Anträge zum TOP III:
Rehabilitation

III – 1

Sicherung und Weiterentwicklung der medizinischen Rehabilitation

A 68

III – 1a

Änderungsantrag zu III – 1 Sicherung und Weiterentwicklung der medizinischen Rehabilitation

A 74

III – 1b

Änderungsantrag zu III – 1 Sicherung und Weiterentwicklung der medizinischen Rehabilitation

A 74

III – 2

Psychosoziale Erkrankungen

A 75

III – 3

Rehabilitation in der Fortbildung

A 75

III – 4

Frührehabilitation

A 76

III – 5

Empfehlungen zur Rehabilitation

A 76

III – 6

Rehabilitation - Versorgungskette

A 77

III – 7

Rehabilitation - klare Kostenregelung

A 77

III – 8

Geschlechtsspezifische Rehabilitationsangebote

A 78

III – 9

Pflegeversicherung Rehabilitation

A 78

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG III - 1

Von: Vorstand der Bundesärztekammer

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG FASSEN:

Forderungen

Im Hinblick auf die im Rahmen der Gesundheits-Reform 2000 vorgesehene Förderung und Stärkung der Rehabilitation erhebt der 102. Deutsche Ärztetag 1999 gegenüber den an der Rehabilitation Beteiligten sowie den politisch Verantwortlichen folgende Forderungen zur Weiterentwicklung der medizinischen Rehabilitation:

1. Ausrichtung von Rehabilitationsmaßnahmen an medizinischen Kriterien

Durch drastische Einschränkungen des Gesetzgebers wurde sowohl der finanzielle Rahmen für Rehabilitationsleistungen der Kranken- und Rentenversicherung erheblich beschnitten als auch durch eine Begrenzung der Leistungsdauer und eine Verlängerung der Intervalle für Wiederholungsbehandlungen die Rehabilitationsleistung in beträchtlichem Ausmaß bürokratisch reglementiert und eingeschränkt. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, auf der Grundlage einer bereits erfolgten Gesetzesinitiative des Freistaates Bayern die bisherige zeitliche Begrenzung von Rehabilitationsmaßnahmen auf drei Wochen sowie die Regelung, daß diese Maßnahmen nur alle vier Jahre in Anspruch genommen werden können, entfallen zu lassen. Die Beurteilung zur Erforderlichkeit medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen soll nicht mehr durch den Gesetzgeber vorgegeben werden, sondern wieder allein dem Arzt obliegen.

2. Schlüsselfunktion des Arztes bei der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen

Die den Ärzten in Praxis und Krankenhaus sowie den Betriebs- und Werksärzten zukommende Schlüsselfunktion bei der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen muß gestärkt werden durch spezielle Fortbildungsmaßnahmen, die zu einer qualifizierteren Erfassung und Bewertung der Rehabilitationsbedürftigkeit durch standardisierte Diagnose-Verfahren oder - in Problemfällen - durch eine gezielte Rehabilitationsdiagnostik (Assessment-Verfahren) befähigen.

3. Vorrangigkeit ambulanter vor stationärer Rehabilitation

Der Grundsatz "So viel ambulant wie möglich, so viel stationär wie nötig" gilt auch für den Bereich der medizinischen Rehabilitation. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen haben daher - wenn medizinisch begründet - grundsätzlich Vorrang vor einer stationären Rehabilitation. Vor diesem Hintergrund muß der Auf- und Ausbau ambulanter, möglichst wohnortnaher Versorgungsstrukturen zukünftig hohe Bedeutung haben.

4. Integration von kurativer und rehabilitativer Medizin

Die medizinische Rehabilitation hat sich im Rahmen eines vom kurativen Bereich weitgehend getrennten eigenständigen Sektors mit unterschiedlichen organisatorischen und finanziellen Zuständigkeiten entwickelt. Diese Trennung erweist sich wegen des zunehmend fließenden Erkrankungs- und Gesundungsprozesses insbesondere bei chronisch Kranken als immer problematischer. Eine engere Verzahnung von kurativer und rehabilitativer Medizin erfordert daher eine stärkere Einbeziehung der im ambulanten und stationären Akutbereich tätigen Ärzte in das Rehabilitationsgeschehen und damit eine bessere Zusammenarbeit aller Beteiligten bei der Planung, Konzeptionierung und Steuerung von Rehabilitationsleistungen, um diese frühzeitig, nahtlos und kontinuierlich durchführen zu können.

5. Gemeinsame Qualitätssicherungsanforderungen und indikationsspezifische Therapiekonzepte in der Rehabilitation

Allgemein verbindliche, für die Bereiche aller Träger geltende Qualitätsanforderungen für das Rehabilitationsverfahren und den Rehabilitationserfolg gewinnen zunehmend an Bedeutung. Unter Einbeziehung der Ärztekammern müssen daher die Rehabilitationsträger sowohl gemeinsame Qualitätskriterien und Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der Rehabilitation festlegen als auch bedarfsgerechte indikationsspezifische Rehabilitationskonzepte und Rehabilitationsleitlinien schaffen.

6. Stärkung und Verbesserung des gegliederten Systems der Rehabilitation

Nur unter der Voraussetzung einer zielgerichteten und effizienten Zusammenarbeit der für die Rehabilitation zuständigen Leistungsträger auf der Grundlage harmonisierter Rechtsvorschriften (Kodifizierung eines Sozialgesetzbuches IX) und eines gemeinsamen Verständnisses von Rehabilitation kann das gegliederte System eine zeitnahe und nahtlose Rehabilitation durchgängig sicherstellen.

Positionen und Begründungen

Nach der Bundestagswahl am 27. September 1998 hat die Bundesregierung in der Koalitionsvereinbarung der Rehabilitation den politischen Stellenwert eines Reformvorhabens beigemessen. Auch die "Eckpunkte zur Gesundheits-Reform 2000" der Koalitionsfraktionen vom 2. März 1999 sehen eine nachdrückliche Förderung der Rehabilitation vor. Nach wie vor ist die umfassende Rehabilitation Behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch zwei gegenläufige Entwicklungen geprägt. Einerseits sind im Gesamtbereich der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation qualitative Veränderungen dadurch zu verzeichnen, daß die wachsende Zahl älterer, multimorbider und behinderter Menschen, die Zunahme chronischer Erkrankungen und die rasante Entwicklung in der Arbeitswelt im Rahmen des Systems der sozialen Sicherheit an die Rehabilitation immer höhere Anforderungen stellt. Andererseits muß angesichts der Begrenztheit finanzieller Ressourcen das Leistungsgeschehen in allen Sozialleistungsbereichen - und damit auch im Bereich der Rehabilitation - hinsichtlich seiner Effizienz auf den Prüfstand gestellt werden.

1. Ausrichtung von Rehabilitationsmaßnahmen an medizinischen Kriterien

Die steigende Zahl chronisch Kranker, die Zunahme älterer und multimorbider Menschen sowie die Fortschritte in der Akut- und Intensivmedizin führen unbestritten zu einem Mehrbedarf an rehabilitativen Leistungen. Um den Rehabilitationsprozeß möglichst erfolgreich zu gestalten, müssen medizinische (Akut-)Behandlung, medizinische Rehabilitation, berufliche Eingliederung und soziale Integration als ganzheitliches Geschehen verstanden werden und wirksam ineinandergreifen. Hierzu bedarf es sowohl der Zusammenarbeit von Ärztinnen und Ärzten verschiedener Fachgebiete als auch der Zusammenarbeit mit den Angehörigen anderer Fachberufe in der Rehabilitation.

Den in den vergangenen Jahren enorm gewachsenen Möglichkeiten der Eingliederung Kranker und Behinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft durch immer verbesserte Maßnahmen insbesondere der medizinischen Rehabilitation stehen jedoch nachhaltige Einschränkungen des Gesetzgebers vor allem durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz sowie das Beitragsentlastungsgesetz entgegen. Durch diese "Spargesetze" wurde 1996/1997 zum einen der finanzielle Rahmen für Rehabilitationsleistungen der Kranken- und Rentenversicherung drastisch beschnitten, zum anderen wurde durch eine Begrenzung der Leistungsdauer und eine Verlängerung der Intervalle für Wiederholungsbehandlungen die Rehabilitationsleistung in beträchtlichem Ausmaß bürokratisch reglementiert und eingeschränkt.

Zu begrüßen und nachhaltig einzufordern ist daher eine Ende 1998 erfolgte Gesetzesinitiative des Freistaates Bayern (Bundesrats-Drucksache 846/98), nach welcher zukünftig ausschließlich wieder medizinische Kriterien für die Bewilligung von Rehabilitationsmaßnahmen ausschlaggebend sein sollen. Danach soll die bisherige zeitliche Begrenzung von Rehabilitationsmaßnahmen auf drei Wochen sowie die Regelung, daß diese Maßnahmen nur alle vier Jahre in Anspruch genommen werden können, entfallen. Die Beurteilung zur Erforderlichkeit medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen soll mithin nicht mehr durch den Gesetzgeber vorgegeben werden, sondern wieder allein dem Arzt obliegen.

Der Gesetzgeber wird aufgefordert, diesen Gesetzesantrag - neben weiteren, dringend erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen - zum Erhalt und zur Sicherung eines auch zukünftig leistungsfähigen Rehabilitationssystems schnellstmöglich zu beraten und zu verabschieden.

2. Schlüsselfunktion des Arztes bei der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen

Bei der medizinischen Rehabilitation, die am Beginn eines jeden Rehabilitationsweges steht, hat der Arzt - gleich ob in niedergelassener Praxis oder im Krankenhaus tätig - eine Schlüsselfunktion. Er hat nicht nur den Patienten unter dem Gesichtspunkt einer vorausplanenden Rehabilitation zu beraten, er muß auch in Kooperation mit Ärzten verschiedener Fachgebiete sowie anderen Berufen den Rehabilitationsprozeß einleiten und steuern. Damit es in der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen zu keiner Zeitverzögerung kommt, muß der Arzt wegen seiner Leitfunktion bereits zu Beginn einer Erkrankung prüfen, welche Maßnahmen zur Rehabilitation erforderlich sind und wann sie eingeleitet werden sollen. Zwischen der Behandlung durch niedergelassene Ärzte oder durch Krankenhausärzte und dem Beginn von Rehabilitationsmaßnahmen darf keine "therapeutische Lücke" entstehen. Dies gilt insbesondere für die fachübergreifende Frührehabilitation im Akutkrankenhaus.

Die herausgehobene Bedeutung insbesondere des niedergelassenen Arztes für die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen ergibt sich nicht zuletzt daraus, daß dieser den Patienten und dessen familiäre und berufliche Situation besonders gut kennt, so daß sein Urteil und seine Einschätzung bei der Anregung einer Rehabilitationsmaßnahme für den Ablauf der Rehabilitation von besonderem Gewicht sein müssen.

Neben einer stärkeren Berücksichtigung der Rehabilitation in der ärztlichen Aus- und Weiterbildung ist es daher unter diesem Aspekt eine wesentliche Aufgabe der Weiterentwicklung der medizinischen Rehabilitation, durch spezielle Fortbildungsmaßnahmen die Ärzte in Praxis und Krankenhaus sowie die Betriebs- und Werksärzte zu einer qualifizierteren Erfassung und Bewertung der Rehabilitationsbedürftigkeit durch standardisierte Diagnose-Verfahren zu befähigen. In Problemfällen ist die Rehabilitationsbedürftigkeit durch eine gezielte Rehabilitationsdiagnostik (Assessment-Verfahren) zu erfassen, welche in einen konkreten Rehabilitationsplan münden muß.

3. Vorrangigkeit ambulanter vor stationärer Rehabilitation

Der Grundsatz "So viel ambulant wie möglich, so viel stationär wie nötig" gilt auch für den Bereich der medizinischen Rehabilitation, d. h. ambulante Rehabilitationsmaßnahmen haben - wenn medizinisch begründet - grundsätzlich Vorrang vor einer stationären Rehabilitation. Diese Vorrangigkeit ist derzeit jedoch im Zuständigkeitsbereich sowohl der gesetzlichen Krankenversicherung wie auch der gesetzlichen Rentenversicherung infolge eines nur unzureichenden Angebotes an ambulanter Rehabilitation nicht in erforderlichem Maße realisiert. Der Auf- und Ausbau ambulanter, möglichst wohnortnaher Versorgungsstrukturen wird deshalb zukünftig hohe Bedeutung haben. So hebt folgerichtig auch der derzeit im Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen in der Diskussion befindliche Entwurf der "Richtlinien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rehabilitation nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB V" ausdrücklich auf die Vorrangigkeit ambulanter vor stationärer Rehabilitation ab.

4. Integration von kurativer und rehabilitativer Medizin

Die medizinische Rehabilitation hat sich in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines vom kurativen Bereich getrennten eigenständigen Sektors mit unterschiedlichen organisatorischen und finanziellen Zuständigkeiten entwickelt. In Anbetracht des zunehmend fließenden Erkrankungs- und Gesundungsprozesses insbesondere bei chronisch Kranken erweist sich diese Trennung als immer problematischer. Dies gilt vor allem für chronisch Kranke und Behinderte, bei denen bereits im Hochleistungsbereich des ambulanten und stationären Sektors nicht mehr starr zwischen kurativer und rehabilitativer Versorgung unterschieden werden darf. Ziel einer Neuausrichtung der Rehabilitation muß es daher auch sein, die im ambulanten und stationären Akutbereich tätigen Ärzte verstärkt in das Rehabilitationsgeschehen einzubeziehen.

Eine engere Verzahnung von kurativer und rehabilitativer Medizin erfordert darüber hinaus eine klarere Definition beider Bereiche im Sinne einer Aufgabenzuweisung. Ziel ist dabei nicht eine Abgrenzung, sondern eine bessere Abstimmung beider Versorgungsbereiche. Erst wenn Inhalt und Ziel einer ambulanten oder stationären Akutbehandlung unter Einschluß frührehabilitativer Maßnahmen eindeutig festgelegt sind, können Fragen der Integration und Kooperation beider Bereiche sowie deren Zuständigkeiten geklärt werden. Eine engere Verbindung von Kuration und Rehabilitation muß somit dazu dienen, Diagnostik und Therapie beider Zweige untereinander abzustimmen. In diesem Zusammenhang ist es ferner zweckmäßig, auf den zu Mißverständnissen führenden, leistungsrechtlichen Begriff "Kur" zu verzichten und statt dessen auf der Grundlage einer Änderung des Sozialgesetzbuches V zukünftig nur noch zwischen Vorsorge-, Kurations- und Rehabilitationsleistungen zu unterscheiden.

Durch eine bessere Zusammenarbeit aller Beteiligten bei der Planung, Konzeptionierung und Steuerung von Rehabilitationsleistungen muß sichergestellt werden, daß die notwendigen Rehabilitationsleistungen frühzeitig, nahtlos und kontinuierlich durchgeführt werden. Eine engere Kooperation und Koordination sind nicht nur eine Basis für die Überwindung der Schnittstellen, sie ermöglichen zugleich auch eine effiziente Nutzung der begrenzten Ressourcen und führt durch Synergieeffekte zu mehr Wirtschaftlichkeit in der rehabilitativen Versorgung.

5. Gemeinsame Qualitätssicherungsanforderungen und indikationsspezifische Therapiekonzepte in der Rehabilitation

Je differenzierter, flexibler und vielfältiger die Angebotsstrukturen der jeweiligen Leistungsträger der medizinischen Rehabilitation werden, um so mehr gewinnen allgemein verbindliche, für die Bereiche aller Träger geltende Qualitätsanforderungen für das Rehabilitationsverfahren und den Rehabilitationserfolg an Bedeutung. Dies erfordert, daß die Rehabilitationsträger unter Einbezug der nach den Kammer- und Heilberufsgesetzen der Länder für die Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung zuständigen Ärztekammern gemeinsame Qualitätskriterien und Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der Rehabilitation festlegen und in der Rehabilitationspraxis schnellstmöglich realisieren. Der Rehabilitationsforschung kommt hierbei eine wachsende Bedeutung zu.

Der je nach Art und Umfang der verschiedenen Krankheits- und Behinderungsspektren unterschiedliche Bedarf an Rehabilitationsleistungen erfordert eine flexible Ausrichtung der medizinischen Rehabilitation. Als Grundlage hierfür müssen bedarfsgerechte, detaillierte indikationsspezifische Rehabilitationskonzepte und Rehabilitationsleitlinien geschaffen werden, die von den Rehabilitationsträgern gemeinsam mit den Ärztekammern erarbeitet werden müssen. Diese Leitlinien müssen sowohl für die Art und Dauer der Maßnahmen als auch für die Entscheidung über die Maßnahmeform "Handlungskorridore" eröffnen.

6. Stärkung und Verbesserung des gegliederten Systems der Rehabilitation

Nach geltendem Recht sind für die Finanzierung medizinischer Rehabilitationsleistungen vor allem die gesetzliche Kranken-, Renten- und Unfallversicherung zuständig. Diese unterschiedlichen Zuständigkeiten führen für einen großen Teil der Versicherten, die bei mehreren Sozialleistungsträgern versichert sind, zu z. T. beträchtlichen Verzögerungen im Rehabilitationsverlauf. Trotz aller bisheriger Vereinbarungen und Empfehlungen zur Zusammenarbeit zwischen diesen Leistungsträgern ist es bis heute immer noch nicht gelungen, eine zeitnahe und nahtlose Rehabilitation durchgängig sicherzustellen.

Vor diesem Hintergrund sind daher weniger Art und Umfang erforderlicher Rehabilitationsleistungen, sondern deren zielgerichteter Einsatz, die Harmonisierung und Koordinierung der Leistungen sowie ein nahtloser Rehabilitationsverlauf die wesentlichen Probleme unseres Rehabilitationssystems. Nur unter der Voraussetzung zielgerichteter und effizienter Zusammenarbeit der Leistungsträger auf der Grundlage harmonisierter Rechtsvorschriften und eines gemeinsamen Verständnisses von Rehabilitation kann das gegliederte System Menschen mit einer eingetretenen oder drohenden Behinderung weitgehende und wirkungsvolle Möglichkeiten der Eingliederung schaffen und sichern.

Der Deutsche Ärztetag appelliert daher an die verantwortlichen Finanzierungsträger, im Rahmen einer verstärkten Kooperation bestehende Schnittstellen zu minimieren und die Verzahnung notwendiger Rehabilitationsprozesse zu optimieren. Eine verstärkte Kooperation zwischen den Rehabilitationsträgern durch den Abschluß von gemeinsam getragenen Vereinbarungen ist dringend erforderlich. Die notwendige Voraussetzung hierfür muß der Gesetzgeber durch eine Weiterentwicklung des Rehabilitationsrechts mit dem Ziel einer Kodifizierung des Sozialgesetzbuches IX schaffen. Dieses muß durch eine Vereinheitlichung der Begriffe und der Abgrenzungskriterien vor allem dazu beitragen, die Rehabilitationsverfahren der verschiedenen Bereiche möglichst nahtlos ineinander greifen zu lassen.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

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ÄNDERUNGSANTRAG ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG III - 1a

Von: Dr. Metke
als Delegierter der Landesärztekammer Baden-Württemberg

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG FASSEN:

Der Antrag III-1 ist wie nachfolgend zu ändern:

  1. Änderung der Überschrift zu 2. "Schlüsselfunktion ......."
    in:
    "Schlüssel und Leitfunktion des Arztes bei der Einleitung und Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen"
  1. Seite 2, unten ist in 6. "Stärkung ........" am Ende (nach "sicherstellen")
    Nachfolgender Satz ist anzufügen: "Ein Vorleistungsrecht der GKV vor der RV ist vorzusehen."
  2. Auf Seite 4 "2." ist dieselbe Änderung wie auf Seite 1 zu"2" vorzunehmen.

Begründung: mündlich

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

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ÄNDERUNGSANTRAG ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG III - 1b

Von: Dr. Dietz
als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG FASSEN:

Der vorletzte Absatz des Antrags III-1, Seite 4 ist folgendermaßen zu ergänzen:

Deshalb sind vertragliche Bestimmungen abzulehnen, nach denen Versicherungsträger den Hausarzt bei der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen ausgrenzen.

Begründung:

Zahlreiche Reha-Verträge sind dergestalt konzipiert, daß Reha-Anträge ausschließlich durch Fachspezialisten ohne Einbeziehung des Hausarztes stattfinden dürfen bzw. genehmigt werden.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG III - 2

Von: Dr. Eisenkeil
als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG FASSEN:

Schädigungen, Fähigkeitsstörungen und Behinderungen als Folge von Krankheiten aus dem psychosozialen Formenkreis wie z.B. psychovegetative Überlastungssyndrome mit körperlichen und/oder vegetativen Symptomen und Fähigkeitsstörungen in der familiären und/oder beruflichen Rolle werden in der Rehabilitation gleich gewichtet wie Schädigungen, Fähigkeitsstörungen und Behinderungen aufgrund rein somatischer Erkrankungen.

Begründung:

Die Rehabilitation insbesondere von Frauen und Müttern, die an psychosozialen Fähigkeitsstörungen von Krankheitswert leiden, muß einen hohen Stellenwert in unserer Gesellschaft haben. Die Folgekosten von unbehandelten und damit auch fortschreitenden Erkrankungen der Mütter und auch deren Kinder in diesem Bereich sind mittelfristig und langfristig enorm. Solche Krankheitsbilder können durch geeignete Maßnahmen wie stationäre Heilverfahren (Müttergenesungs- und Mütter-Kind-Kuren) wirkungsvoll gebessert werden. Es besteht aber die Tendenz, solche Heilverfahren von den Kostenträgern restriktiv zu handhaben mit der Begründung, daß es sich bei den genannten Beschwerden nicht um Krankheiten im Sinne der Reha-Gesetzgebung, insbesondere des Paragraphen 111 SGB V handelt.

Nähere Begründung mündlich.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

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BESCHLUSSANTRAG III - 3

Von: Dr. M. Schulze, Dr. Fabian, Frau Dr. Wahlals
Delegierte der Landesärztekammer Baden-Württemberg

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

Der 102. Deutsche Ärztetag bittet den Vorstand und den Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung um verstärkte Berücksichtigung der medizinischen Rehabilitation in den Fortbildungsaktivitäten der Ärzteschaft auf allen Ebenen.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG III - 4

Von: Prof.Dr. Grifka, Dr. Mitrenga
als Delegierte der Ärztekammern Westfalen-Lippe und Nordrhein

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG FASSEN:

Der Deutsche Ärztetag sieht in dem Konzept der fachübergreifenden Frührehabilitation einen vielversprechenden innovativen Ansatz zur besseren Eingliederung rehabilitativer Aufgaben in die Versorgungsstruktur von Akutkrankenhäusern. Als Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen müssen für diese Form der Frührehabilitation zusätzliche Mittel in ausreichender Höhe zur Verfügung gestellt werden. Der Deutsche Ärztetag hält es für geboten, daß solche Krankenhäuser auf die Mitarbeit von rehabilitationsqualifizierten Ärzten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und einen sozialen Dienst zugreifen können. Frührehabilitation kann die Qualität und Effektivität der Behandlung steigern, da kurative und rehabilitative medizinisch-therapeutische Maßnahmen unmittelbar aufeinander abgestimmt sind und in engem zeitlichen Zusammenhang stehen.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG III - 5

Von: Frau Dr. Kraemer
als Delegierte der Ärztekammer Westfalen-Lippe

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG FASSEN:

Der Deutsche Ärztetag fordert eine gesetzliche Verpflichtung der Pflegekassen, Empfehlungen zur Rehabilitation den behandelnden Ärzten zur Kenntnis zu geben.

Begründung:

Die Empfehlungen des MDK zur Rehabilitation im Rahmen der Pflegebegutachtung haben das Ziel, die Bewältigung von Krankheitsfolgen zu erleichtern und eine Integration in das Lebensumfeld zu ermöglichen. Der behandelnde Arzt erhält darüber keine Informationen.

Dieses Verfahren führt zu unkoordinierten, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen, die ihr Ziel verfehlen und Ressourcen verschenken.

Eine Vernetzung von Kostenträgern und Beteiligten in der Rehabilitation muß den behandelnden Arzt einschließen.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG III - 6

Von: Herr Zimmer
als Delegierter der Ärztekammer Nordrhein

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG FASSEN:

Der Deutsche Ärztetag hält es für unverzichtbar, Möglichkeiten der ambulanten Rehabilitation auf- und weiter auszubauen. Soweit ambulante Krankenbehandlung nicht ausreicht, um drohende Krankheiten zu verhüten, die Verschlimmerung von Krankheiten zu vermeiden, und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern, sind ambulante Vorsorge/ Rehaleistungen sinnvoll.

Der Deutsche Ärztetag hält es aber für problematisch, daß diese Leistungen nach dem Willen der Bundesregierung nur in Kurorten möglich sein sollen.

Der Ärztetag begrüßt die Entwicklung neuartiger Formen komplexer Rehabilitation, die nach präziser Definition durchgeführt werden können und für die eine sozialrechtliche Normierung möglich ist (SGB IX).

Der Ärztetag hält die vorgesehene Beschränkung dieser Leistungen auf bestehende stationäre Rehabilitationsleistungen für völlig verfehlt, weil es so in der Mehrzahl der Fälle ausgeschlossen ist, diese Leistungen wohnortsnah zu erbringen.

Außerdem wird durch diese Beschränkung der Aufbau ambulanter Rehabilitationsstrukturen bei niedergelassenen Ärzten, bei Versorgungskrankenhäusern und die Verzahnung zwischen beiden Bereichen stark beeinträchtigt bzw. unmöglich gemacht.

Begründung: mündlich

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG III - 7

Von: Bernd Zimmer
als Delegierter der Ärztekammer Nordrhein

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG FASSEN:

Der Deutsche Ärztetag fordert den Gesetzgeber auf, die Zuständigkeit für die Rehabilitation bei eingetretener Pflegebedürftigkeit so zu klären, daß es nicht zu fruchtlosen Zuständigkeitsstreitereien kommt. Ziel muß eine möglichst hohe Lebensautonomie auch pflegebedürftiger Menschen sein, nicht die kurzfristige Kostenvermeidung bzw. Kostenverlagerung in andere Bereiche der sozialen Absicherung.

Begründung: mündlich

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG III - 8

Von: Frau Prof.Dr. Krause-Girth
als Delegierte der Landesärztekammer Hessen

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG FASSEN:

Rehabilitationsangebote sollten die unterschiedlichen Erkrankungs- und Nutzungsmuster von Frauen und Männern berücksichtigen durch geschlechtsspezifische Angebote, insbesondere im Sucht-. Onkologie- und psychosomatischen Bereich.

Begründung: mündlich

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG III - 9

Von: Dr. Streibl
als Delegierter der Landesärztekammer Baden-Württemberg

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG FASSEN:

Der Deutsche Ärztetag fordert eine gesetzliche Einbindung der behandelnden Ärzte (Hausarzt und Klinikarzt) in die Betreuung der Patienten im Rahmen der Pflegeversicherung.

Begründung:

Täglich werden in allen Praxen Probleme aus dem Kreis "Betreuung, Verordnung, Koordination" im Zuständigkeitsbereich der Pflegeversicherung geleistet, ohne daß bisher eine rechtliche (vertragliche) Regelung hierfür besteht.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

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