Top II: Novellierung der (Muster-)Berufsordnung

Dr. Mörlein, Bayern:

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich kann unmittelbar an die Ausführungen meines Vorredners anknüpfen. Auch ich möchte zu Kapitel D II Nr. 8 Abs. 2 sprechen. Auch ich sehe ein Problem insbesondere in der Formulierung "deren Praxen in einem räumlichen Bezug zueinander stehen". Solange das nicht exakt definiert ist, kreieren wir damit mehr Probleme, als wir auf diese Weise Probleme beseitigen können.

Als Vorsitzender eines ärztlichen Kreisverbandes kann ich ein praktisches Beispiel anführen. In der Stadt X gibt es eine große Radiologenpraxis, die den Markt quantitativ und auch qualitativ gut abdeckt. In der Stadt Y, 30 Kilometer entfernt, gibt es eine kleine Radiologenpraxis, die am Markt in der Stadt X partizipieren will. Sie macht ein Outsourcing nicht nach § 140 a ff. SGB V, sondern mit der Klinik und betreibt mit mehreren, zum Teil virtuellen Partnern eine Großgerätegemeinschaft, eine Berufsausübungsgemeinschaft. Das alles ist nur 30 Kilometer entfernt. Man gründet dort primäre Patientenkontakte.

Die andere Großpraxis aus der Stadt X schlägt zurück und macht ein Modell mit der Klinik in der Stadt Y. Es gibt am dortigen Markt die wildesten Keilereien.

Das sind Probleme, die wir nicht beherrschen können und die uns nichts nützen. Sie schaden uns in der Öffentlichkeit. Sie stellen keine Verbesserung in der PatientenVersorgung dar. Gerade wir Bayern - ich brauche Sie nicht an die Laborproblematik zu erinnern - wissen, welche Probleme große überörtliche Berufsgemeinschaften mit sich bringen. Gestern begann der entscheidende Prozess.

Ich bitte Sie entweder um eine exakte Definition oder um Streichung des entsprechenden Passus gemäß dem Antrag von Herrn Ottmann.

Vielen Dank.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Danke, Herr Mörlein. - Als nächster Redner bitte Herr Josten aus Nordrhein.


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