Top II: Novellierung der (Muster-)Berufsordnung

Prof. Dr. Mangold, Baden-Württemberg:

Sehr verehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen! Ich spreche zum Antrag II b-3. Ich bitte zunächst um eine redaktionelle Änderung, da wir den Antrag auf die bestehende (Muster-)Berufsordnung gegründet und ihn jetzt im Sinne der Beschlussvorlage verändert haben. Satz 1 des Beschlussantrags soll beinhalten, dass der Vorschrift von Kapitel D I Nr. 5 der (Muster-)Berufsordnung in der Fassung der Beschlüsse des 100. Deutschen Ärztetages in Eisenach ein formulierter Abs. 4 (neu) angefügt wird. Abs. 4 der Beschlussvorlage wird Abs. 5.

In der Begründung ist im letzten Satz von Abs. 1 "gem. Kapitel D I Nr. 6 MBO" zu streichen. Im zweiten Absatz der Begründung ist in der drittletzten Zeile "Nr. 6 MBO" zu ersetzen durch "Nr. 5 MBO".

Ich möchte einige Worte zum Inhalt des Antrags sagen. Wir diskutieren heute über die Weiterentwicklung der Vorschriften über die berufliche Kommunikation und die Weiterentwicklung der Berufsrechtlichen Regeln des Praxisverbunds. Damit diskutieren wir aber auch über eventuell mögliche Lockerungen des ärztlichen Werbeverbots. Das ärztliche Werbeverbot, wie es in der (Muster-)Berufsordnung und in den Berufsordnungen der Landesärztekammern festgeschrieben ist, ist meines Erachtens nicht mehr ganz zeitgemäß. Die Rechtsprechung stellt das bestehende Werbeverbot in vielen Entscheidungen immer häufiger infrage. Die vielfältigen Informationsmöglichkeiten, die uns die modernen Informationsquellen bringen, müssen auch von der Ärzteschaft sinnvoll genutzt werden können; denn mit der Weiterentwicklung der Informationstechnologie wächst auch das Informationsinteresse unterer Patienten. Es ist unsere Aufgabe, ja sogar unsere Pflicht, dieses Interesse zu befriedigen.

Dabei müssen wir selbst aktiv werden und dürfen die Informationen über ärztliche Leistungen nicht kommerziellen Anbietern, die Arztinformationen in ComputerKommunikationsnetze einstellen, überlassen.

Es kann also nicht angehen, dass nach dem derzeit geltenden ärztlichen Berufsrecht der Zusammenschluss zu einem Praxisverbund als solcher bis zu dreimal in Zeitungen und zudem in Verzeichnissen bekannt gegeben werden darf und dass darüber hinaus nur der am Praxisverbund teilnehmende Arzt über seine Teilnahme an dem Praxisverbund in seinen Praxisräumen und auf den seiner Homepage nachfolgenden Seiten im Internet informieren darf.

Ich meine also, dass die Ankündigung eines Praxisverbunds im Internet möglich sein muss. Ich bitte Sie sehr herzlich um Unterstützung dieses Antrags.

Danke schön.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Schönen Dank, Herr Mangold. Wenn wir Ihre Ausführungen richtig verstanden haben, soll eine Angleichung an die jetzige Vorstandsvorlage erfolgen.

Als nächster Redner bitte Herr Fresenius aus Bayern.


© 2000Bundesärztekammer; entwickelt von EL-ZORRO TEAM98 als MediDesk