Top II: Novellierung der (Muster-)Berufsordnung

Dr. Lorenzen, Baden-Württemberg:

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Antrag des Vorstands wird erwähnt, dass der Vertrag über Kooperationsgemeinschaften der Ärztekammer gegenüber offen gelegt werden muss. Was bedeutet das? Es ist nicht festgelegt, in welcher Weise die Landesärztekammer diesen Kooperationsvertrag prüft. Wird dabei das Haftungsrecht in der neuen Gemeinschaft überprüft? Was bedeutet es, wenn sich die Ärzte in einer GmbH oder in einer Genossenschaft zusammenfinden? Wie weit wird die Ärztekammer darauf Einfluss nehmen? Wird dabei die Weisungsbefugnis der Geschäftsleitung, wie sie in Krankenhäusern praktiziert wird, überprüft? Inwieweit bleiben medizinische Interessen der Ärzte gewahrt?

Im Sinne der einzelnen beteiligten Ärzte halte ich es für wichtig, dass die Aufsichtsorgane, die dieses überprüfen müssen, weitgehend unabhängig bleiben. In diesem Sinne bitte ich Sie, meinem Antrag, der Ihnen noch nicht vorliegt, zuzustimmen. Dieser Antrag lautet:

Ärztekammern und Kassenärztliche Vereinigungen dürfen nicht Mitglieder in den ärztlichen Kooperationen oder Berufsausübungsgemeinschaften werden.

In der Begründung ist ausgeführt:

Ärztekammern und KVen haben eine Aufsichtspflicht für die zu bildenden Kooperationen. Durch Mitgliedschaft in den Kooperationen geraten sie in Interessenkollision zu den anderen Mitgliedern der Ärztekammern oder KVen.

Vielen Dank.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Schönen Dank. - Als nächster Redner bitte Herr Kaiser aus Westfalen-Lippe.


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