiben.
Begründung:
Die Verabschiedung von Richtlinien und Leitlinien als qualitätssichernde Maßnahme ist eine Seite, die praktische Umsetzung eine andere. Die konsequente Befolgung der Richtlinien und Leitlinien zur Bluttransfusion könnte den Verbrauch von Blut und Blutkomponenten in Deutschland sofort um 25 % senken. Dies ist ein Beispiel dafür, daß die Umsetzung qualitätssichernder Maßnahmen in die Praxis verbessert werden muß.
ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 7
Von : Prof.Dr. Wysocki
als Delegierter der Landesärztekammer
Baden-Württemberg
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 8
Von : Herr Meier
als Delegierter der Ärztekammer
Nordrhein
Der Deutsche Ärztetag fordert die Einführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen unter Federführung der Ärztekammern.
ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN
BESCHLUSSANTRAG II - 9
Von : Dr. Otto
als Delegierter der Landesärztekammer
Baden-Württemberg
Der Deutsche Ärztetag fordert den Vorstand der Bundesärztekammer auf, darauf hinzuwirken, daß Leitlinien zur Qualitätssicherung praktikabel ausfallen.
Begründung:
Nach Erfahrungen mit Leitlinien zum ambulanten Operieren und zur Allergologie drängt sich der Eindruck auf, daß als Experten eher "virtuelle" Spezialisten als kompetente, das betreffende Gebiet auch praktisch Ausübende hinzugezogen wurden. Alle einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Berufsverbände sollten ebenfalls zur Beratung geladen werden.
Begründung:
In den Leitlinien für Allergologie, die in der jetzigen Form eher Leidlinien sind, wird verlangt für jeden Pricktest eine Notfallausrüstung vorzuhalten
a) Intubation + O2
+ Beatmung
b) EKG-Monitoring
c) Defibrillator
Dabei sind Leitlinien und b) und c) nach Ansicht bekannter Repräsentanten der Allergologie wie Prof. Schulze-Weringhaus und Prof. Ring eindeutig überfrachtet. Sie fürchten, daß damit die praktische Allergologie nur noch von Notfallärzten und Anästhesisten betrieben werden kann.
ENTSCHEIDUNG: AN BÄK-VORSTAND ÜBERWIESEN
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 10
Von : Dr. Josten
als Delegierter der Ärztekammer
Nordrhein
Die befaßte Ärzteschaft muß zusammen mit den Krankenkassen und den Krankenhausgesellschaften direkt beteiligt sein in der Durchführung des Krankenhausvergleichs nach § 5 Bundespflegesatzverordnung. Die folgenden Fragen bedingen u.a. hier die Einbindung der verfaßten Ärzteschaft bei der Bewertung vergleichbarer Daten:
(I) Shortell S.M. et al.
The Performance of Intensive Care Units: does good Management make a difference? Med Care 1994, 32: 508-525
ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 11
Von : Dr. Jan Peter Theurich
als Delegierter der Ärztekammer
Nordrhein
Der Komplex Qualitätssicherung muß wesentlich von der Patientenseite gesehen werden. Sie/Er hat ein Recht auf qualifizierte Indikationsstellung zu Diagnostik und muß die Sicherheit erhalten, daß an ihm ausreichend validierte Therapieverfahren angewandt werden.
Begründung:
Die perfektionierte Qualität einzelner Untersuchungen (bestätigt durch die Fachgesellschaften) sichert nicht die richtige Indikationsstellung. Die Wiederholung scheinbar gängiger Therapie-Schemata tröstet nicht über fehlende wissenschaftliche Wirksamkeitsnachweise. Die Diskussion zur Qualitätssicherung muß sich primär die einfache Frage als Grundlage geben: Wovon profitiert eigentlich der Patient?
ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 12
Von : Dr. Goertchen
als Delegierter der Sächsischen
Landesärztekammer
Vorhandene und noch abzuschließende Verträge zur Qualitätssicherung von FP/SE sind entsprechend der kritischen Stellungnahme der Bundesärztekammer anzupassen. Inhaltlich und methodisch sind bei der schrittweisen Auswahl von FP/SE auch die Nicht-FP/SE bei den jeweiligen Tracer-Diagnosen einzubeziehen und vorhandene externe Qualitätssicherungs-Maßnahmen sind im Bestand weiter zu gewährleisten.
Hierbei sollten sich die Länder untereinander und mit der Bundesärztekammer abstimmen. Grundsätzlich muß die Ärzteschaft bei der Vertragsgestaltung auf Länderebene gleichberechtigt beteiligt sein und Inhalte wie Zielstellung der Qualitätssicherung bestimmen.
Begründung:
Nach wie vor werden die Vertragsgestaltungen zur Qualitätssicherung auf Länderebene die externe Qualitätssicherung umsetzen.
ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT
BESCHLUSSANTRAG II - 13
Von : Dr. Feldhoff
als Delegierter der Ärztekammer
Nordrhein
Ich beantrage
Die Diskussionen zu TOP III, IV und V zur Stellung des Patienten und zum Verhältnis von Patient und Arzt hat die Notwendigkeit einer vertieften und gut vorbereiteten Beratung auf einem Deutschen Ärztetag nachdrücklich unterstrichen. Hinzu tritt, daß die Europäische Union in den nächsten Jahren vor allem die Patientenrechte immer wieder einklagen wird. Auch unter dem Aspekt der Qualitätssicherung muß sich die verfaßte Ärzteschaft sehr intensiv mit ihrer Rolle zu den Bürgern und Patienten auseinandersetzen und Position beziehen. Überlegungen zur Stärkung von Bürgern und Patienten im Gesundheitswesen bedürfen der Begleitung und aktiven Rolle ärztlichen Sachverstandes. Verbraucherorientierung im Gesundheitswesen kann nicht ohne Ärzte erfolgen. Die Verabschiedung einer Patientencharta auf nationaler Ebene bedarf der kritischen Begleitung der verfaßten Ärzteschaft.
ENTSCHEIDUNG: AN BÄK-VORSTAND ÜBERWIESEN
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 14
Von : Dr. Huttel
als Delegierter der Landesärztekammer
Hessen
Der Deutsche Ärztetag empfiehlt dem Bundesverband der pharmazeutischen Industrie, dem Verordner von Arzneimitteln in den Beiträgen zur Roten Liste nach Häufigkeit zu ordnen und den Herstellern hierzu entsprechende Empfehlungen an die Hand zu geben.
Praktikabel wäre hierfür
z.B. eine Ordnung mit vier Klassen in Anlehnung an die schwedische Arzneimittel-Liste
FASS:
Nebenwirkungen | Frequenz (pro Behandlungsfälle |
-
häufige
- weniger häufiger - seltene - sehr seltene |
>
1/100 - soweit mögl. Prozentangaben
< 1/100 ...> 1/1.000 < 1/1.000 ... > 1/10.000 < 1/10.000 . |
Die in Schweden bereits seit vielen Jahren bewährte Aufstellungsweise verbessert die Information für den verordnenden Arzt erheblich. Sie erleichtert die Nutzen/Risiko-Abwägung und hilft dem Arzt in der qualifizierten Beratung des Patienten mit Aufklärung über relevante Nebenwirkungen.
Es gibt keinen Grund, diese Standardverordnung für unsere ärztliche Arbeit weiter aufzuschieben.
ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN
BESCHLUSSANTRAG II - 15
Von : Dr. Drexler
als Delegierter der Landesärztekammer
Hessen
Die Landesärztekammern werden aufgefordert, mit den Krankenkassen und den Landeskrankenhausgesellschaften, auch ohne vorliegende gesetzliche Absicherung, Verträge zur Qualitätssicherung abzuschließen.
Erste Verträge dieser Art sind bereits unterschrieben, die Beteiligung der Kammern ist zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 137 a, SGB V unerläßlich.
ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 16
Von : Dr. Seeger
als Delegierter der Landesärztekammer
Hessen
Qualitätssicherung ist unbestreitbar eine gemeinschaftliche Aufgabe der Ärzteschaft.
Genauso unbestritten ist, daß zur Verwirklichung der in den Leitsätzen gesteckten Ziele für die Ärzteschaft die Inanspruchnahme fachfremder Kompetenz erforderlich ist. Hierbei müssen auch die Aspekte von Patienteninteressen, vertreten z.B. durch Patientenorganisationen und Selbsthilfegruppen, ausreichend berücksichtigt werden.
ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 17
Von : Dr. Flenker
als Delegierter der Ärztekammer
Westfalen-Lippe
Der 101. Deutsche Ärztetag fordert die DKG und die übrigen Vertreter der GKV neben dem VdaK auf, sich umgehend an dem Modellprojekt "Zertifizierung von Krankenhäusern" der BÄK und des VdaK zu beteiligen, um schnellstmöglich ein einheitliches Zertifizierungsverfahren von Krankenhäusern etablieren zu können.
ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 18
Von : Dr. Scheibling
als Delegierter der Ärztekammer
Nordrhein
Bis zur endgültigen Regelung zur Teilnahme aller behandelnden Ärzte im niedergelassenen Bereich an Qualitätssicherungs-Maßnahmen soll für die Patienten ersichtlich sein, ob der ihn behandelnde Arzt/Ärztin an einer solchen Maßnahme teilnimmt.
Begründung:
Der Patient ist Mittelpunkt und Nutznießer der Qualitätssicherung; somit muß er informiert sein, ob eine solche stattfindet.
ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 19
Von : Dr. Everz
als Mitglied des Vorstandes
der BÄK
Der 101. Deutsche Ärztetag fordert die Ärztinnen und Ärzte im stationären Bereich auf, sich lediglich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen, die im Regelungsbuch des § 137a SGB V liegen.
ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN