Top II: Novellierung der (Muster-)Berufsordnung

Dr. von Knoblauch zu Hatzbach, Hessen:

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Das, was von meinem Vorredner gesagt wurde, ist richtig: Es geht hier um das Berufsrecht. Die Frage, wie das Arztschild ausgestaltet sein soll, ist eine Frage des Berufsrechts. Herr Flenker hat es vorhin genau erläutert. Da das Arztschild an der Berufsordnung ausgerichtet ist, können in dieser Beziehung Regelungen des Vertragsrechts nicht greifen. Insofern können Qualifizierungen, die nicht aus dem ärztlichen Berufsrecht herrühren, nicht aufgeführt werden.

Wenn wir verständliche Patienteninformationen vermitteln wollen, kann das nicht dadurch geschehen, dass besonders viel auf dem Praxisschild aufgeführt wird; denn dann entsteht eine babylonische Verwirrung, die zur Intransparenz führt. Deshalb sollten wir den Antrag ablehnen, dass Bezeichnungen, die nicht im Berufsrecht entstanden sind, auf dem Arztschild aufgeführt werden können.

Außerdem sollten wir dafür sorgen, dass eine Beschränkung der Informationen auf dem Praxisschild erfolgt. Da nach dem Gesetz die hausärztliche Ebene gestärkt werden soll, sollte man vorsehen, dass für Ärzte, die bei gleicher Qualifikation im hausärztlichen Versorgungsbereich arbeiten, andererseits bei einer gleichen Ausbildung bewusst im fachärztlichen Bereich tätig sind - beispielsweise Pädiater und Internisten -, zusätzlich die Möglichkeit besteht, auf dem Arztschild zu dokumentieren, dass ein fachärztlicher Versorgungsbereich abgedeckt wird.

Ich bedanke mich.

(Vereinzelt Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Schönen Dank, Herr von Knoblauch. - Jetzt spricht Frau Dr. Müller-Dannecker aus Berlin. Bitte schön.


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