Anträge zum TOP II: Qualitätssicherung Ärztlicher Berufsausübung
 
II - 1 Leitsätze zur Qualitätssicherung  A 39
II - 1a Änderungsantrag zu II - 1 Leitsätze zur Qualitätssicherung  A 40
II - 1b Änderungsantrag zu II - 1 Leitsätze zur Qualitätssicherung  A 41
II - 2 Realisierung des § 137a SGB V  A 41
II - 2a Änderungsantrag zu II - 2 Realisierung des § 137a SGB V - Seite 3, letzter Absatz  A 43
II - 2b Änderungsantrag zu II - 2 Realisierung des § 137a SGB V  A 43
II - 3 Einheitliche Qualitätssicherung auch beim ambulanten Operieren  A 44
II - 4 Qualitätssicherung/Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen  A 45
II - 5 Änderung der neuen Röntgenrichtlinien  A 46
II - 6 Praktische Umsetzung qualitätsichernder Maßnahmen  A 46
II - 7 Konzept "Externe Kontrollverfahren bei Fallpauschalen und Sonderentgelten"  A 47
II - 8 Qualitätssicherung beim MDK  A 48
II - 9 Qualitätssicherung: Allergologie  A 48
II - 10 Einbeziehung der Ärzteschaft in den Krankenhausvergleich  A 49
II - 11 Qualifizierte Indikationsstellung  A 49
II - 12 Vertragsanpassungen  A 50
II - 13 Stellung und Rolle der Patienten  A 50
II - 14 Qualitätsverbesserung in der Arzneimittelinformation (Rote Liste)  A 51
II - 15 Vertragsabschlüsse auch ohne gesetzliche Absicherung  A 52
II - 16 Fachfremde Kompetenz  A 52
II - 17 Zertifizierung von Krankenhäusern  A 53
II - 18 Information über die Teilnahme an Qualitätssicherung  A 53
II - 19 Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen  A 53
   
 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 1

Von : Vorstand derBundesärztekammer

Der 101. Deutsche Ärztetag bekräftigt Zielsetzung und Zweck der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung, um diagnostische und therapeutische Prozesse sowie deren Ergebnisse zu optimieren und eine gute Patientenversorgung zu sichern und sie dem wissenschaftlich-medizinischen Fortschritt anzupassen.

Der Deutsche Ärztetag betont, daß die Strukturqualität darauf abzielen muß,nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik sowohl für die Qualifikation von Ärzten und Fachpersonal als auch für die Ausstattung der Arbeitsstätte Rahmenbedingungen zu beschreiben.

Der Deutsche Ärztetag unterstützt eine Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung, die Einfluß auf die Abläufe in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens nimmt und einzelne diagnostische und therapeutische Schritte optimiert und damit die Versorgung verbessert (Prozeßqualität).

Der Deutsche Ärztetag fordert eine Überprüfung der Ergebnisse diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen anhand von Vergleichen und sowie definierter Maßstäbe (Ergebnisqualität).

Struktur-, Prozeß- und Ergebnisqualität stehen in einem engen wechselseitigen Beziehungsgeflecht und beeinflussen sich gegenseitig.

Internes Qualitätsmanagement ist ein Bündel von Maßnahmen und Verfahren zur patientenorientierten effektiven Gestaltung der "Wertschöpfungskette" im Krankenhaus. Externe Vergleichsverfahren dienen hingegen dazu, das interne Qualitätsmanagement zu unterstützen. Sie suchen punktuelle Ansätze für Verbesserungsmöglichkeiten auf dem Vergleichswege.

Der Deutsche Ärztetag betont und bekräftigt die Gültigkeit der bereits 1993 beschlossenen Leitsätze für die Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung:

  1. Qualitätssicherung ist seit jeher eine der ärztlichen Berufsausübung immanente gemeinschaftliche Aufgabe der Ärzteschaft
  2. Qualitätssicherung umfaßt alle Bereiche ärztlicher Berufsausübung und muß im Sinne eines Qualitätssicherungsmanagements in gleicher Weise in allen Versorgungsbereichen durchgeführt werden
  3. Qualitätssicherung dient ausschließlich der Sicherung und Verbesserung der Patientenversorgung und daher kein Selbstzweck
  4. Qualitätssicherung bedient sich problemadäquater Methoden
  5. Qualitätssicherung bedarf bei uneingeschränkter Wahrung des Patientengeheimnisses des Vertrauensschutzes. Dabei gilt der Grundsatz: Selbstkontrolle vor Fremdkontrolle
  6. Qualitätssicherung setzt valide Daten und enge Kooperation aller Beteiligten voraus
  7. Qualitätssicherung ist nicht vorrangig Forschung, sondern ein zielorientierter, innovativer fortdauernder und interdisziplinärer Prozeß in allen medizinischen Versorgungsbereichen. Sie bedient sich wissenschaftlicher Methoden zur Entwicklung und Evaluation geeigneter Maßnahmen zur Anwendung in Praxis und Klinik
  8. Qualitätssicherung darf nicht mit Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen verwechselt werden, auch wenn mit den Methoden der Qualitätssicherung eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit erreicht werden kann
  9. Qualitätssicherung bedarf angemessener personeller und organisatorischer Strukturen. Diese sind mit Kosten verbunden
  10. Für den finanziellen Mehraufwand der den Teilnehmern an Qualitätssicherungsmaßnahmen entsteht, sind zusätzliche notwendige Finanzierungsmittel bereitzustellen. Dies ist durch die Erhöhung der betreffenden Budgets durch den Gesetzgeber zu regeln.
Diese bereits vom 96. Deutschen Ärztetag 1993 beschlossenen Leitsätze umfassen das Gebiet der Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung. Sie dienen der Transparenz und der Verdeutlichung des ärztlichen Standpunktes, limitieren aber auch die Verantwortlichkeiten.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

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ÄNDERUNGSANTRAG ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 1a

Von : Dr. Windhorst
als Delegierter der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Änderung des 4. Abs. in II-1

Der Deutsche Ärztetag fordert konsequente Evaluierung der Ergebnisse diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen durch Ärzte anhand von Vergleichen und definierter Maßstäbe.

Begründung:

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN
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ÄNDERUNGSANTRAG ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 1b

Von : Dr. Probst
als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

2. Qualitätssicherung umfaßt alle Bereiche ärztlicher Berufsausübung, die wissenschaftlich validierbar sind.

Begründung:

Es gibt zahlreiche Methoden der ärztlichen Berufsausübung, die nicht validierbar sind z. B. magische Methoden, die sich auf natürliche oder übernatürliche Kräfte berufen, das Analogdenken der Homöopathen, aber auch psychotherapeutische Methoden, die nicht validierbar sind. Man sollte sich auf das Machbare beschränken und nicht so tun, als könne man alles leisten.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 2

Von : Vorstand der Bundesärztekammer

Der 101. Deutsche Ärztetag appelliert an alle Verhandlungspartner mit dazu beizutragen, die Vorschriften des § 137 a SGB V zügig zu verwirklichen. Nahezu 12 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes sind einvernehmlich gefaßte Vertragsregelungen überfällig!

Der Deutsche Ärztetag appelliert insbesondere aber an die Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft, unverzüglich einer Vertragslösung zuzustimmen, die dem gemeinsamen Ziel einer guten Patientenversorgung gerecht wird.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft muß im Sinne einer kooperativen Zusammenarbeit ihren "Herr im Hause-Standpunkt" überdenken: Qualitätssicherung bedingt Kooperation und Zusammenarbeit aller Beteiligten, um Lösungen zu finden für abgestimmte, wissenschaftlich-fundierte und praktikable Qualitätssicherungsmaßnahmen der ärztlichen Berufsausübung in Klinik und Praxis.

Begründung:

  1. Mit dem zweiten GKV-NOG, das am 1. Juli 1997 in Kraft getreten ist, wird im § 137 a, Abs. 1 bis 3 den Forderungen der Ärzteschaft entsprechend verdeutlicht, daß die Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung eine Aufgabe der ärztlichen Selbstverwaltung ist. Das Gesetz sieht vor, daß in Zusammenarbeit mit Krankenhausträgern und Kassenverbänden die Bundesärztekammer - nach konsensualer Festlegung der einzelnen Bereiche - den Auftrag erhält, inhaltliche Anforderungen an die Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung festzuschreiben. Im Rahmen von Empfehlungen sind dann die festgelegten Qualitätssicherungsanforderungen von der Landesebene in das Routineverfahren zu überführen. Auf der Bundesebene entwickelte Empfehlungen müssen Aussagen darüber enthalten, wie Ärztekammern Qualitätssicherungsmaßnahmen auf Landesebene überprüfen.
  2. Der Bundesärztekammer wie aber auch den Landesärztekammern wird vom Gesetz her eine aktive und bestimmende Rolle zugedacht. Der Wille des Gesetzgebers vor allem fand bedauerlicherweise, wegen der Mehrheitsverhältnisse im Deutschen Bundestag und Bundesrat nicht in entsprechenden auf die Landesebene ausstrahlenden Regelungen Berücksichtigung.

  3. Heute ist nicht absehbar - aufgrund der retardierenden und verzögernden Haltung der Krankenhausseite - ob die gesetzlichen Bestimmungen so verwirklicht werden, daß sie nicht nur dem Anspruch des Gesetzes und der Ärzteschaft genügen, sondern auch zu einer Qualitätsverbesserung der Versorgung führen. Bedauerlicherweise zeigt sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft bei den angelaufenen Verhandlungen bisher höchst inflexibel und verhandlungsunwillig. Sie betrachtet "§ 137 a SGB V als eine überflüssige Norm" und "die Zuständigkeit der Ärztekammern für die Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung im Krankenhaus wird bestritten". Es muß befremden, wenn sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft weigert, neuen gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat offenbar nicht erkannt, daß in einer arbeitsteiligen Gesellschaft nur durch bewußte Kooperation und Zusammenarbeit tragfähige Versorgungslösungen geschaffen werden können.
  4. Verhandlungsziel der Bundesärztekammer ist eine umfassende Vereinbarung entsprechend der Regelung des § 137 a SGB V unter Einschluß auch externer Vergleiche bei Qualitätssicherungsmaßnahmen bei Fallpauschalen und Sonderentgelten, die eine Untermenge des Gesamtproblems darstellen. Aus der Sicht der Ärzteschaft sind in einer Vertragslösung folgende Eckpunkte zu beachten:
Insgesamt ist eine Minderung der Belastung der Betroffenen im Rahmen der Datenerfassung - und Datenauswertung anzustreben.

Der bürokratische Aufwand muß verringert werden, die allgemeine Benutzerfreundlichkeit des gesamten Verfahrens sicherzustellen.

Die zuständigen Ärztekammern sind maßgeblich zu beteiligen und mit der Prüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen (z. B. in spezifischen Projektgeschäftsstellen) entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu betrauen. Die Finanzierungsprobleme sind zu klären.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

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ÄNDERUNGSANTRAG ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 2a

Von : Dr. Goertchen
als Delegierter der Sächsischen Landesärztekammer

Der letzte Absatz (Seite 3) ist zu ändern und muß heißen:

Die zuständigen Ärztekammern sind gleichberechtigt zu beteiligen und müssen Inhalt und Zielstellung der externen Qualitätssicherung bestimmen. Die Finanzierungsprobleme sind in gegenseitigem Einvernehmen zu klären.

ENTSCHEIDUNG: ANTRAG ZURÜCKGEZOGEN

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ÄNDERUNGSANTRAG ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 2b

Von : Dr. Josten
als Delegierter der Ärztekammer Nordrhein

Absatz 1 soll lauten:

Der 101. Deutsche Ärztetag appelliert an die weiteren Partner der Selbstverwaltung, die Zielsetzung des § 37 a SGB V zügig zu verwirklichen.

Nahezu 12 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes sind einvernehmlich gefaßte Regelungen dringend erforderlich.

Absatz 2 entfällt

Absatz 3, 1. Satz entfällt

Satz 2 (dann Satz 1) soll lauten: Qualitätssicherung bedingt Kooperation und Zusammenarbeit aller Beteiligten, um Lösungen zu finden, für abgestimmte, wissenschaftlich-fundierte und praktikable Maßnahmen in Klinik und Praxis.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 3

Von : Vorstand der Bundesärztekammer

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert die Vertragspartner nach § 115 b SGB V- Deutsche Krankenhausgesellschaft, Spitzenverbände der Krankenkassen und Kassenärztliche Bundesvereinigung - auf, Maßnahmen zur Qualitätssicherung beim ambulanten Operieren so zu gestalten, daß abgestimmte einheitliche Qualitätssicherungsmaßnahmen für medizinische Leistungen in Praxis und Klinik von Kassenärztlichen Vereinigungen und Ärztekammern gemeinsam erarbeitet und bei diesen angesiedelt werden.

Begründung:

Die gesetzliche Bestimmung im SGB V über die Qualitätssicherung beim ambulanten Operieren - § 115 b - ist nicht so ausgestaltet, daß Kompetenzüberschneidungen zwischen Berufs- und Sozialrecht vermieden werden. Deshalb mahnt der Deutsche Ärztetag auch in diesem Bereich eine funktionsfähige Kooperation aller Beteiligten - der verfaßten Ärzteschaft auf Bundes- wie auf Landesebene, den Krankenkassen und den Krankenhausträgern - an, um vertraglich die sachlichen Erfordernisse entsprechend zu regeln. Die Regelung im SGB V geht lediglich von einer Vertragspartnerschaft von Krankenkassen, Krankenhausträgern und der Kassenärztlicher Bundesvereinigung aus. Es ist dabei zu beachten, daß inhaltliche Vorgaben für eine wissenschaftlich begründete und praktisch anwendbare Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung nur durch die Ärzteschaft selber erfolgen kann. Die Beteiligung der Bundesärztekammer auf Bundesebene und der Landesärztekammern auf Landesebene ist dabei unabdingbar. Bei der Festschreibung einer vertraglichen Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren auf Bundesebene, wie bei der Realisierung des konkreten Qualitätssicherungsverfahrens im Routinebetrieb auf Landesebene sind die berufsrechtlichen Zuständigkeiten und besonderen Erfahrungen von Bundesärztekammer und Landesärztekammern zu berücksichtigen:

Eine effektive und geregelte Zusammenarbeit muß nicht nur zwischen Ärzteschaft und anderen externen Beteiligten bzw. Verhandlungspartnern, sondern auch innerhalb der ärztlichen Organisationsstrukturen nach dem Muster bereits bestehender Zentralstellen auf Landesebene bundesweit organisiert werden.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

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BESCHLUSSANTRAG II - 4

Von : Dr. Josten
als Delegierter der Ärztekammer Nordrhein

Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen erfordern die primäre Beteiligung der verfaßten Ärzteschaft. Ihre Umsetzung in den Krankenhäusern und den anderen Bereichen des Gesundheitswesen durch Ärztinnen und Ärzte bedingen geeignete Weiterbildungskonzepte, wie beispielhaft das Curriculum "Qualitätssicherung/ Ärztliches Qualitätsmanagement" der Bundesärztekammer. Die Ständige Konferenz Weiterbildung der Bundesärztekammer wird aufgefordert, 1999 zum 102.Deutschen Ärztetag in Cottbus ein bundeseinheitlich abgestimmtes Konzept zu dieser Thematik zu entwickeln.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

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BESCHLUSSANTRAG II - 5

Von : Dr. Holfelder
als Delegierter der Landesärztekammer Hessen

Der Vorstand der Bundesärztekammer wird beauftragt, bei dem Länderausschuß der Sachverständigen nach der Röntgenverordnung auf eine Änderung der neuen Sachverständigenrichtlinie hinzuwirken.

Begründung:

Der Deutsche Ärztetag begrüßt ausdrücklich die Notwendigkeit von Qualitätssicherung auf allen Gebieten der Medizin. Dabei sollten aber keine überzogenen Forderungen aufgestellt werden. Hierzu gehören die neuesten Sachverständigenrichtlinien nach der Röntgenverordnung (RÖV). Erst vor einigen Jahren erfolgte eine Umrüstung aller Röntgenanlagen auf 6- bzw. 12-Puls Generatoren. Wenige Jahre später werden jetzt neue Forderungen aufgestellt. Bei einem Betreiberwechsel wird den Gewerbeaufsichtsämtern bereits ab Juni 1998 eine Umrüstung auf Generatoren vom Typ Multipuls/Konverter empfohlen. Die Konsequenzen einer derartigen Empfehlung liegen auf der Hand. Eine wesentliche Dosiseinsparung wird hierdurch nicht erreicht. Sie liegt im Bereich eines Belichtungspunktes und somit unter 10 %. Durch sorgfältiges Arbeiten und Verwendung entsprechender Film-/Folienkombination läßt sich eine wesentliche höhere Minderung der Strahlenbelastung erzielen als durch Einführung neuer Generatoren. Deren Kosten belaufen sich auf ca. DM 50.000,-- pro Stück. Gerade in der derzeitigen wirtschaftlichen Situation sind Ausgaben in dieser Höhe für Klinik und Praxis nicht vertretbar.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

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BESCHLUSSANTRAG II - 6

Von : Dr. Dr. Dietrich
als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

Der Vorstand der Bundesärztekammer wird aufgefordert, die Umsetzung von Richtlinien und Leitlinien in die Praxis verstärkt zu fördern. Konkret wird er gebeten, die Durchführung der "Richtlinien zur Blutgruppenbestimmung und Bluttransfusion (Haemotherapie)" von 1996 sowie die "Leitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten" in der klinischen Praxis intensiv voranzutreiben.

Begründung:

Die Verabschiedung von Richtlinien und Leitlinien als qualitätssichernde Maßnahme ist eine Seite, die praktische Umsetzung eine andere. Die konsequente Befolgung der Richtlinien und Leitlinien zur Bluttransfusion könnte den Verbrauch von Blut und Blutkomponenten in Deutschland sofort um 25 % senken. Dies ist ein Beispiel dafür, daß die Umsetzung qualitätssichernder Maßnahmen in die Praxis verbessert werden muß.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 7

Von : Prof.Dr. Wysocki
als Delegierter der Landesärztekammer Baden-Württemberg 

  1. Der Deutsche Ärztetag begrüßt die substantiierte Kritik zum Qualitätssicherungsverfahren Sonderentgelte und Fallpauschalen, wie sie von der Bundesärztekammer dem Deutschen Ärztetag zugeleitet wurde. Verdienstvoll ist diese Zusammenstellung auch, weil veröffentlicht wird, daß durch die frühzeitige gleichberechtigte Zusammenarbeit elementare Fehlentwicklungen vermieden worden wären.
  2. Die Zusammenstellung zeigt ferner, daß aufgrund von falschen Prämissen ein fundiertes, akzeptiertes, effektives und praktikables Qualitätssicherungsverfahren nicht aufgebaut werden kann.
  3. Der Deutsche Ärztetag dringt darauf, das Qualitätssicherungsverfahren für Sonderentgelte und Fallpauschalen zu reformieren unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Bundesärztekammer.
  4. Konzeption und Durchführung des Vergleichsverfahrens müssen unter Maßgabe des § 137 a SGB V neu überdacht werden mit dem Ziel, Akzeptanz bei Anwendern und Ärzteschaft zu erhalten.
  5. Die vorgelegte Stellungnahme der Bundesärztekammer sollte auch der AWMF bzw. den betroffenen wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften zugeleitet werden, um die Kritik der Bundesärztekammer zu verdeutlichen.
  6. Die Fachgesellschaften werden dringend gebeten, ihre Mitarbeit beim Deutschen Krankenhausinstitut zu beenden und auf der Basis des § 137 a nur mit der Bundesärztekammer zusammenzuarbeiten.
ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN
 
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 8

Von : Herr Meier
als Delegierter der Ärztekammer Nordrhein

Der Deutsche Ärztetag fordert die Einführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen unter Federführung der Ärztekammern.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

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BESCHLUSSANTRAG II - 9

Von : Dr. Otto
als Delegierter der Landesärztekammer Baden-Württemberg

Der Deutsche Ärztetag fordert den Vorstand der Bundesärztekammer auf, darauf hinzuwirken, daß Leitlinien zur Qualitätssicherung praktikabel ausfallen.

Begründung:

Nach Erfahrungen mit Leitlinien zum ambulanten Operieren und zur Allergologie drängt sich der Eindruck auf, daß als Experten eher "virtuelle" Spezialisten als kompetente, das betreffende Gebiet auch praktisch Ausübende hinzugezogen wurden. Alle einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Berufsverbände sollten ebenfalls zur Beratung geladen werden.

Begründung:

In den Leitlinien für Allergologie, die in der jetzigen Form eher Leidlinien sind, wird verlangt für jeden Pricktest eine Notfallausrüstung vorzuhalten

a) Intubation + O2 + Beatmung
b) EKG-Monitoring
c) Defibrillator

Dabei sind Leitlinien und b) und c) nach Ansicht bekannter Repräsentanten der Allergologie wie Prof. Schulze-Weringhaus und Prof. Ring eindeutig überfrachtet. Sie fürchten, daß damit die praktische Allergologie nur noch von Notfallärzten und Anästhesisten betrieben werden kann.

ENTSCHEIDUNG: AN BÄK-VORSTAND ÜBERWIESEN

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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 10

Von : Dr. Josten
als Delegierter der Ärztekammer Nordrhein

Die befaßte Ärzteschaft muß zusammen mit den Krankenkassen und den Krankenhausgesellschaften direkt beteiligt sein in der Durchführung des Krankenhausvergleichs nach § 5 Bundespflegesatzverordnung. Die folgenden Fragen bedingen u.a. hier die Einbindung der verfaßten Ärzteschaft bei der Bewertung vergleichbarer Daten:

  1. Der Bezug zwischen zahlenmäßigem Umfang und die Ergebnisqualität der erbrachten Leistungen.
  2. Der Vergleich von Patienten-Gruppen ("Case-Mix") im Hinblick auf die sich ergebenden Risiken ("Seventy Measures").
  3. Aspekte der Unternehmenskultur (I) in den Krankenhäusern (z.B. Kooperation), welche die Ergebnisqualität in der ärztlichen Versorgung der Patienten wesentlich bestimmen und nicht durch Krankenhaus-Begehungen Abfragen von ärztlichen Qualifikationen in der Papierform und vorhandenen technologischen Möglichkeiten allein bewertet werden können.
Begründung:

(I) Shortell S.M. et al.

The Performance of Intensive Care Units: does good Management make a difference? Med Care 1994, 32: 508-525

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 11

Von : Dr. Jan Peter Theurich
als Delegierter der Ärztekammer Nordrhein

Der Komplex Qualitätssicherung muß wesentlich von der Patientenseite gesehen werden. Sie/Er hat ein Recht auf qualifizierte Indikationsstellung zu Diagnostik und muß die Sicherheit erhalten, daß an ihm ausreichend validierte Therapieverfahren angewandt werden.

Begründung:

Die perfektionierte Qualität einzelner Untersuchungen (bestätigt durch die Fachgesellschaften) sichert nicht die richtige Indikationsstellung. Die Wiederholung scheinbar gängiger Therapie-Schemata tröstet nicht über fehlende wissenschaftliche Wirksamkeitsnachweise. Die Diskussion zur Qualitätssicherung muß sich primär die einfache Frage als Grundlage geben: Wovon profitiert eigentlich der Patient?

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 12

Von : Dr. Goertchen
als Delegierter der Sächsischen Landesärztekammer

Vorhandene und noch abzuschließende Verträge zur Qualitätssicherung von FP/SE sind entsprechend der kritischen Stellungnahme der Bundesärztekammer anzupassen. Inhaltlich und methodisch sind bei der schrittweisen Auswahl von FP/SE auch die Nicht-FP/SE bei den jeweiligen Tracer-Diagnosen einzubeziehen und vorhandene externe Qualitätssicherungs-Maßnahmen sind im Bestand weiter zu gewährleisten.

Hierbei sollten sich die Länder untereinander und mit der Bundesärztekammer abstimmen. Grundsätzlich muß die Ärzteschaft bei der Vertragsgestaltung auf Länderebene gleichberechtigt beteiligt sein und Inhalte wie Zielstellung der Qualitätssicherung bestimmen.

Begründung:

Nach wie vor werden die Vertragsgestaltungen zur Qualitätssicherung auf Länderebene die externe Qualitätssicherung umsetzen.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

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BESCHLUSSANTRAG II - 13

Von : Dr. Feldhoff
als Delegierter der Ärztekammer Nordrhein

Ich beantrage

  1. die Aufnahme eines TOP "Stellung und Rolle des Patienten im Gesundheitswesen" auf dem 102. Ärztetag in Cottbus.
  2. den Vorstand der Bundesärztekammer zu beauftragen, den Prozeß zur Entwicklung einer Patientencharta bereits im Vorfeld kritisch und aktiv zu begleiten.
Begründung:

Die Diskussionen zu TOP III, IV und V zur Stellung des Patienten und zum Verhältnis von Patient und Arzt hat die Notwendigkeit einer vertieften und gut vorbereiteten Beratung auf einem Deutschen Ärztetag nachdrücklich unterstrichen. Hinzu tritt, daß die Europäische Union in den nächsten Jahren vor allem die Patientenrechte immer wieder einklagen wird. Auch unter dem Aspekt der Qualitätssicherung muß sich die verfaßte Ärzteschaft sehr intensiv mit ihrer Rolle zu den Bürgern und Patienten auseinandersetzen und Position beziehen. Überlegungen zur Stärkung von Bürgern und Patienten im Gesundheitswesen bedürfen der Begleitung und aktiven Rolle ärztlichen Sachverstandes. Verbraucherorientierung im Gesundheitswesen kann nicht ohne Ärzte erfolgen. Die Verabschiedung einer Patientencharta auf nationaler Ebene bedarf der kritischen Begleitung der verfaßten Ärzteschaft.

ENTSCHEIDUNG: AN BÄK-VORSTAND ÜBERWIESEN

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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 14

Von : Dr. Huttel
als Delegierter der Landesärztekammer Hessen

Der Deutsche Ärztetag empfiehlt dem Bundesverband der pharmazeutischen Industrie, dem Verordner von Arzneimitteln in den Beiträgen zur Roten Liste nach Häufigkeit zu ordnen und den Herstellern hierzu entsprechende Empfehlungen an die Hand zu geben.

Praktikabel wäre hierfür z.B. eine Ordnung mit vier Klassen in Anlehnung an die schwedische Arzneimittel-Liste FASS:
 
Nebenwirkungen Frequenz (pro Behandlungsfälle
- häufige 

- weniger häufiger 

- seltene 

- sehr seltene

> 1/100 - soweit mögl. Prozentangaben 

< 1/100 ...> 1/1.000 

< 1/1.000 ... > 1/10.000 

< 1/10.000 .

Begründung:

Die in Schweden bereits seit vielen Jahren bewährte Aufstellungsweise verbessert die Information für den verordnenden Arzt erheblich. Sie erleichtert die Nutzen/Risiko-Abwägung und hilft dem Arzt in der qualifizierten Beratung des Patienten mit Aufklärung über relevante Nebenwirkungen.

Es gibt keinen Grund, diese Standardverordnung für unsere ärztliche Arbeit weiter aufzuschieben.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

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BESCHLUSSANTRAG II - 15

Von : Dr. Drexler
als Delegierter der Landesärztekammer Hessen

Die Landesärztekammern werden aufgefordert, mit den Krankenkassen und den Landeskrankenhausgesellschaften, auch ohne vorliegende gesetzliche Absicherung, Verträge zur Qualitätssicherung abzuschließen.

Erste Verträge dieser Art sind bereits unterschrieben, die Beteiligung der Kammern ist zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 137 a, SGB V unerläßlich.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 16

Von : Dr. Seeger
als Delegierter der Landesärztekammer Hessen

Qualitätssicherung ist unbestreitbar eine gemeinschaftliche Aufgabe der Ärzteschaft.

Genauso unbestritten ist, daß zur Verwirklichung der in den Leitsätzen gesteckten Ziele für die Ärzteschaft die Inanspruchnahme fachfremder Kompetenz erforderlich ist. Hierbei müssen auch die Aspekte von Patienteninteressen, vertreten z.B. durch Patientenorganisationen und Selbsthilfegruppen, ausreichend berücksichtigt werden.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 17

Von : Dr. Flenker
als Delegierter der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert die DKG und die übrigen Vertreter der GKV neben dem VdaK auf, sich umgehend an dem Modellprojekt "Zertifizierung von Krankenhäusern" der BÄK und des VdaK zu beteiligen, um schnellstmöglich ein einheitliches Zertifizierungsverfahren von Krankenhäusern etablieren zu können.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 18

Von : Dr. Scheibling
als Delegierter der Ärztekammer Nordrhein

Bis zur endgültigen Regelung zur Teilnahme aller behandelnden Ärzte im niedergelassenen Bereich an Qualitätssicherungs-Maßnahmen soll für die Patienten ersichtlich sein, ob der ihn behandelnde Arzt/Ärztin an einer solchen Maßnahme teilnimmt.

Begründung:

Der Patient ist Mittelpunkt und Nutznießer der Qualitätssicherung; somit muß er informiert sein, ob eine solche stattfindet.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 19

Von : Dr. Everz
als Mitglied des Vorstandes der BÄK

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert die Ärztinnen und Ärzte im stationären Bereich auf, sich lediglich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen, die im Regelungsbuch des § 137a SGB V liegen.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

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