Anträge zum TOP V: (Muster-)Weiterbildungsordnung
 
V - 1 Weiterentwickung der (Muster-)Weiterbildungsordnung  A 80
V - 1a Änderungsantrag zu V - 1 Weiterentwickung der 
(Muster-)Weiterbildungsordnung 
A 80
V - 1b Änderungsantrag zu V - 1 Weiterentwickung der 
(Muster-)Weiterbildungsordnung 
A 81
V - 1c Änderungsantrag zu V - 1 Weiterentwickung der 
(Muster-)Weiterbildungsordnung 
A 81
V - 2 Verfahrensgrundsätze zur Entlastung Deutscher Ärztetage  A 82
V - 2a Änderungsantrag zu V - 2 Verfahrensgrundsätze zur Entlastung Deutscher Ärztetage  A 83
V - 3 Ärztekammer-Zertifikat  A 83
V - 3a Änderungsantrag zu V - 3 Ärztekammer-Zertifikat  A 85
V - 4 WB-angemessene Vergütung  A 86
V - 5 Weiterentwicklung der (Muster-)Weiterbildungsordnung  A 86
V - 6 (Muster-)Weiterbildungsordnung: Überarbeitung des Paragraphenteils  A 87
V - 7 (Muster-)Weiterbildungsordnung: Aufteilung der Arbeit an der 
(Muster-)Weiterbildungsordnung 
A 87
V - 8 (Muster-)Weiterbildungsordnung: Ziele der Überarbeitung  A 88
V - 9 Schaffung des Schwerpunktes „Forensische Psychiatrie"  A 88
V - 10 Weiterbildungszeit in der Vertragsarztpraxis  A 89
V - 10a Änderungsantag zu V - 10 Weiterbildungszeit in der Vertragsarztpraxis  A 90
V - 11 Ärztekammer-Zertifikat/-Diplom  A 91
V - 12 Vereinfachung der (Muster-)Weiterbildungsordnung  A 92
V - 12a Änderungsantrag zu V - 12 Vereinfachung der 
(Muster-)Weiterbildungsordnung 
A 92
V - 13 Bedarfsgerechte Patientenversorgung  A 93
V - 14 Adäquate Weiterbildung bei niedergelassenen Ärzten  A 93
V - 15 (Muster-)Weiterbildungsordnung: Paragraphenteil  A 94
V - 16 Verlängerung der Weiterbildungszeit  A 94
V - 17 Kein grundsätzlicher Systemwechsel  A 95
V - 18 Definition der Fachgebiete  A 96
V - 19 Abstimmungsprocedere zur (Muster-)Weiterbildungsordnung  A 96
V - 20 Gefahren für die praktische Durchführung der Weiterbildung  A 97
V - 21 Verfahrensvorschlag zu (Muster-)Weiterbildungsordnung  A 98
V - 22 Weiterbildung in den Vertagsarztpraxen  A 98
V - 23 Ärztekammerzertifikat  A 98
 

BESCHLUSSANTRAG V - 1

Von : Vorstand der Bundesärztekammer

Der Vorstand der Bundesärztekammer empfiehlt dem 101. Deutschen Ärztetag 1998 in Köln folgenden Beschluß zu fassen:

Die (Muster-)Weiterbildungsordnung bedarf der Überarbeitung.

Die Bundesärztekammer erhält den Auftrag, eine überarbeitete Entwurfs-Fassung einem der nächsten Deutschen Ärztetage vorzulegen. Hierbei sollten unter Beteiligung der Landesärztekammern, der Medizinisch-Wissenschaftlichen Fachgesellschaften und der Berufsverbände überprüft werden:

- die Weiterbildungsbezeichnungen

- die Übernahme von Zusatzbezeichnungen, Fakultativen Weiterbildungen, Fachkunden in die Regelweiterbildung

und /oder

- die Zusammenführung von Weiterbildungsbezeichnungen.

Zugleich ist eine redaktionelle Überarbeitung des Paragraphenteils notwendig.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

 zurück zum Inhalt
 

ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG V - 1a

Von : Dr. Koch
als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

Der Beschlußantrag des Vorstandes soll im letzten Satz ergänzt werden, so daß er lautet:

„Zugleich sind eine Klärung der Frage zur Festlegung der Gebietsgrenzen und eine redaktionelle Überarbeitung des Paragraphenteils notwendig."

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

 zurück zum Inhalt
 

ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG V - 1b

Von : Herr Zimmer
als Delegierter der Ärztekammer Nordrhein

Der Deutsche Ärztetag möge beschließen, daß der letzte Satz:

„Zugleich ist eine redaktionelle Überarbeitung des Paragraphenteils notwendig"

um den 2. Satzteil erweitert wird:

„..., und diese dem Deutschen Ärztetag zur Beschlußfassung vorzulegen".

Begründung: mündlich

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

zurück zum Inhalt
 

ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG V - 1c

Von : Prof. Dr. Adam
als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer 

Änderungsantrag zu V-1:

statt einem der nächsten Ärztetage vorzulegen, soll der Text lauten:

dem 103. Deutschen Ärztetag vorzulegen.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

 zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG V - 2

Von : Vorstand der Bundesärztekammer

Der Vorstand der Bundesärztekammer empfiehlt dem 101. Deutschen Ärztetag 1998 in Köln folgenden Beschluß zu fassen:

Beschlüsse zur (Muster-)Weiterbildungsordnung werden nur noch zum Paragraphenteil der (Muster-)Weiterbildungsordnung und zur Definition von Gebieten, Schwerpunkten, Fakultativen Weiterbildungen und Zusatzbezeichnungen gefaßt.

Die weiteren Ausformulierungen in den Abschnitten I und II der (Muster-) Weiterbildungsordnung werden vom Vorstand der Bundesärztekammer nach den entsprechenden Beratungen in den Weiterbildungsgremien den Landesärztekammern zur Übernahme empfohlen.

Begründung:

Beratungen zur Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung auf Deutschen Ärztetagen sind zwischenzeitlich äußerst komplex und umfangreich. Sie spiegeln den medizinischen Fortschritt wider und müssen Verknüpfungen zu anderen Rechtsbereichen berücksichtigen. Daher ist eine Entlastung von Detailarbeiten für Deutsche Ärztetage anzustreben. Wegen dieses geänderten Charakters der Beratungen der (Muster-)Weiterbildungsordnung ist es wichtig, daß ungeprüfte Beschlüsse auf einem Deutschen Ärztetag möglichst vermieden werden.

Die Neueinführung oder der Entfall von Gebieten, Schwerpunkten, Fakultativen Weiterbildungen, Zusatzbezeichnungen und Fachkunden berührt § 2 (Muster-) Weiterbildungsordnung. Alle hierunter zu subsumierenden Anträge an den Deutschen Ärztetag werden zukünftig so vorgelegt, daß der Deutsche Ärztetag über den Grundsatz der Einführung, der Nichteinführung oder des Entfalls der Bezeichnung abstimmt. Weiterhin soll der Ärztetag die Definitionen von Weiterbildungsbezeichnungen beschließen.

Alle Detailregelungen der Weiterbildungsinhalte werden dem Vorstand der Bundesärztekammer, beraten durch die „Ständige Konferenz Ärztliche Weiterbildung" mit ihrem „Ständigen Arbeitsausschuß der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung", übertragen.

Da die Landesärztekammern nach der Neuordnung der Weiterbildungsgremien in viel direkterem Maße als bisher in die Gestaltung der (Muster-)Weiterbildungsordnung eingebunden sind und hierdurch auch eine höhere Verantwortlichkeit für die Gestaltung der (Muster-)Weiterbildungsordnung haben, erscheint es sinnvoll, den Deutschen Ärztetag zu bitten, sich auf die grundsätzliche Gestaltung des Weiterbildungsrechtes zu beschränken und die Detailregelungen des Weiterbildungsrechtes auf den in seinem Auftrag handelnden Vorstand der Bundesärztekammer zu übertragen.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

zurück zum Inhalt
 

ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG V - 2a

Von : Dr. Hoffart, Dr. Nick, Dr. Martin
als Delegierte der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz

An den 3. Absatz (vor „Begründung") wird folgender Satz angefügt:

Vorher ist eine abschließende Lesung durch den Deutschen Ärztetag durchzuführen.

Begründung:

Ohne diesen Zusatz besteht die Gefahr, daß praxisrelevante Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt werden und für den Deutschen Ärztetag eine unzureichende Korrekturmöglichkeit besteht.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

 zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG V - 3

Von : Vorstand der Bundesärztekammer

Der Vorstand der Bundesärztekammer empfiehlt dem 101. Deutschen Ärztetag 1998 in Köln folgenden Beschluß zu fassen:

Der Deutsche Ärztetag befürwortet die Überprüfung der Einführung eines neuen Qualifizierungsinstrumentes im Sinne eines „Ärztekammer-Zertifikates".

Es ist festzustellen, ob Erwerbs- und Anerkennungsvoraussetzungen außerhalb des Weiterbildungsrechts geregelt werden sollen."

Erläuterung:

Zur Gewährleistung einer qualitätsorientierten Basisversorgung der Bevölkerung werden zunehmend Befähigungsnachweise, z.B. im Rahmen von Gesetzentwürfen, eingefordert, welche kurzfristig neben dem geltenden Weiterbildungsrecht als offizielle „Zertifizierungen" von den Ärztekammern zu erbringen sind.

Da derartige Qualifikationen - z.B. in der Impfprophylaxe, bei der Suchttherapie, im Begutachtungswesen, im Qualitätsmanagement nicht das volle Spektrum eines eigenen Weiterbildungsganges abdecken muß, ist eine Regelung einzuführen, die den geforderten Kriterien genügt.

Entsprechend der Prämisse stellt sich die Rechtsfrage, auf welcher Grundlage ein Ärztekammer-Zertifikat der vorbeschriebenen Art von der Ärztekammer geschaffen werden kann.

Es kommen dafür zwei Regelungsmöglichkeiten und Rechtsgrundlagen in Betracht, welche am Beispiel des Bayerischen Kammergesetzes erläutert werden sollen:

a) „Fortbildungsordnung":

Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayKG haben die Ärzte, die ihren Beruf ausüben, insbesondere die Pflicht, sich im fachlichen Rahmen ihrer Berufsausübung beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten; nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayKG regelt das Nähere zu Abs. 1 Satz 1 die Berufsordnung. Danach wäre es im Zusammenhang mit der Berufsordnung zulässig, Einzelheiten zur Ausübung der Pflicht, sich beruflich fortzubilden, vorzusehen. Fraglich dürfte jedoch sein, ob diese Rechtsgrundlage es gestattet, ein definiertes Fortbildungsziel im Sinne eines Ärztekammer-Zertifikates vorzuschreiben. Dies dürfte nicht zulässig sein. Zulässig dürfte jedoch sein, ein solches Fortbildungsziel als „Angebot" in die Satzung aufzunehmen, wobei die für dieses Fortbildungsziel möglichen Maßnahmen im einzelnen beschrieben werden können; jeder Arzt, der dieses definierte Fortbildungsziel erreicht hat, kann darüber einen „Nachweis" erhalten. Eine solche Verfahrensregelung dürfte von Art. 18 BayKG umschlossen sein.
b) „Weiterbildung"
Geeigneter aus rechtlicher Sicht erscheint die Rechtsgrundlage, welche im Abschnitt IV „Weiterbildung" des Bayerischen Kammergesetzes angeführt ist. In Art. 35 Abs. 3 heißt es:

„Unter den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 können in der Weiterbildungsordnung weitere Befähigungen in der Form des Erwerbs

1. zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten im jeweiligen Gebiet (zusätzliche Weiterbildung im Gebiet) oder

2. von Fachkunden in ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Arztes voraussetzen,

vorgesehen werden. Die zu regelnden Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich dabei nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Landesärztekammer durch eine Bescheinigung. Diese berechtigt nicht zur Ankündigung dieser Befähigungen."

Anzumerken ist, daß vergleichbare Regelungen sich in Kammer- und Heilberufsgesetzen anderer Länder befinden.

Art. 35 Abs. 3 Satz 2 BayKG spricht von den in Satz 1 genannten Weiterbildungsformen als „Befähigungen". Satz 2 enthält die Möglichkeit, daß die zu regelnden Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigung sich dabei nach den Anforderungen richten können, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten gestellt werden. Die Vorschrift bietet aber auch die rechtliche Möglichkeit, die Anforderungen so auszugestalten, daß sie nicht zwingend weiterbildungsrechtlicher Art sein müssen. Dementsprechend können Befähigungen auf dieser Rechtsgrundlage auch eingeführt werden, deren Form des Erwerbs nicht den weiterbildungsrechtlichen Anforderungen im einzelnen entspricht, sondern beispielsweise Elemente der Weiterbildung und der Fortbildung miteinander „vermischt" werden. Damit wäre eine Rechtsgrundlage gegeben, um definierte Befähigungsziele zu erreichen, denen eher der Charakter eines Nachweises von „Fachkunden" ähnelt, auch wenn sie nicht in der strengen weiterbildungsrechtlichen Form der Fachkunde erworben worden sind. Damit böte auch die Weiterbildungsordnung in Abwandlung bestimmter Prozeduren eine Rechtsgrundlage zur Schaffung eines Ärztekammer-Zertifikates, welches als Befähigungsnachweis für den Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen in bestimmten medizinischen Tätigkeiten eingeführt wird. Allerdings ist der Vorbehalt zu beachten, daß dieses Ärztekammer-Zertifikat nicht angekündigt werden darf. Die Information unter Ärzten und der Patienten im Rahmen der internen Informationsmöglichkeiten (Praxisräume [und ggf. im Internet]) bleibt unberührt.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

zurück zum Inhalt
 

ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG V - 3a

Von : Dr. Kamp
als Delegierter der Landesärztekammer Baden-Württemberg

Im Vorschlag des Vorstandes sind im Absatz 2 zu streichen die Worte „die Überprüfung", so daß der Antrag lautet:

Der Deutsche Ärztetag befürwortet die Einführung eines neuen Qualifizierungsinstrumentes im Sinne eines „Ärztekammer-Zertifikates".

Begründung:

Die Einführung eines solchen Zertifikates ist überfällig, der Bedarf vorhanden.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

zurück zum Inhalt

BESCHLUSSANTRAG V - 4

Von : Dr. Jonitz
als Delegierter der Ärztekammer Berlin

Der 101. Deutsche Ärztetag setzt sich weiterhin dafür ein, daß § 4 (6) Muster-WBO wie folgt geändert wird: „Die Weiterbildung ..... ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung sowie mit angemessener Vergütung durchzuführen."

Unabhängig davon werden die jeweiligen Landesärztekammern gebeten, schon jetzt eine entsprechende Regelung einzuführen.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

 zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG V - 5

Von : Frau Dr. Gitter
als Delegierte der Ärztekammer Bremen

Der 101. Deutsche Ärztetag setzt sich für eine Weiterentwicklung der (Muster-) Weiterbildungsordnung (M-WBO) ein.

Dabei soll eine Vereinfachung der Struktur der M-WBO dadurch erreicht werden, daß diese zukünftig als Bildungsordnung im engen Sinne vor allem die ärztliche Weiterbildung regeln soll.

Dazu gehört auch, daß geprüft wird, inwieweit Weiterbildungsbezeichnungen entfallen oder in Weiterbildungsgänge oder in die ärztliche Fortbildung übernommen werden können. Im Rahmen der ärztlichen Fortbildung könnten Zertifizierungen durch die Ärztekammern erfolgen.

Darüber hinaus sollen zusammengehörige Gebiete und Subspezialisierungen eine gemeinsame Basisweiterbildung haben, auf die dann die weitere Subspezialisierung aufbaut. Es muß auch geprüft werden, inwieweit Weiterbildungsbezeichnungen zusammengeführt werden können.

ENTSCHEIDUNG: AN BÄK-VORSTAND ÜBERWIESEN

 zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG V - 6

Von : Frau Dr. Gitter
als Delegierte der Ärztekammer Bremen

Der 101. Deutsche Ärztetag befürwortet eine Überarbeitung des „Paragraphenteils" der (Muster-)Weiterbildungsordnung (M-WBO), damit im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis der Ärztekammern alle Begriffe klar definiert werden. Dabei müssen auch die Anforderungen an die Weiterbilder und die Weiterbildungsstätten hinsichtlich der Organisation bzw. Strukturierung der angebotenen Weiterbildungsgänge klargestellt werden.

Außerdem sollte die jährliche Beurteilung der/des Weiterzubildenden verbindlich geregelt werden (statt wie bisher auf Anforderung der Ärztekammer bzw. auf Antrag der/des Weiterzubildenden), damit eine regelmäßige Bewertung kontinuierlich während der gesamten Weiterbildungszeit erfolgt. Die Beurteilung muß transparent und begründet sein, damit die/der Weiterzubildende eigene Defizite, aber auch Fehleinschätzungen durch die Weiterbilder korrigieren kann.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

 zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG V - 7

Von : Dr. Röderer
als Delegierter der Landesärztekammer Baden-Württemberg

Der Deutsche Ärztetag soll zu Fragen der (Muster-)Weiterbildungsordnung nur noch Beschlüsse zum Paragraphenteil, zur Definition von Gebieten, Schwerpunkten, fakultativen Weiterbildungen, Fachkunden und Zusatzbezeichnungen, sowie zur Länge der jeweiligen Weiterbildungszeiten und ihrer Aufteilung fassen. Alle weiteren Bestimmungen, insbesondere in den Abschnitten I und II der (Muster-)Weiterbildungsordnung sollen vom Vorstand der Bundesärztekammer nach entsprechender Beratung in den Landesärztekammern zur Übernahme in die jeweilige Weiterbildungsordnung empfohlen werden. Qualitativ inhaltliche Unterschiede dürfen dabei bundesweit nicht auftreten.

Diese Regelung würde die Arbeit des Deutschen Ärztetages in Bezug auf die (Muster-) Weiterbildungsordnung erheblich erleichtern und dem Sachverstand der Weiterbildungsgremien der Landesärztekammer Rechnung tragen.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG V - 8

Von : Frau Köhler
als Delegierte der Landesärztekammer Brandenburg

Für den 102. Deutschen Ärztetag wird eine Überarbeitung der (Muster)-Weiterbildungsordnung vorgenommen. Dabei sollen folgende Ziele verfolgt werden:

Die Zahl der 128 Qualifizierungsmöglichkeiten in der (Muster)Weiterbildungsordnung soll reduziert werden.

Es muß geprüft werden, ob Gebiets- und Schwerpunkt-curricula zusammengeführt werden können.

Die Berufsfachverbände, die freien Verbände und alle medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften sind an den Beratungen angemessen zu beteiligen.

Weiterbildung muß auch berufsbegleitend und in Teilzeit (auch kürzer als halbtags) abgeleistet werden können.

ENTSCHEIDUNG: AN BÄK-VORSTAND ÜBERWIESEN
 zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG V - 9

Von : A. Barth-Stopick
als Delegierter der Ärztekammer Berlin

Der Deutsche Ärztetag fordert die Weiterbildungsgremien der Bundesärztekammer auf, bei der Neufassung der (Muster-)Weiterbildungsordnung im Fachgebiet „Psychiatrie und Psychotherapie" einen Schwerpunkt „Forensische Psychiatrie" zu schaffen.

Begründung:

Aktuelle Vorfälle der letzten Zeit sowie die gesellschaftliche und politische Diskussion unterstreichen die Dringlichkeit der Probleme um psychisch kranke Rechtsbrecher, Sexualdelinquenz und Maßregelvollzug. Die schwierigen Aufgaben bei der Begutachtung der Schuldfähigkeit, bei der Behandlung psychisch gestörter Straftäter oder bei der prognostischen Einschätzung künftiger Gefährlichkeit benötigen neben der psychiatrischen

und psychotherapeutischen Qualifikation intensive fächerübergreifende Kenntnisse und Erfahrungen. Wegen der Position im Schnittpunkt zwischen Medizin und Recht zwingen die forensischen Fragestellungen den gutachterlich tätigen wie den behandelnden Arzt zu einer hochgradigen Spezialisierung. Sie kann zuverlässig nur durch eine differenzierte, interdisziplinär ausgerichtete Weiterbildung in einem Schwerpunkt „Forensische Psychiatrie" gewährleistet werden.

ENTSCHEIDUNG: AN BÄK-VORSTAND ÜBERWIESEN

zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG V - 10

Von : Dr. Junker
als Delegierter der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Die Delegierten des 101. Deutschen Ärztetages fordern die Bundesärztekammer auf, auf folgende Änderung der Weiterbildungsordnung hinzuwirken:

Im Laufe der Weiterbildung, frühestens mit dem 3. Weiterbildungsjahr, muß eine mindestens sechsmonatige Weiterbildungszeit in einer Praxis der angestrebten Fachrichtung eines dazu ermächtigten Vertragsarztes/-ärztin absolviert werden. Mit den Krankenkassen ist vorher die hierfür notwendige Finanzierung - analog der bisherigen Finanzierung einer Assistentenstelle am Krankenhaus - zu vereinbaren und sicherzustellen.

Begründung:

Eine qualifizierte umfassende Weiterbildung in einem Fachgebiet ist heute ohne die Einbeziehung des Krankengutes in der Praxis eines niedergelassenen Arztes/Ärztin nicht mehr möglich. Viele Krankheitsbilder kommen schon in Kliniken der Grund- und Regelversorgung, erst recht z.B. in Universitätskliniken gar nicht mehr vor. Die Vorschaltung hochqualifizierter, fachärztlicher Versorgung in vertragsärztlichen Praxen, verbunden mit der hohen Arztdichte, führt zwangsläufig zu Einschränkungen des Behandlungsspektrums stationärer Einrichtungen.

Die Folgen der Vorgaben des GSG durch Eingriffe in die freie Niederlassung führen zunehmend zu Dauer-Assistenten-Stellen, da ein kontinuierlicher Abgang von Assistenten von den Kliniken durch Niederlassung in freier Praxis nicht mehr möglich ist. Hierdurch wird immer öfter für junge Ärztinnen und Ärzte die Weiterbildung blockiert.

Durch die Pflicht der Weiterbildung in einer niedergelassenen Praxis wird das erzwungene Festhalten (und damit Blockieren) an einer Weiterbildungsstelle durchbrochen und wieder aufgelockert. Hierdurch werden insbesondere wieder Rotationsstellen für die Weiterbildung geschaffen, die heute kaum in den Kliniken zu finden sind. - Auch Wechsel zwischen den einzelnen Klinik-Weiterbildungsstellen werden so vermutlich leichter möglich sein, was für die Verbreitung des Spektrums der Weiterbildung nur dienlich sein kann.

Durch die Pflicht der Weiterbildung jedes Arztes in einer vertragsärztlichen Praxis würde eine frühzeitige Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung geschaffen. Dies könnte wesentlich dazu beitragen, die bekannten, unnötigen Reibungsverluste zwichen Klinik und Praxis (dank besseren Verständnisses füreinander) zu reduzieren.

Analog der Regelung zur Weiterbildung zur Allgemeinmedizin (s. Initiativ-Beschluß der GMK) ist die Finanzierung dieser Weiterbildungsstellen mit der Politik und den Kassenvertretern vorher zu regeln. Die Finanzierung dieser Weiterbildungszeit durch die Krankenkassen ist logisch und folgerichtig. Auch während der Weiterbildung in vertragsärztlicher Praxis versorgt der Assistenzarzt unverändert und gleichermaßen die Mitglieder der Krankenkassen. Ebenso profitieren die Kassen durch ein breites Weiterbildungsspektrum, insbesondere aber dadurch, daß nur durch diese vertragsärztliche Tatigkeit das volle Ausmaß und die Zwänge der „Verpflichtung zur wirtschafltichen und sparsamen Versorgung" der Patienten erkannt und erlernt werden können! Dies würde wiederum zuerst die Kassen bzw. ihren Mitgliedern zugute kommen.

Für die Ausbilder, das weiß jeder, der in seiner Praxis Weiterbildungsassistenten beschäftigt hat, bedeutet ein/e Weiterbildungsassistent/IN nur Verpflichtung und keinen „Gewinn". Der würde zudem vom jeweiligen HVM sofort beschnitten werden. Ein Assistentengehalt könnte jedoch vom heutigen Praxisgewinn gar nicht mehr bezahlt werden!

Die Finanzierung der Weiterbildung könnte z.B. für die Kostenstruktur neutral gestaltet werden, wenn in die Praxis rotierende Weiterbildungsassistenten/Innen der stationären Einrichtungen durch solche ersetzt würden, die im Rahmen ambulanter Tätigkeit ihre Weiterbildungszeit absolvieren.

 ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT
zurück zum Inhalt
 

ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG V - 10a

Von : Dr. Junker
als Delegierter der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Änderung des Wortlauts des Antrags V-10:

Im 2. Satz wird „frühestens mit dem 3. Weiterbildungsjahr" gestrichen.

In der Begründung wird Punkt 4 komplett gestrichen.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG V - 11

Von : Dr. Koch
als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

Der 101. Deutsche Ärztetag befürwortet die Einführung eines neuen Qualifizierungsinstrumentes im Sinne eines „Ärztekammer-Zertifikates/Diploms", da damit bei immer knapperen Weiterbildungsstellen die Möglichkeit geschaffen wird, unter Nutzung von Fortbildungsmaßnahmen eine definierte - auch fachübergreifende - Qualifikation nachzuweisen.

Bei der Konzipierung dieses Ärztekammer-Zertifikates/Diploms sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

Der Erwerb muß berufsbegleitend möglich sein.

Das Erfordernis einer Weiterbildungsbefugnis darf nicht die Regel sein.

Die nachzuweisenden Fortbildungsinhalte sind detailliert und eindeutig festzulegen, hierbei sind neben Kursen auch weitestgehend moderne Fortbildungsmedien (audiovisuelle Medien, Phantome etc.) zu nutzen.

Die für die Qualifikation erforderlichen Inhalte sollen auf Bundesebene weitgehend konsentiert und standardisiert, die Kursinhalte auf der Basis eines bundeseinheitlichen Curriculums abgestimmt sein.

Die Möglichkeit einer Evaluation, auch im Sinne einer Prüfung, ist unbedingt vorzusehen.

Die Notwendigkeit zu einer Ankündigung/Darstellung von Ärztekammer-Zertifikaten / Diplomen bei begründetem Interesse für die ärztliche Versorgung ist zu überprüfen.

Es ist sicherzustellen, daß die Handhabung dieser Qualifikation möglichst flexibel, d.h. nicht obligatorisch über die Vollversammlung, sondern über den Kammervorstand, erfolgen kann.

Die Absicherung von Evaluationsmaßnahmen bis hin zur Prüfung spricht für eine Regelung im Rahmen des Weiterbildungsrechtes.

Schließlich ist, auch unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, ob für dieses neue Qualifizierungsinstrument die Bezeichnung Ärztekammer-Zertifikat oder Ärztekammer -Diplom zu bevorzugen ist. Die Bezeichnung muß eindeutig sein und darf nicht zur Verwechslung mit Fortbildungsnachweisen, die z.B. nach einem Punktesystem bei einigen Landesärztekammern vergeben werden, führen.

Ärztekammer-Zertifikate/Diplome sind derzeit u.a. denkbar für:
Spezielle Schmerztherapie

Suchtmedizinische Grundversorgung

Rettungsdienst (derzeitige Fachkunde Rettungsdienst)

Ärztliches Qualitätsmanagement

Spezielle Diabetologie

Impfen

Verkehrsmedizinische Begutachtung

Proktologie

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT
zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG V - 12

Von : Prof. Dr. Lob
als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

Die Bundesärztekammer wird aufgefordert, eine Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung bereits dem 102. Deutschen Ärztetag 1999 zur Abstimmung vorzulegen. Die gültige Weiterbildungsordnung und ihre Richtlinien sind derart aufgebläht, daß eine Erfüllung der geforderten Inhalte in vielen Fällen nicht möglich ist. Dies führt zu Pressionen auf die in der Weiterbildung stehenden Kolleginnen und Kollegen, in einem erheblichen Druck auf den einzelnen Weiterbilder und in einer unsinnigen Belastung der Landesärztekammern.

Eine schnellstmögliche Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung mit dem Ziel der Vereinfachung liegt daher im allgemeinen Interesse.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

zurück zum Inhalt
 

ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG V - 12a

Von : Prof. Dr. Lob
als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

In der ersten Zeile soll „eine Novellierung"

ersetzt werden durch:

„die speziellen Grundlagen zur Novellierung".

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG V - 13

Von : Dr. Stöckle, PD Dr. Ludwig, Dr. von Römer
als Delegierter der Landesärztekammer Bayern und Nordrhein

Als Grundlage für eine bedarfsgerechte Schaffung von WB-Befugnissen und WB-Stellen im jeweiligen Schwerpunkt ist die demografische Errichtung mit entsprechender Häufigkeit oder Zunahme der Morbidität und Mortalität von Erkrankungen, die diesen Schwerpunkten betreffen, mit einzubeziehen.

Durch die Ärztekammern soll geprüft werden, inwieweit die Regelungen der Heilberufsgesetze/Kammergesetze der Länder ausreichende Regelungen enthalten, um dieses Ziel zu erreichen.

Begründung mündlich.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG V - 14

Von : Dr. Koch
als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

Der 101. Deutsche Ärztetag beauftragt den Vorstand der Bundesärztekammer, zum baldmöglichsten Termin die (Muster)Weiterbildungsordnung dahingehend zu novellieren, daß die für eine Weiterbildung bei niedergelassenen Ärzten mögliche Weiterbildungsdauer den tatsächlichen Verhältnissen angepaßt wird.

Dies betrifft insbesondere die Gebiete Diagnostische Radiologie (bisher 2 Jahre bei niedergelassenen Ärzten), Humangenetik (bisher 1 Jahr bei niedergelassenen Ärzten), Laboratoriumsmedizin (bisher 3 Jahre bei niedergelassenen Ärzten) und Pathologie (bisher 1 Jahr bei niedergelassenen Ärzten) sowie die fakultative Weiterbildung Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin (bisher ½ Jahr bei niedergelassenen Ärzten).

Durch strukturelle Veränderungen wurden viele dieser früher stationären Weiterbildungsstätten in den niedergelassenen Bereich überführt, während die tatsächlichen Bedingungen für die Weiterbildung sich nicht verändert haben.

Hier ist eine Verlängerung der Möglichkeit zur Weiterbildung im niedergelassenen Bereich notwendig.

ENTSCHEIDUNG: ANTRAG ZURÜCKGEZOGEN

zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG V - 15

Von : Prof.Dr. Glogner
als Delegierter der Ärztekammer Niedersachsen

In den Übergangsbestimmungen der Muster-Weiterbildungsordnung soll für die beantragten Bereiche (Zusatzbezeichnungen) der Nachweis einer „schwerpunktmäßigen" Tätigkeit an Stelle einer „überwiegenden" ausreichen. Dabei darf der Umfang der ärztlichen Tätigkeit in diesem Bereich 30 % (dreißig) nicht unterschreiten.

Begründung:

Eine „überwiegende" Tätigkeit in einem von der Ärzteschaft selbst als zusätzlich beschriebenen Bereich ist weder möglich, noch notwendig, noch sachlich gerechtfertigt.

ENTSCHEIDUNG: AN BÄK-VORSTAND ÜBERWIESEN

zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG V - 16

Von : Dr. Ottmann
als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

Der 101. Deutsche Ärztetag beauftragt den Vorstand der Bundesärztekammer, zum baldmöglichsten Termin die (Muster)Weiterbildungsordnung dahingehend zu novellieren, daß die für eine Weiterbildung bei niedergelassenen Ärzten mögliche Weiterbildungsdauer den tatsächlichen Verhältnissen angepaßt wird.

Dies betrifft insbesondere die Gebiete Diagnostische Radiologie (bisher 2 Jahre bei niedergelassenen Ärzten), Humangenetik (bisher 1 Jahr bei niedergelassenen Ärzten), Laboratoriumsmedizin (bisher 3 Jahre bei niedergelassenen Ärzten) und Pathologie (bisher 1 Jahr bei niedergelassenen Ärzten) sowie die fakultative Weiterbildung Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin (bisher ½ Jahr bei niedergelassenen Ärzten).

Begründung:

Durch strukturelle Veränderung vieler Krankenhäuser wurden bisherige Weiterbildungsstätten besonders im diagnostischen Bereich privatisiert, d.h. in den niedergelassenen Bereich überführt (Outsourcing !).

Selbst an Schwerpunktkliniken wurden z.B. Abteilungen für Pathologie oder Radiologie organisatorisch ausgegliedert und werden heute häufig von den ehemaligen leitenden Ärzten dieser Abteilungen als freie Arztpraxis im niedergelassenen Bereich betrieben. Das Leistungsspektrum, wesentlich für die Weiterbildungsermächtigung, wurde durch die Umstrukturierung keinesfalls reduziert, da die vollständige Versorgung des stationären Bereichs wie bisher unverändert gewährleistet bleibt.

Die Weiterbildungszeiten in der Musterweiterbildungsordnung, die im Bereich niedergelassener Ärzte möglich sind, müssen der aktuellen Entwicklung angepaßt, bzw. erweitert werden.

ENTSCHEIDUNG: AN BÄK-VORSTAND ÜBERWIESEN

zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG V - 17

Von : Prof. Dr. Wildmeister, Dr. Holfelder
als Delegierte der Ärztekammer Nordrhein und der Landesärztekammer Hessen

Die (Muster-)Weiterbildungsordnung in der Fassung des 95. Deutschen Ärztetages 1992 hat eine in die Zukunft gerichtete Struktur der ärztlichen Weiterbildung gebracht, die grundsätzlich der wissenschaftlichen Entwicklung der Medizin und den Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung gerecht wird, sobald Verwaltungsprobleme bei der Umsetzung abgebaut und kleinere notwendige Korrekturen realisiert sind.

Als größter Fortschritt ist durch das Modulsystem der (Muster-)Weiterbildungsordnung eine große Wahlfreiheit der in Weiterbildung befindlichen Ärztinnen und Ärzte bei der Realisierung ihres persönlichen Bildungszieles erreicht.

Daher besteht derzeit kein Anlaß, einen grundsätzlichen Systemwechsel in der Ausrichtung des Weiterbildungsrechtes vorzunehmen.

Begründung:

Die Akzeptanz der ärztlichen Weiterbildung auf vielen Ebenen ist größer als eine einseitige Diskussion vermitteln möchte. Zudem ist aus der Weiterbildung in den Landesärztekammern nach dem neuen Weiterbildungsrecht keine ausreichend große Zahl von Ärztinnen und Ärzten hervorgegangen, die ausgeprägte negative Einschätzungen rechtfertigen würden.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG V - 18

Von : Dr. Mothes
als Delegierter der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern

Der Deutsche Ärztetag fordert den Vorstand der Bundesärztekammer auf, die Definitionen bestehender Fachgebiete der Etablierung neuer Fachgebiete umgehend anzupassen, d.h. auch, die Inhalte neuer Fachgebiete aus den Fachgebieten, aus denen sie sich entwickelt haben, herauszudefinieren.

Begründung:

Die charakterisierenden Fachgebietsdefinitionen in unserer Musterweiterbildungsordnung entbehren der Dynamik, die mit der Etablierung neuer Fachgebiete zwingend erforderlich ist. Sie verwalten, statt zu gestalten, hemmen die Durchsetzung getroffener Entscheidungen der Deutschen Ärzteschaft und verzögern die Qualität der medizinischen Versorgung, die von der Etablierung neuer Fachgebiete zu fordern ist.

ENTSCHEIDUNG: AN BÄK-VORSTAND ÜBERWIESEN

zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG V - 19

Von : Dr. Wolter
als Mitglied des Vorstandes der BÄK

Der Deutsche Ärztetag ändert das Entscheidungsprocedere bei der Einführung von Gebieten, Schwerpunkten, Zusatzbezeichnungen, Fachkunden und fakultativen Weiterbildungen.

Um den Landesärztekammern die Einführung zu erleichtern, erhält jede Ärztekammer analog der Haushaltsabstimmung nur 1 Stimme.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG V - 20

Von : Dr. Strecker
als Delegierter der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz

Der Deutsche Ärztetag sieht eine zunehmende Gefährdung von Qualität, Quantität und Kapazität in der praktischen Weiterbildung vor Ort. Er beschließt, daß sich der Vorstand der Bundesärztekammer mit diesem Problem befaßt und Vorschläge zur Abwendung des drohenden Verfalls der Weiterbildung ausarbeiten laßt.

Der Deutsche Ärztetag beschließt, sich auf dem nächsten Ärztetag mit der Sicherstellung und Verbesserung von Qualität, Quantität und Kapazität in der praktischen Durchführung der Weiterbildung vor Ort zu befassen.

Begründung:

Die unter ökonomischen Zwängen durchgeführten Personaleinsparungen gehen vor allen anderen Bereichen auf Kosten der Weiterbildung. Kürzungen in der Weiterbildung schmerzen kurzfristig am wenigsten, finden daher den geringsten Widerstand. (Sie rächen sich erst in der Zukunft)

Weiterbildung lohnt sich immer weniger für die, denen die Durchführung obliegt (Facharzt, Oberarzt, Befugte). Ihr Einsatz für umfassende gute Weiterbildung ist sogar schädlich für die Karriere, da Zeit und Energie für karriererelevante Aufgaben (Forschung, Administration) verloren geht. Die Durchführung von Weiterbildung beschränklt sich damit zunehmend auf selbstlose Idealisten. Die Qualität der Weiterbildung wird so gut wie nicht überprüft. Sanktionen für schlechte Weiterbildung fehlen völlig.

Die Weiterbildungsprüfungen befassen sich fast ausschließlich mit theoretischem Wissen.

Die entscheidenden Aspekte der praktischen Erfahrung und praktischen Fähigkeiten bleiben ohne Überprüfung. Die Bedeutung dieser Aspekte tritt damit in den Hintergrund.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG V - 21

Von : Dr. Lummert
als Delegierter der Ärztekammer Niedersachsen

Die Gestaltung der WBO ist eine der bedeutendsten Aufgaben der Deutschen Ärzteschaft.

Die Formulierungen der Muster-WBO müssen in allen Abschnitten der Beschlußfassung des Plenums des Deutschen Ärztetages vorbehalten bleiben.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG V - 22

Von : Dr. Windhorst
als Delegierter der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Die Weiterbildungsmöglichkeiten in den Vertragsarztpraxen sind durch die Landesärztekammern für die WBO zu prüfen und weiter zu erschließen. Arbeitsrechtliche Probleme, Finanzierungsmaßnahmen und Bewertungsmaßstäbe sind zu klären.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG V - 23

Von : Dr. Lummert
als Delegierter der Ärztekammer Niedersachsen

Die Kritiker der (Muster-)WBO beklagen eine unübersichtliche Vielfalt von Facharztbezeichnungen, Schwerpunkten, Bereichen und die dadurch bedingte Überlastung der Landesärztekammern. Eine Deregulierung wird gefordert.

Die Einführung weiterer Regelungsmöglichkeiten wie z.B. Zertifikate der Fortbildungseinrichtungen oder Weiterbildungsgremien der Landesärztekammern kann die Schwierigkeiten nur erheblich vermehren und ist deshalb abzulehnen.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

zurück zum Inhalt