Top II: Novellierung der (Muster-)Berufsordnung

Dr. König, Hessen:

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben es bereits vor zwei Tagen angesprochen. Langsam wird es jedem klar, vor allem durch die Presse, die in großer Aufmachung darauf hingewiesen hat, dass jetzt sämtliche Bezeichnungen auf die ArztSchilder geschrieben werden können, worauf einige Kollegen schon gewartet haben. Das, was wir beschlossen haben, gilt für einen ganz kleinen Kreis, der größer werden wird. Die Altrechtinhaber, diejenigen, die diese Bezeichnungen nicht bekommen, aber meiner Meinung nach genauso qualifiziert sind, haben nicht die Möglichkeit, das auf ihr Schild zu schreiben. Sie werden dadurch dem Patienten gegenüber diskriminiert.

(Vereinzelt Beifall)

Die Juristen können alles erläutern, was in zehn oder 15 Jahren sein wird; denn erst dann werden die neuen Weiterbildungsordnungen umgesetzt werden können. Während dieser zehn bis 15 Jahre haben wir auf dem Arztschild eine Zweiklassengesellschaft. Deshalb bin ich der Meinung, dass wir unseren Beschluss überdenken sollten. Ich bin der Auffassung, dass wir die Form, die wir gewählt haben, wieder rückgängig machen sollten.

(Vereinzelt Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Schönen Dank. - Das, was Sie machen, ist ja nur eine Klärung. Die Frage lautet einfach: Will man, dass die bisher nicht führungsfähigen Bezeichnungen auf dem Schild erscheinen dürfen, oder will man das nicht? Ein Gericht mag später darüber urteilen. Aber der entscheidende Punkt ist jetzt erst einmal unsere Willensbildung. Dazu ist von Herrn Thierse und Herrn Pickerodt der Antrag II a-8 gestellt worden, in dem steht, dass die Führbarkeit grundsätzlich gegeben sein soll. Es soll allerdings eingefügt werden:

Ausgenommen werden hiervon ausdrücklich die als nicht führungsfähig bezeichneten Qualifikationen der (Muster-)Weiterbildungsordnung von 1992.

Damit wäre geklärt, dass die nicht führungsfähigen Qualifikationen nicht gemeint sind. Ich glaube, das ist ganz eindeutig. Ob das vor Gericht Bestand hat, müssen wir sehen, wenn ein Einzelner klagt. Es gibt dazu ja keine Kollektivklage oder eine Feststellungsklage. Wenn, dann handelt es sich um eine Einzelklage, ähnlich wie bei der Sportmedizin. Dieses Urteil hat uns in der letzten Zeit etwas durcheinander gebracht, dass ein Sportmediziner mit einer Facharztbezeichnung aus der früheren DDR in ein Bundesland gekommen ist, in dem die Sportmedizin kein Fach ist. Dort darf er sie als Facharztbezeichnung führen - so hat das Gericht entschieden -, weil er diese Qualifikation hat, obwohl es diese in dem Bundesland nicht gibt. Bisher haben wir immer gesagt: Was es in dem entsprechenden Land nicht gibt, darf man nicht führen, selbst wenn man es in einem anderen Bundesland völlig korrekt erworben oder aus früheren Zeiten sozusagen mitgebracht hat.

Hier hat das Gericht etwas Neues geschaffen. Trotzdem können wir unseren Willen bekunden, dass wir das nicht wollen. Dann müssen wir sehen, wie das im Einzelfall entschieden wird, falls es zu Prozessen kommt. Insofern ist die Entscheidungsgrundlage für uns völlig klar.

Der nächste Redner, der sich zu Wort gemeldet hat, ist Herr Dr. Raidt aus Westfalen-Lippe, aus der Provinzialhauptstadt Münster.


© 2000Bundesärztekammer; entwickelt von EL-ZORRO TEAM98 als MediDesk