Beschlüsse zum TOP VI: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer
 
1. Bericht „Gesundheit im Alter"  B 58
2. Gesundheit im Alter  B 59
3. Gesundheit im Alter  B 60
4. Unterstützung der Fortbildungspflicht von Ärzten gemäß § 4 der (Muster-) Berufsordnung durch geeignete rechtliche Grundlagen B B 60
5. Nachweis qualifizierter Fortbildung  B 61
6. Fortbildungsnachweis  B 61
7. Einjährige Ausbildung psychologischer Psychotherapeuten gemäß § 8 PTG  B 62
8. § 8 Psychotherapeutengesetz  B 63
9. Ärztliche Psychotherapeuten  B 64
10. Bestand der Berufsständischen Versorgungswerke erhalten  B 64
11. Ärztliche Versorgungswerke - Befreiungsrecht von der gesetzlichen Rentenversicherung  B 65
12. Berücksichtigung der Kindererziehungszeit von niedergelassenen Vertragsärztinnen/Vertragsärzten bei der Festlegung des Honorarver-teilungs-maßstabes  B 66
13. Berufliche Situation von Ärztinnen als Tagesordnungspunkt eines Deutschen Ärztetages  B 67
14. Job-sharing  B 67
15. Job-sharing/Praxisassistenten  B 68
16. Bedarfsermittlung für Fachärzte  B 68
17. Angemessene Vergütung von Weiterbildungsassistentinnen/ 
Weiterbildungsassistenten 
B 69
18. Beschäftigungsoffensive für Ärztinnen und Ärzte  B 69
 

1. Bericht „Gesundheit im Alter"

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache VI-3) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Der 101. Deutsche Ärztetag nimmt den Bericht der Arbeitsgruppe „Gesundheit im Alter" zustimmend zur Kenntnis und fordert die Verantwortlichen in der Gesundheitspolitik, bei den Krankenkassen und in der ärztlichen Selbstverwaltung auf, die darin enthaltenen Vorschläge und Ziele mit Nachdruck zu unterstützen. Insbesondere die nachfolgenden Vorschläge sollten mit Priorität realisiert werden:

Die Einführung von qualifizierten Lehrangeboten im Bereich der Geriatrie in der Ausbildung von Medizinstudenten. „Gesundheit im Alter" sollte ein deutlicher Schwerpunkt der ärztlichen Prüfungen werden.

Die verstärkte Berücksichtigung geriatrischer Fragestellungen, Kenntnisse und Fähigkeiten in der ärztlichen Weiter- und Fortbildung.

Die aktive Förderung der Verzahnung von akuter Behandlung und ambulanter, teil- bzw. stationärer geriatrischer Rehabilitation.

Keine Kürzung der Beiträge zur Pflegeversicherung, sondern ihre Nutzung zur strukturellen und personellen Qualitätsverbesserung in der aktivierenden Pflege.

Einführung von fachlichen Standards für geriatrische Einrichtungen und Sicherstellung einer ausreichenden Infrastruktur zur Verbesserung der Versorgung älterer Menschen.

Institutionalisierung einer kontinuierlichen Berichterstattung „Gesundheit im Alter", um die Lebenssituation älterer Menschen aufzuzeigen und zu verbessern.

Die Einrichtung eines interdisziplinären Zentrums für Altersforschung zur Grundlagen- und Rehabilitationsforschung.

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2. Gesundheit im Alter

Auf Antrag von Dr. Thomas (Drucksache VI-13) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Voraussetzungen schaffen für die soziale Integrationsfunktion zugunsten älterer Patienten

Der 101. Deutsche Ärztetag begrüßt den vorgelegten Bericht „Gesundheit im Alter", der Probleme bei der gesundheitlichen und sozialen Versorgung älterer Menschen umfassend darstellt.

Den Ärzten ist in diesem Bericht eine soziale Integrationsfunktion zugedacht. Damit ist gemeint, daß den Patienten bei Inanspruchnahme von Heil- und Hilfsmitteln Beratung und Unterstützung gewährt oder die Einschaltung von Pflegediensten und Einrichtungen vorbereitet wird, daß die Möglichkeiten der Sozial- und Altenhilfe auch denjenigen zugute kommen, die derartige Hilfen nicht mehr selbst beantragen können. Die rechtzeitige Hinzuziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, die Auswahl geeigneter Wohnungsanpassungshilfen u.ä. sind ebenfalls Teil einer solchen sozialen Integrationsfunktion. Zur Bewältigung dieser Aufgaben braucht der Arzt kompetente Unterstützung und eine diesen Leistungen angemessene Vergütung.

Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser zusätzlichen Aufgaben ist demnach eine Ergänzung der Gebührenordnungen dahingehend, daß

zugunsten einer gemeinsamen systematisierten Krankenhausentlassungsplanung, an der neben dem Krankenhausarzt und dem Patienten auch der weiterbehandelnde Arzt teilnimmt, Hausbesuche im Krankenhaus abrechenbar werden sowie

für die sehr zeitaufwendigen Aufgaben der sozialen Integrationsfunktion eine Gebührenposition geschaffen wird, die „Kontakte zu Dritten" wie Sozialämtern, Hilfsmittelherstellern etc. abdeckt.

Danach könnten mehrere Ärzte gemeinsam Mitarbeiter in einem „Sozialbüro" anstellen, die sie bei den oben skizzierten Aufgaben unterstützen. Eine solche Lösung ist der ausschließlichen Einschaltung von Krankenkassen oder Sozialstationen, die unabhängig von den behandelnden Ärzten tätig werden, vorzuziehen.
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3. Gesundheit im Alter

Auf Antrag von Dr. Ebert-Englert (Drucksache VI-47) beschließt der 101. Deutsche Ärztetag:

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert den Gesetzgeber auf, weiterhin die Vorgaben des SGB XI in Bezug auf die Pflegeversicherung beizubehalten, d.h. in Alten- und Pflegeheimen einen Anteil des examinierten Personals von 50 % vorzuschreiben.

Begründung:

Der Heimarzt/die Heimärztin kann seinen Patienten nur dann wirklich helfen, wenn er eng mit dem Pflegepersonal zusammenarbeitet. Von besonderer Bedeutung ist dabei ein optimal ausgebildetes Personal, das über Ursachen von Störungen und Umgang mit Störungen aufgeklärt ist. Aus vielen Untersuchungen ist bekannt, daß mangelnde Ausbildung und damit Überforderung des Personals zu den Hauptursachen von Fehlbehandlungen und Mißhandlungen von Heimbewohnern (aber auch zu geringer Arbeitsmotivation und „Ausbrennen" des Personals) führen.

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4. Unterstützung der Fortbildungspflicht von Ärzten gemäß § 4 der (Muster-) Berufsordnung durch geeignete rechtliche Grundlagen

Auf Antrag von Dr. Koch (Drucksache VI-22) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert die Bundesländer, in denen bereits grundsätzliche Regelungen für eine Arbeitsbefreiung im Interesse einer ärztlichen Fortbildung bestehen, auf, diese im Sinne einer Erweiterung zu überarbeiten. Die Bundesländer, in denen bisher keinerlei entsprechende Vorschriften vorhanden sind, werden aufgefordert, alsbald geeignete gesetzliche Regelungen zu schaffen.

Dies ist auch das Anliegen der Entschließung der GMK-Konferenz in Cottbus vom November 1996 zum Themenkreis Fortbildungspflicht.

Begründung:

Ärztinnen und Ärzte bilden sich in erheblichem Umfang in ihrer Freizeit, während Dienst-Ausgleichszeiten und während ihres Urlaubs fort. Insbesondere bei ärztlicher Fortbildung während Dienst-Ausgleichszeiten sowie im Urlaub kann durchaus eine Kollision mit Regelungen, wie u.a. dem BAT (...„Erholung"...), oder dem Arbeitszeitgesetz (..."Ruhezeiten"...) auftreten.

Beispiele für gesetzliche Regelungen, die geeignet sind, die ärztliche Fortbildungspflicht zu unterstützen, gibt es bereits in einer Reihe von Bundesländern:

im Land Rheinland-Pfalz gibt es Regelungen des § 7 des Bildungsfreistellungsgesetzes

im Land Nordrhein-Westfalen die Regelungen gemäß § 9 des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes

in Hessen das Bildungsurlaubsgesetz vom 16.10.1984

in Berlin das Berliner Bildungsurlaubsgesetz vom 24.10.1990

in Brandenburg das Brandenburgische Weiterbildungsgesetz vom 15.12.1993

in Bremen das Bremische Bildungsurlaubsgesetz vom 18.12.1974, zuletzt geändert am 21.05.1985

in Hamburg das Hamburgische Bildungsgesetz vom 21.01.1974

in Niedersachsen das Niedersächsische Bildungsurlaubsgesetz vom 25.01.1991

im Saarland das Saarländische Weiterbildungs- und Bildungsurlaubsgesetz vom 17.01.1990

in Schleswig-Holstein das Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 07.06.1990

Keine Bildungsurlaubs- bzw. Freistellungsgesetze gibt es in Baden-Württemberg und Bayern sowie in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
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5. Nachweis qualifizierter Fortbildung

Auf Antrag von Dr. Drexler (Drucksache VI-44) beschließt der 101. Deutsche Ärztetag:

Der Deutsche Ärztetag fordert die Landesärztekammern auf, Maßnahmen einzuleiten, die sicherstellen, daß sowohl von allen angestellten wie auch niedergelassenen Ärzten regelmäßig eine qualifizierte Fortbildung nachgewiesen werden kann.

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6. Fortbildungsnachweis

Auf Antrag von Dr. Koch (Drucksache VI-21) beschließt der 101. Deutsche Ärztetag:

Der Deutsche Ärztetag nimmt die Ausführungen des Vorsitzenden des Deutschen Senats für ärztliche Fortbildung zustimmend zur Kenntnis. Er beauftragt den Senat für ärztliche Fortbildung, bis zum nächsten Deutschen Ärztetag auf der Basis der bisher gemachten Erfahrungen der Modellversuche Rahmenbedingungen für eine validierte und zertifizierte Fortbildung zu entwickeln.

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7. Einjährige Ausbildung psychologischer Psychotherapeuten gemäß § 8 PTG

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache VI-1) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Der 101. Deutsche Ärztetag 1998 fordert die politisch Verantwortlichen in den Länderministerien auf, die Voraussetzungen für die Durchführung der in § 8 Absatz 3 Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes festgeschriebenen einjährigen Psychiatrie-Ausbildung für psychologische Psychotherapeuten zu schaffen. Es ist notwendig, dem Ausbildungskandidaten die wichtigsten medizinischen, psychopathologischen und diagnostischen Verfahren zu vermitteln, die auf das Erkennen einer Psychose, der organischen Genese einer Erkrankung, einer Selbst- und/oder Fremdgefährdung sowie einer Abhängigkeitserkrankung zielen, und ihn mit schweren, stationär behandlungsbedürftigen Krankheitsbildern und der notwendigen mehrdimensionalen Diagnostik vertraut zu machen.

Begründung:

Mit Sorge beobachtet die deutsche Ärzteschaft die Tendenz einiger Psychologenverbände, die im Gesetz verankerte Psychiatrie-Ausbildung zur Sicherung einer optimalen Patientenversorgung und kollegialen Zusammenarbeit von Ärzten und psychologischen Psychotherapeuten zu unterlaufen. Ziel dieser einjährigen Psychiatrie-Ausbildung ist es, den zukünftigen psychologischen Psychotherapeuten in die Lage zu versetzen, Grenzen einer psychologischen Diagnostik und psychotherapeutischer Verfahren bei dem weiten Spektrum psychischer und psychosomatischer Störungsbilder zu erkennen. Darüber hinaus sollen die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, um bei schwerkranken und besonders versorgungsbedürftigen Patienten im Rahmen eines bio-psychosozialen Behandlungskonzeptes Psychotherapie durchführen zu können, und zwar in Abstimmung respektive Kooperation mit dem die Pharmako- und Soziotherapie anwendenden Facharzt.

Das psychiatrische Jahr sollte wenigstens sechs Monate in einer Klinik mit voller Weiterbildungsermächtigung für Psychiatrie und Psychotherapie erfolgen und folgende Bausteine enthalten:

Regelmäßige Teilnahme an Visiten, Teamsitzungen, Gruppensupervisionen, Fallbesprechungen, Konferenzen und stationsinternen Fortbildungsveranstaltungen oder Qualitätszirkeln. Dabei sollte das Kennenlernen des differentialdiagnostischen und differentialtherapeutischen Vorgehens im Mittelpunkt stehen.

Teilnahme am Weiterbildungs-Curriculum der Klinikärzte (Psychopathologie, Forensik, Psychopharmakologie, Sozialpsychiatrie, Diagnostik und Therapie ausgewählter Störungsbilder).

Praktische Anleitung und Durchführung psychopathologischer diagnostischer Verfahren, wie klinischer Interviews, Rating-Verfahren und testpsychologische Verfahren.

Praktische Anleitung zu gezielten psychologischen Trainingsmaßnahmen bei Patienten mit unterschiedlichen Krankheitsbildern im Rahmen komplexer, mehrdimensionaler Therapieprogramme (Entspannungsübungen, Rollenspiele, Selbstsicherheitstraining, Expositionstraining etc.).

Praktische Anleitung zu unterschiedlichen psychologischen Gruppenprogrammen bei unterschiedlichen psychischen Erkrankungen (psychoedukative Gruppen, Angehörigengruppen, soziales Kompetenztraining und Problemlösegruppen etc.).
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8. § 8 Psychotherapeutengesetz

Auf Antrag von Prof.Dr. Grobe (Drucksache VI-14) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Der 101. Deutsche Ärztetag 1998 fordert die politisch Verantwortlichen in den Länderministerien auf, die Voraussetzungen für die Durchführung der im § 8 des Psychotherapeutengesetzes festgeschriebenen einjährigen

„praktischen Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr in Abschnitten von mindestens drei Monaten an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung, an der psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt werden, und für mindestens sechs Monate an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis eines Arztes, der die psychotherapeutische Behandlung durchführen darf, oder ... eines Kinder- und Jungendlichenpsychotherapeuten abzuleisten ist und unter fachkundlicher Anleitung und Aufsicht steht",
zu schaffen.

Begründung:

Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jungendpsychiatrie, die Bundesarbeitsgemeinschaft der leitenden Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie e.V. und der Berufsverband der Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in Deutschland e.V. betonen das Erfordernis und die Bereitschaft, den Ausbildungskandidaten und -kandidatinnen zum Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die wichtigsten psychopathologischen, neuropsychiatrischen, entwicklungsphysiologischen und entwicklungspsychologischen Kenntnisse der Diagnostik und Behandlung unter Einschluß familiendynamischer und soziologischer Faktoren zu vermitteln.

Ziel dieses Ausbildungsabschnittes ist es, die künftigen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in die Lage zu versetzen, Grenzen psychotherapeutischer Verfahren im weiten Spektrum kinder- und jugendpsychiatrischer Störungsbilder zu erkennen.

Die Fachverbände für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie halten es für erforderlich, daß die Ausbildungskandidaten über die notwendigen Basiskenntnisse verfügen, die vor allem im Hinblick auf die psychisch und psychosomatisch schwer erkrankten jungen Menschen unabdingbar sind. Diese sind auf ein komplexes Behandlungsvorgehen angewiesen, das psychotherapeutische, pharmakotherapeutische und soziotherapeutische Anteile beinhaltet und das nur unter kompetenter Abstimmung und Kooperation zwischen Facharzt und nichtärztlichen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gelingen kann.

Die einjährige Tätigkeit an einer klinischen psychiatrischen Einrichtung muß deshalb mindestens zur Hälfte an einer Klinik mit voller Weiterbildungsermächtigung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie erfolgen. Dabei soll das Kennenlernen differentialdiagnostischer Abläufe und des kooperativen psychotherapeutischen, soziotherapeutischen und psychopharmakologischen Vorgehens im Mittelpunkt stehen.

Der fachärztlich begleitete Ausbildungsabschnitt sollte mittels eines Ausbildungscurriculums durch einen verantwortlichen Ausbildungsleiter und geregelte Ausbildungsverträge strukturiert sein. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß für die Finanzierung der klinischen Behandlung in der Psychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung gelten. Darin sind bislang keine entsprechenden personellen und damit finanziellen Möglichkeiten zur Gestaltung einer solchen Ausbildungsleistung vorgesehen. Es wird darauf hingewiesen, daß eine entsprechende Finanzierung gesichert sein muß.

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9. Ärztliche Psychotherapeuten

Auf Antrag von Dr. Stelzer (Drucksache VI-14a) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Der 101. Deutsche Ärztetag stellt fest, daß ärztliche Psychotherapeuten von ihrer Verpflichtung, eine eingehende pyschiatrische Differentialdiagnostik zu betreiben, nicht entbunden werden können.

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10. Bestand der Berufsständischen Versorgungswerke erhalten

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache VI-2) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert, daß das Recht auf Befreiung der angestellten Ärztinnen und Ärzte von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung aufrechterhalten bleibt und der Kompromiß über das Befreiungsrecht gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI in der geltenden Form nicht angetastet wird.

Begründung:

Der 101. Deutsche Ärztetag hat mit großer Sorge von neuerlichen Plänen in der SPD Kenntnis erhalten, das erst 1996 mit Zustimmung der SPD geänderte Sozialgesetzbuch VI erneut zu ändern und das Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für angestellte Angehörige der verkammerten freien Berufe zu streichen.

Der 101. Deutsche Ärztetag stellt fest, daß dieses Befreiungsrecht kein Privileg, sondern die logische Folge des Ausschlusses der Selbständigen aus der Angestellten-Versicherung durch die ebenfalls mit Zustimmung der SPD verabschiedete Rentenreform von 1957 ist.

Die Aufhebung dieses Rechtes wird die Funktionsfähigkeit der im wesentlichen nach der 1957er Rentenreform gegründeten Versorgungswerke der freien Berufe stark beeinträchtigen und diese selbstverwalteten und ohne Staatszuschüsse voll eigenfinanzierten Rentenversicherungssysteme gefährden, ohne daß für die gesetzliche Rentenversicherung Vorteile zu erkennen sind. Ca. 250.000 zusätzliche Mitglieder, die voraussichtlich in ihrer Mehrzahl nach wenigen Jahren der Tätigkeit als Angestellte in die Selbständigkeit wechseln und damit wieder aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausscheiden, können die gesetzliche Rentenversicherung nicht sanieren, zumal ihren Beiträgen ja später entsprechende Rentenansprüche folgen.

Für das Fortbestehen der geltenden Regelung sprechen auch vielfältige rechtliche Gründe, insbesondere der Vertrauensschutz für ein seit über 40 Jahren mit staatlicher Genehmigung und unter staatlicher Aufsicht aufgebautes System sowie Gründe des Eigentumsschutzes gemäß Artikel 14 des Grundgesetzes.

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11. Ärztliche Versorgungswerke - Befreiungsrecht von der gesetzlichen Rentenversicherung

Auf Antrag von Prof.Dr. Kunze (Drucksache VI-11) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Der 101. Deutsche Ärztetag weist die Forderung der SPD-Bundestagsfraktion, den angestellten Angehörigen der freien Berufe die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzuschreiben, mit aller Entschiedenheit als völlig unbegründet zurück.

Das derzeitige Befreiungsrecht angestellter Ärzte von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten ihres berufsständischen Versorgungswerkes wurde im Jahre 1957 bei der damaligen Rentenreform vom Deutschen Bundestag beschlossen, weil die Politik seinerzeit die Angehörigen der freien Berufe und die Selbständigen nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung haben wollte. Der Gesetzgeber hat damals ausdrücklich auf die Selbsthilfe der freien Berufe verwiesen und ihnen deshalb das Befreiungsrecht ermöglicht. Der Vorwurf gegenüber den Angehörigen der freien Berufe, sie hätten sich der Solidarität in der Rentenversicherung entzogen, ist daher unbegründet und historisch falsch.

Der 101. Deutsche Ärztetag verweist unter anderem auf die im Jahre 1995 anläßlich der Änderung des § 6 SGB VI zwischen der Koalition und der SPD festgelegten Friedensgrenze zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungswerken.

Der 101. Deutsche Ärztetag unterstützt die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke (ABV) in Köln in ihrem Bemühen, sich gegen mögliche Vorstöße einer Gesetzesänderung zur Abschaffung des Befreiungsrechts mit allen rechtlichen Mitteln entgegenzusetzen. Der 101. Deutsche Ärztetag betont, daß das Befreiungsrecht von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zur Disposition steht.

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12. Berücksichtigung der Kindererziehungszeit von niedergelassenen Vertragsärztinnen/Vertragsärzten bei der Festlegung des Honorarverteilungsmaßstabes

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache VI-5) beschließt der 101. Deutsche Ärztetag:

Die Fallzahlbegrenzung nach dem Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigungen wirkt sich für Vertragsärztinnen/Vertragsärzte während der Kindererziehungszeit bei reduziertem Praxisumfang nachteilig aus. Der Deutsche Ärztetag appelliert daher an die Kassenärztlichen Vereinigungen, die verminderte Einsatzfähigkeit von Ärztinnen/Ärzte während der Kindererziehungszeit im Sinne einer Härtefallregelung zu berücksichtigen.

Begründung:

Viele Kassenärztliche Vereinigungen haben Fallzahlbegrenzungen im Rahmen des Honorarverteilungsmaßstab eingeführt, die sich allein an den individuellen Fallzahlen des Vorjahres orientieren. Während der Erziehung von Kindern muß üblicherweise die Praxistätigkeit für einige Jahre reduziert werden. Neben ohnehin erheblichen Einbußen bei der Altersvorsorge bleibt es einer Ärztin/einem Arzt durch die rigiden Fallzahlbegrenzungen jetzt in vielen Kassenärztlichen Vereinigungen zudem verwehrt, nach Ende der Kindererziehung die Praxistätigkeit im übliche Umfang wieder aufzunehmen.

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13. Berufliche Situation von Ärztinnen als Tagesordnungspunkt eines
Deutschen Ärztetages

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache VI-8) beschließt der 101. Deutsche Ärztetag:

Im Rahmen einer der folgenden Deutschen Ärztetage soll als Tagesordnungspunkt die besondere berufliche Situation von Ärztinnen vorgesehen werden.

Begründung:

Kurz nach der Wiedervereinigung 1991 betrug der Anteil der berufstätigen Ärztinnen an allen berufstätigen Ärzten in den Bundesländern West über 29 %, dahingegen in den Bundesländern Ost über 52 %! In 1996 stieg der Anteil der Ärztinnen an allen berufstätigen Ärzten in den Bundesländern West auf 33 % und sank gleichzeitig in den Bundesländern Ost auf 49 % ab. Ferner sank in diesem Zeitraum in den Bundesländern Ost die Anzahl der Ärztinnen im Krankenhaus um 2%, in der Praxis um 7 % und stieg der Anteil der Ärztinnen ohne ärztliche Tätigkeit um 4%. Diese Zahlen weisen darauf hin, daß die Tendenz besteht, daß der Anteil der Ärztinnen an allen berufstätigen Ärzten der Bundesländer Ost dem Anteil der Ärztinnen der Bundesländer West angeglichen wird.

Diese Entwicklung in den neuen Bundesländern erlaubt die Schlußfolgerung, daß soziale und gesellschaftliche Rahmenbedingungen auch maßgeblich mitbestimmen, ob sich Ärztinnen beruflich entfalten können oder nicht.

Jedoch bestehen seit vielen Jahren Bestrebungen, berufliche Belange der Ärztinnen innerhalb der Gesamtärzteschaft zu verbessern. Um diese Bemühungen optimieren und zukünftige Ziele formulieren zu können, ist eine Bestandsaufnahme des Erreichten im Rahmen eines der folgenden Deutschen Ärztetage erforderlich.

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14. Job-sharing

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache VI-7) beschließt der 101. Deutsche Ärztetag:

Bei einer Ausnahmezulassung nach den Bedarfsplanungsrichtlinien (sog. Job-sharing) ist Voraussetzung, daß der Praxisumfang nicht überschritten wird. Die vom Zulassungsausschuß festgelegte Leistungsbeschränkung sollte die verminderte Einsatzfähigkeit von Ärztinnen mit Kindern berücksichtigen. Der Zulassungsausschuß soll nicht die individuelle Gesamtpunktzahl dieser Vertragsärztinnen, sondern vielmehr die Durchschnittswerte der Fachgruppen in den entsprechenden Vorjahresquartalen als Berechnungsgrundlage heranziehen. Der Vorstand der Bundesärztekammer wird aufgefordert, an den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen heranzutreten, um eine entsprechende Änderung der Bedarfsplanungsrichtlinien herbeizuführen.

Begründung:

Mit der Änderung der am 16.01.1998 in Kraft getretenen „Bedarfplanungs-Richtlinien
-Ärzte" und „Richtlinien über die Beschäftigung von angestellten Praxisärzten in der Vertragsarztpraxis (Angestellten-Ärzte-Richtlinien)" ist es nun möglich, eine beschränkte Zulassung einer Ärztin/einem Arzt in einem gesperrten Planungbereich zu erteilen. Der Zulassungsausschuß legt verbindlich das quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumen fest. Da auf die Vorjahresquartale zurückgegriffen wird, muß sich dies für Vertragsärztinnen, welche aus familiären Gründen von vornherein nicht vollzeitig tätig werden konnten, nachteilig auswirken.

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15. Job-sharing/Praxisassistenten

Auf Antrag von Prof.Dr. Kunze (Drucksache VI-9) beschließt der 101. Deutsche Ärztetag:

Der 101. Deutsche Ärztetag appelliert an alle niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen, für ihre Praxis zu prüfen, ob sie nicht im Rahmen von „Job-sharing" einen Praxisassistenten einstellen können - entsprechend §101 SGB V.

Damit würden sie ihre ärztliche Solidarität mit der nachfolgenden Ärztegeneration unter Beweis stellen, indem sie für junge Kollegen, die wegen Zulassungssperren verhindert sind, ihren ärztlichen Beruf auszuüben, doch eine Arbeitsmöglichkeit schaffen.

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16. Bedarfsermittlung für Fachärzte

Auf Antrag von Dr. Schaaf (Drucksache VI-38) beschließt der 101. Deutsche Ärztetag:

Die Bundesärztekammer leitet zusammen mit den Landesärztekammern eine Bedarfsermittlung über die Zahl aller benötigten Fachärzte, ähnlich den Erhebungen für Allgemeinmedizin ein und gibt das Ergebnis bekannt.

Begründung:

Weiterbildungskapazitäten und Bedarf sind entkoppelt. Während in der Vergangenheit eine Autoregulation durch die uneingeschränkte Niederlassungsmöglichkeit griff, sind diese Regularien jetzt weggefallen. Es besteht die Gefahr, daß viele Ärztinnen und Ärzte am Ende einer Facharztweiterbildung als Folge von Überkapazitäten arbeitslos sind.

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17. Angemessene Vergütung von Weiterbildungsassistentinnen/
Weiterbildungsassistenten

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache VI-6) beschließt der 101. Deutsche Ärztetag:

Der 101. Deutsche Ärztetag spricht sich entschieden gegen die Beschäftigung von Weiterbildungsassistentinnen/Weiterbildungsassistenten ohne angemessene Vergütung ihrer Tätigkeit aus.

Begründung:

In Anbetracht dessen, daß immer mehr Ärztinnen/Ärzte um immer weniger Arbeitsplätze konkurrieren, werden die Weiterbildungswilligen zunehmend von den Arbeitgebern bzw. Krankenhausträgern aufgefordert, unterbezahlt oder gar unentgeltlich ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Diese Situation ist nicht nur für die junge Ärztin/den jungen Arzt unerträglich und ethisch nicht zu rechtfertigen, sondern auch für die fest angestellte Ärztin/den fest angestellten Arzt, welche/r sich vom Arbeitgeber durch die unter- und unbezahlten Ärztinnen/Ärzte unter Druck gesetzt sieht.

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18. Beschäftigungsoffensive für Ärztinnen und Ärzte

Auf Antrag von Dr. Montgomery (Drucksache VI-10) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Der 101. Deutsche Ärztetag ruft alle Beteiligten im Gesundheitswesen zu einer Beschäftigungsoffensive für Ärztinnen und Ärzte auf.

Die Arbeitslosigkeit unter Ärztinnen und Ärzten ist allein im vergangenen Jahr um fast 20 Prozent gestiegen. Offiziell sind derzeit 10.000 Ärztinnen und Ärzte arbeitslos. Die Dunkelziffer liegt zusätzlich bei bis zu 5.000 beschäftigungslosen Ärztinnen und Ärzten.

Betroffen von Stellenabbau und Arbeitslosigkeit sind insbesondere Berufsanfänger und Ärztinnen, zunehmend auch Fachärzte. Diese Entwicklung hat nicht nur dramatische Auswirkungen auf die Zukunft des ärztlichen Nachwuchses. Personelle und innovative Auszehrung bedroht unser Gesundheitssystem und die Patientenversorgung insgesamt.

Chancen für eine Beschäftigungsoffensive bieten sich insbesondere in folgenden Bereichen an:

Durch den Abbau der erheblichen, zu über 70 Prozent nicht vergüteten Mehrarbeit lassen sich realistisch mindestens 15.000 ärztliche Stellen schaffen.

Die Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes ist ein wesentlicher und machbarer Ansatz für eine Beschäftigungsoffensive. Sie ist eine Chance, bessere Arbeitsbedingungen für Ärzte in den Krankenhäusern zu erreichen und gibt arbeitslosen Ärztinnen und Ärzten eine Perspektive. Durch die Verpflichtung, die Ruhezeit einzuhalten, fällt Arbeitskraft während des Tages aus, die bei unverändertem Leistungsspektrum durch Neueinstellungen kompensiert werden muß.

Wer Stellen im Krankenhaus sichern und neue Stellen schaffen will, muß bereit sein, über notwendige Veränderungen des BAT zu diskutieren. Es ist notwendig, den BAT besser auf den Alltag in Krankenhäusern zuzuschneiden.

Ein Interessenkonflikt zwischen den Belangen der unterschiedlichen Gruppen im öffentlichen Dienst läßt sich durch den Ausbau der Sonderregelungen für den Krankenhausbereich im BAT vermeiden. Die Ausweitung der Sonderregelung 2 c zu einem Sonderteil Krankenhaus im BAT böte Raum für speziell auf die Krankenhäuser zugeschnittene Mindeststandards, die auch die aktuellen Nöte der Klinikträger berücksichtigen könnten.

Die Niederlassungsbeschränkungen müssen aufgehoben werden.

Bestehende Arbeitsfelder für Ärztinnen und Ärzte müssen konsequent besetzt, traditionelle Arbeitsfelder teilweise wieder zurückgewonnen werden. Dies erfordert auch ein Umdenken bei den nachrückenden Ärztinnen und Ärzten. Sie müssen bereit sein, sich auf eine Berufsausübung außerhalb von Klinik und Praxis einzustellen.

Entsprechende Berufsbilder müssen ihnen frühzeitig nahegebracht werden.

Zu den neuen Tätigkeitsbereichen zählen besonders die Prävention und die Gesundheitserziehung, aber auch Aufgaben des Gesundheitsmanagements.

Um die Chancen arbeitsloser Ärztinnen und Ärzte auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, müssen die Angebote zur Fort- und Weiterbildung sowie zur Zusatzqualifikation ausgeweitet werden. Möglichkeiten hierzu ergeben sich insbesondere im Bereich Telekommunikation/Telelearning.

Für viele Ärztinnen und Ärzte, die in Deutschland keine Beschäftigung finden, bietet sich eine ärztliche Tätigkeit im Ausland an. Die Vermittlung und Qualifizierung geeigneter Bewerber muß ausgeweitet und verbessert werden.
 

Nach Ende der regulären Sitzungszeit am Samstag, den 23. Mai 1998 können wegen Feststellung der Beschlußunfähigkeit um 13.10 Uhr nachfolgend aufgeführte Anträge nicht mehr behandelt werden:

VI-4, VI-4a, VI-4b, VI-4c, VI-15, VI-16, VI-17, VI-18, VI-19, VI-20, VI-20a, VI-23, VI-24,
VI-25, VI-26, VI-27, VI-30, VI-30a, VI-31, VI-32, VI-33, VI-34, VI-36, VI-39, VI-39a, VI-41,
VI-42, VI-45neu, VI-46, VI-48, VI-49, VI-50, VI-51

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