Beschlüsse zum TOP V: (Muster-)Weiterbildungsordnung
 
1. Weiterentwicklung  B 50
2. Weiterentwicklung der (Muster-)Weiterbildungsordnung  B 50
3. (Muster-)Weiterbildungsordnung - Überarbeitung des Pragraphenteils  B 51
4. Überarbeitung der (Muster-)Weiterbildungsordnung  B 51
5. Definition der Fachgebiete  B 52
6. Verfahrensvorschlag zur (Muster-)Weiterbildungsordnung  B 52
7. Procedere zur Überarbeitung der (Muster-)Weiterbildungsordnung  B 52
8. Ärztekammer-Zertifikat  B 53
9. Weiterbildung - angemessene Vergütung  B 55
10. Schaffung eines Schwerpunktes "Forensische Psychiatrie"  B 55
11. Weiterbildung in den Vertragsarztpraxen  B 56
12. Verlängerung der Weiterbildungszeit bei niedergelassenen Ärzten  B 56
13. Bedarfsgerechte Patientenversorgung  B 57
14. (Muster-)Weiterbildungsordnung - Paragraphenteil  B 57
 

1. Weiterentwicklung

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache V-1) unter Berücksichtigung des Anträge von Dr. Koch (Drucksache V-1a), Herrn Zimmer (Drucksache V-1b) und Prof. Adam (Drucksache V-1c) beschließt der 101. Deutsche Ärztetag:

Der Vorstand der Bundesärztekammer empfiehlt dem 101. Deutschen Ärztetag 1998 in Köln folgenden Beschluß zu fassen:

Die (Muster-)Weiterbildungsordnung bedarf der Überarbeitung.

Die Bundesärztekammer erhält den Auftrag, eine überarbeitete Entwurfs-Fassung dem 103. Deutschen Ärztetag vorzulegen. Hierbei sollten unter Beteiligung der Landesärztekammern, der Medizinisch-Wissenschaftlichen Fachgesellschaften und der Berufsverbände überprüft werden:

die Weiterbildungsbezeichnungen

die Übernahme von Zusatzbezeichnungen, Fakultativen Weiterbildungen, Fachkunden in die Regelweiterbildung

und /oder
die Zusammenführung von Weiterbildungsbezeichnungen.
Zugleich sind eine Klärung der Frage zur Festlegung der Gebietsgrenzen und eine redaktionelle Überarbeitung des Paragraphenteils notwendig und diese dem Deutschen Ärztetag zur Beschlußfassung vorzulegen.
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2. Weiterentwicklung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

Der Antrag von Frau Dr. Gitter (Drucksache V-5) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

Der 101. Deutsche Ärztetag setzt sich für eine Weiterentwicklung der (Muster-) Weiterbildungsordnung (M-WBO) ein.

Dabei soll eine Vereinfachung der Struktur der M-WBO dadurch erreicht werden, daß diese zukünftig als Bildungsordnung im engen Sinne vor allem die ärztliche Weiterbildung regeln soll.

Dazu gehört auch, daß geprüft wird, inwieweit Weiterbildungsbezeichnungen entfallen oder in Weiterbildungsgänge oder in die ärztliche Fortbildung übernommen werden können. Im Rahmen der ärztlichen Fortbildung könnten Zertifizierungen durch die Ärztekammern erfolgen.

Darüber hinaus sollen zusammengehörige Gebiete und Subspezialisierungen eine gemeinsame Basisweiterbildung haben, auf die dann die weitere Subspezialisierung aufbaut. Es muß auch geprüft werden, inwieweit Weiterbildungsbezeichnungen zusammengeführt werden können.

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3. (Muster-)Weiterbildungsordnung - Überarbeitung des Pragraphenteils

Auf Antrag von Frau Dr. Gitter (Drucksache V-6) beschließt der 101. Deutsche Ärztetag:

Der 101. Deutsche Ärztetag befürwortet eine Überarbeitung des „Paragraphenteils" der (Muster-)Weiterbildungsordnung (M-WBO), damit im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis der Ärztekammern alle Begriffe klar definiert werden. Dabei müssen auch die Anforderungen an die Weiterbilder und die Weiterbildungsstätten hinsichtlich der Organisation bzw. Strukturierung der angebotenen Weiterbildungsgänge klargestellt werden.

Außerdem sollte die jährliche Beurteilung der/des Weiterzubildenden verbindlich geregelt werden (statt wie bisher auf Anforderung der Ärztekammer bzw. auf Antrag der/des Weiterzubildenden), damit eine regelmäßige Bewertung kontinuierlich während der gesamten Weiterbildungszeit erfolgt. Die Beurteilung muß transparent und begründet sein, damit die/der Weiterzubildende eigene Defizite, aber auch Fehleinschätzungen durch die Weiterbilder korrigieren kann.

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4. Überarbeitung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

Der Antrag von Frau Köhler (Drucksache V-8) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

Für den 102. Deutschen Ärztetag wird eine Überarbeitung der (Muster-)Weiterbildungsordnung vorgenommen. Dabei sollen folgende Ziele verfolgt werden:

Die Zahl der 128 Qualifizierungsmöglichkeiten in der (Muster-)Weiterbildungsordnung soll reduziert werden.

Es muß geprüft werden, ob Gebiets- und Schwerpunkt-Curricula zusammengeführt werden können.

Die Berufsfachverbände, die freien Verbände und alle medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften sind an den Beratungen angemessen zu beteiligen.

Weiterbildung muß auch berufsbegleitend und in Teilzeit (auch kürzer als halbtags) abgeleistet werden können.
 

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5. Definition der Fachgebiete

Der Antrag von Dr. Mothes (Drucksache V-18) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

Der Deutsche Ärztetag fordert den Vorstand der Bundesärztekammer auf, die Definitionen bestehender Fachgebiete der Etablierung neuer Fachgebiete umgehend anzupassen, d.h. auch, die Inhalte neuer Fachgebiete aus den Fachgebieten, aus denen sie sich entwickelt haben, herauszudefinieren.

Begründung:

Die charakterisierenden Fachgebietsdefinitionen in unserer Musterweiterbildungsordnung entbehren der Dynamik, die mit der Etablierung neuer Fachgebiete zwingend erforderlich ist. Sie verwalten, statt zu gestalten, hemmen die Durchsetzung getroffener Entscheidungen der Deutschen Ärzteschaft und verzögern die Qualität der medizinischen Versorgung, die von der Etablierung neuer Fachgebiete zu fordern ist.

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6. Verfahrensvorschlag zur (Muster-)Weiterbildungsordnung

Auf Antrag von Dr. Lummert (Drucksache V-21) beschließt der 101. Deutsche Ärztetag in zweiter Lesung:

Die Gestaltung der WBO ist eine der bedeutendsten Aufgaben der Deutschen Ärzteschaft.

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7. Procedere zur Überarbeitung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

Auf Antrag von Dr. Röderer (Drucksache V-7) beschließt der 101. Deutsche Ärztetag in zweiter Lesung:

Der Deutsche Ärztetag soll zu Fragen der (Muster-)Weiterbildungsordnung nur noch Beschlüsse zum Paragraphenteil, zur Definition von Gebieten, Schwerpunkten, fakultativen Weiterbildungen, Fachkunden und Zusatzbezeichnungen, sowie zur Länge der jeweiligen Weiterbildungszeiten und ihrer Aufteilung fassen. Alle weiteren Bestimmungen, insbesondere in den Abschnitten I und II der (Muster-)Weiterbildungsordnung sollen vom Vorstand der Bundesärztekammer nach entsprechender Beratung den Landesärztekammern zur Übernahme in die jeweilige Weiterbildungsordnung empfohlen werden. Qualitativ inhaltliche Unterschiede sollten dabei bundesweit nicht auftreten.

Die weiteren Ausformulierungen in den Abschnitten I und II der (Muster-)Weiterbildungsordnung werden vom Vorstand der Bundesärztekammer nach den entsprechenden Beratungen in den Weiterbildungsgremien den Landesärztekammern zur Übernahme empfohlen.

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8. Ärztekammer-Zertifikat

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache V-3) beschließt der 101. Deutsche Ärztetag:

Der Vorstand der Bundesärztekammer empfiehlt dem 101. Deutschen Ärztetag 1998 in Köln folgenden Beschluß zu fassen:

Der Deutsche Ärztetag befürwortet die Überprüfung der Einführung eines neuen Qualifizierungsinstrumentes im Sinne eines „Ärztekammer-Zertifikates".

Es ist festzustellen, ob Erwerbs- und Anerkennungsvoraussetzungen außerhalb des Weiterbildungsrechts geregelt werden sollen.

Erläuterung:

Zur Gewährleistung einer qualitätsorientierten Basisversorgung der Bevölkerung werden zunehmend Befähigungsnachweise, z.B. im Rahmen von Gesetzentwürfen, eingefordert, welche kurzfristig neben dem geltenden Weiterbildungsrecht als offizielle „Zertifizierungen" von den Ärztekammern zu erbringen sind.

Da derartige Qualifikationen - z.B. in der Impfprophylaxe, bei der Suchttherapie, im Begutachtungswesen, im Qualitätsmanagement nicht das volle Spektrum eines eigenen Weiterbildungsganges abdecken muß, ist eine Regelung einzuführen, die den geforderten Kriterien genügt.

Entsprechend der Prämisse stellt sich die Rechtsfrage, auf welcher Grundlage ein Ärztekammer-Zertifikat der vorbeschriebenen Art von der Ärztekammer geschaffen werden kann.

Es kommen dafür zwei Regelungsmöglichkeiten und Rechtsgrundlagen in Betracht, welche am Beispiel des Bayerischen Kammergesetzes erläutert werden sollen:

a) „Fortbildungsordnung":

Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayKG haben die Ärzte, die ihren Beruf ausüben, insbesondere die Pflicht, sich im fachlichen Rahmen ihrer Berufsausübung beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten; nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayKG regelt das Nähere zu Abs. 1 Satz 1 die Berufsordnung. Danach wäre es im Zusammenhang mit der Berufsordnung zulässig, Einzelheiten zur Ausübung der Pflicht, sich beruflich fortzubilden, vorzusehen. Fraglich dürfte jedoch sein, ob diese Rechtsgrundlage es gestattet, ein definiertes Fortbildungsziel im Sinne eines Ärztekammer-Zertifikates vorzuschreiben. Dies dürfte nicht zulässig sein. Zulässig dürfte jedoch sein, ein solches Fortbildungsziel als „Angebot" in die Satzung aufzunehmen, wobei die für dieses Fortbildungsziel möglichen Maßnahmen im einzelnen beschrieben werden können; jeder Arzt, der dieses definierte Fortbildungsziel erreicht hat, kann darüber einen „Nachweis" erhalten. Eine solche Verfahrensregelung dürfte von Art. 18 BayKG umschlossen sein.
b) „Weiterbildung"
Geeigneter aus rechtlicher Sicht erscheint die Rechtsgrundlage, welche im Abschnitt IV „Weiterbildung" des Bayerischen Kammergesetzes angeführt ist. In Art. 35 Abs. 3 heißt es:

„Unter den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 können in der Weiterbildungsordnung weitere Befähigungen in der Form des Erwerbs

1.
zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten im jeweiligen Gebiet (zusätzliche Weiterbildung im Gebiet) oder
 
2.
von Fachkunden in ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Arztes voraussetzen, vorgesehen werden. Die zu regelnden Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich dabei nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Landesärztekammer durch eine Bescheinigung. Diese berechtigt nicht zur Ankündigung dieser Befähigungen."
Anzumerken ist, daß vergleichbare Regelungen sich in Kammer- und Heilberufsgesetzen anderer Länder befinden.
Art. 35 Abs. 3 Satz 2 BayKG spricht von den in Satz 1 genannten Weiterbildungsformen als „Befähigungen". Satz 2 enthält die Möglichkeit, daß die zu regelnden Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigung sich dabei nach den Anforderungen richten können, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten gestellt werden. Die Vorschrift bietet aber auch die rechtliche Möglichkeit, die Anforderungen so auszugestalten, daß sie nicht zwingend weiterbildungsrechtlicher Art sein müssen. Dementsprechend können Befähigungen auf dieser Rechtsgrundlage auch eingeführt werden, deren Form des Erwerbs nicht den weiterbildungsrechtlichen Anforderungen im einzelnen entspricht, sondern beispielsweise Elemente der Weiterbildung und der Fortbildung miteinander „vermischt" werden. Damit wäre eine Rechtsgrundlage gegeben, um definierte Befähigungsziele zu erreichen, denen eher der Charakter eines Nachweises von „Fachkunden" ähnelt, auch wenn sie nicht in der strengen weiterbildungsrechtlichen Form der Fachkunde erworben worden sind. Damit böte auch die Weiterbildungsordnung in Abwandlung bestimmter Prozeduren eine Rechtsgrundlage zur Schaffung eines Ärztekammer-Zertifikates, welches als Befähigungsnachweis für den Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen in bestimmten medizinischen Tätigkeiten eingeführt wird. Allerdings ist der Vorbehalt zu beachten, daß dieses Ärztekammer-Zertifikat nicht angekündigt werden darf. Die Information unter Ärzten und der Patienten im Rahmen der internen Informationsmöglichkeiten (Praxisräume [und ggf. im Internet]) bleibt unberührt.
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9. Weiterbildung - angemessene Vergütung

Auf Antrag von Dr. Jonitz (Drucksache V-4) beschließt der 101. Deutsche Ärztetag:

Der 101. Deutsche Ärztetag setzt sich weiterhin dafür ein, daß § 4 (6) (Muster-)Weiterbildugnsordnung wie folgt geändert wird: „Die Weiterbildung ..... ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung sowie mit angemessener Vergütung durchzuführen."

Unabhängig davon werden die jeweiligen Landesärztekammern gebeten, schon jetzt eine entsprechende Regelung einzuführen.

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10. Schaffung eines Schwerpunktes "Forensische Psychiatrie"

Der Antrag von Frau Dr. Barth-Stopick (Drucksache V-9) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

Der Deutsche Ärztetag fordert die Weiterbildungsgremien der Bundesärztekammer auf, bei der Neufassung der (Muster-)Weiterbildungsordnung im Fachgebiet „Psychiatrie und Psychotherapie" einen Schwerpunkt „Forensische Psychiatrie" zu schaffen.

Begründung:

Aktuelle Vorfälle der letzten Zeit sowie die gesellschaftliche und politische Diskussion unterstreichen die Dringlichkeit der Probleme um psychisch kranke Rechtsbrecher, Sexualdelinquenz und Maßregelvollzug. Die schwierigen Aufgaben bei der Begutachtung der Schuldfähigkeit, bei der Behandlung psychisch gestörter Straftäter oder bei der prognostischen Einschätzung künftiger Gefährlichkeit benötigen neben der psychiatrischen und psychotherapeutischen Qualifikation intensive fächerübergreifende Kenntnisse und Erfahrungen. Wegen der Position im Schnittpunkt zwischen Medizin und Recht zwingen die forensischen Fragestellungen den gutachterlich tätigen wie den behandelnden Arzt zu einer hochgradigen Spezialisierung. Sie kann zuverlässig nur durch eine differenzierte, interdisziplinär ausgerichtete Weiterbildung in einem Schwerpunkt „Forensische Psychiatrie" gewährleistet werden.

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11. Weiterbildung in den Vertragsarztpraxen

Auf Antrag von Dr. Windhorst (Drucksache V-22) beschließt der 101. Deutsche Ärztetag:

Die Weiterbildungsmöglichkeiten in den Vertragsarztpraxen sind durch die Landesärztekammern für die WBO zu prüfen und weiter zu erschließen. Arbeitsrechtliche Probleme, Finanzierungsmaßnahmen und Bewertungsmaßstäbe sind zu klären.

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12. Verlängerung der Weiterbildungszeit bei niedergelassenen Ärzten

Der Antrag von Dr. Ottmann (Drucksache V-16) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

Der 101. Deutsche Ärztetag beauftragt den Vorstand der Bundesärztekammer, zum baldmöglichsten Termin die (Muster-)Weiterbildungsordnung dahingehend zu novellieren, daß die für eine Weiterbildung bei niedergelassenen Ärzten mögliche Weiterbildungsdauer den tatsächlichen Verhältnissen angepaßt wird.

Dies betrifft insbesondere die Gebiete Diagnostische Radiologie (bisher 2 Jahre bei niedergelassenen Ärzten), Humangenetik (bisher 1 Jahr bei niedergelassenen Ärzten), Laboratoriumsmedizin (bisher 3 Jahre bei niedergelassenen Ärzten) und Pathologie (bisher 1 Jahr bei niedergelassenen Ärzten) sowie die fakultative Weiterbildung Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin (bisher ½ Jahr bei niedergelassenen Ärzten).

Begründung:

Durch strukturelle Veränderung vieler Krankenhäuser wurden bisherige Weiterbildungsstätten besonders im diagnostischen Bereich privatisiert, d.h. in den niedergelassenen Bereich überführt (Outsourcing !).

Selbst an Schwerpunktkliniken wurden z.B. Abteilungen für Pathologie oder Radiologie organisatorisch ausgegliedert und werden heute häufig von den ehemaligen leitenden Ärzten dieser Abteilungen als freie Arztpraxis im niedergelassenen Bereich betrieben. Das Leistungsspektrum, wesentlich für die Weiterbildungsermächtigung, wurde durch die Umstrukturierung keinesfalls reduziert, da die vollständige Versorgung des stationären Bereichs wie bisher unverändert gewährleistet bleibt.

Die Weiterbildungszeiten in der (Muster-)Weiterbildungsordnung, die im Bereich niedergelassener Ärzte möglich sind, müssen der aktuellen Entwicklung angepaßt, bzw. erweitert werden.

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13. Bedarfsgerechte Patientenversorgung

Auf Antrag von Dr. Stöckle, PD Dr. Ludwig, Dr. von Römer (Drucksache V-13) beschließt der 101. Deutsche Ärztetag:

Als Grundlage für eine bedarfsgerechte Schaffung von WB-Befugnissen und WB-Stellen im jeweiligen Schwerpunkt ist die demographische Entwicklung mit entsprechender Häufigkeit oder Zunahme der Morbidität und Mortalität von Erkrankungen, die diesen Schwerpunkten betreffen, mit einzubeziehen.

Durch die Ärztekammern soll geprüft werden, inwieweit die Regelungen der Heilberufsgesetze/Kammergesetze der Länder ausreichende Regelungen enthalten, um dieses Ziel zu erreichen.

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14. (Muster-)Weiterbildungsordnung - Paragraphenteil

Der Antrag von Prof.Dr. Glogner (Drucksache V-15) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

In den Übergangsbestimmungen der (Muster-)Weiterbildungsordnung soll für die beantragten Bereiche (Zusatzbezeichnungen) der Nachweis einer „schwerpunktmäßigen" Tätigkeit an Stelle einer „überwiegenden" ausreichen. Dabei darf der Umfang der ärztlichen Tätigkeit in diesem Bereich 30 % (dreißig) nicht unterschreiten.

Begründung:

Eine „überwiegende" Tätigkeit in einem von der Ärzteschaft selbst als zusätzlich beschriebenen Bereich ist weder möglich, noch notwendig, noch sachlich gerechtfertigt.

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