Top II: Novellierung der (Muster-)Berufsordnung

Dr. Dietz, Bayern:

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe mich nochmals kurz zu Wort gemeldet, um etwas klarzustellen. Die KVen, auch in Bayern, können bisher keine außerhalb eines als Weiterbildung definierten Fachgebiets liegenden AbrechnungsQualifikationen aussprechen. Andererseits führt kaum eine Praxis das gesamte in ihrem Fachgebiet liegende Spektrum im Alltag aus. Es geht um die Ausdifferenzierung im Alltag. Deshalb haben die KVen, beispielsweise in Bayern, eine reale Leistungserbringung in Qualität und Quantität zum Beispiel in der Sonographie abgeprüft und erst dann abrechnungsfähig gemacht. Ich meinte mit dem Begriff des kurzen Dienstweges, dass dies bei der KV abgefragt wird.

Deshalb habe ich folgenden Antrag gestellt, der, glaube ich, immer noch nicht umgedruckt vorliegt, dass folgender Satz nach Abs. 1 des Antrags II a-2 eingefügt wird:

Voraussetzung ist hierfür, dass bei solchen Qualifikationen das Einvernehmen mit der Kammer hergestellt ist.

Ich möchte keine zusätzliche große Apparatur dafür schaffen. Noch so viele Qualifikationen auf noch so großen PraxisSchildern verbessern die Information für den Patienten nicht. Es gibt einfach zu viele Differenzierungen bei der Weiterentwicklung der Medizin. Der Charme des Antrags von Herrn Ottmann besteht in der Begrenzung der Information. Bereits jetzt gibt es ein Zuviel an Information, beispielsweise durch die Homepages. Am besten vermittelt man Informationen nicht über ein großes und angereichertes Praxisschild, sondern über eine qualifizierte Koordination hinsichtlich des Patienten, natürlich auch durch den Hausarzt. Die Information selbst betrifft nicht das Weiterbildungsrecht, sondern die Berufsordnung. So sollten wir es verstehen. Deshalb bitte ich um die Annahme meines Antrags, der den Antrag von Herrn Ottmann auf Drucksache II a-2 erweitert.

Vielen Dank.

(Vereinzelt Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Danke sehr, Herr Dietz. - Als nächster Redner bitte Herr Thomas.


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