Top II: Novellierung der (Muster-)Berufsordnung

Schirmer, Justiziar der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Durch das Gesundheitsstrukturgesetz 2000 ist § 140 a ff. in das SGB V eingefügt worden. Diese Bestimmungen bezeichnen sich in der Überschrift als Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung. Dieser Regelungsbereich soll Sonderverhältnisse in der bisherigen geschlossenen ambulanten vertragsärztlichen Versorgung schaffen, wo das Beziehungsgeflecht exklusiv zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen geregelt wird. Hier soll die Möglichkeit bestehen, dass die Krankenkassen oder ihre Verbände mit - ich darf auf die wichtigsten Konzepte eingehen - Gemeinschaften von zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, also Gemeinschaften von Vertragsärzten, mit Kassenärztlichen Vereinigungen und Trägern zugelassener Krankenhäuser oder Rehabilitationseinrichtungen und deren Gemeinschaften sowie schließlich in einer Art Zusammenfassung mit einer Meta-Gemeinschaft, die aus allen diesen Trägern bestehen könnte, Verträge über eine integrierte Versorgung abschließen.

Was unter einer integrierten Versorgung zu verstehen ist, definiert das Gesetz nur mittelbar. Man muss davon ausgehen, dass es sich um die Zusammenfassung von mindestens zwei Leistungsbereichen des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung handelt; um ein Beispiel zu nennen: vertragsärztliche Versorgung und KrankenhausVersorgung. Man kann sich vorstellen, dass es indikationsspezifische Versorgungen gibt, beispielsweise zur Behandlung chronisch Kranker - Rheuma, Asthma, Diabetes - in Versorgungsketten, die sich von der ambulanten Versorgung in die KrankenhausVersorgung erstrecken, oder auch allgemeine Versorgungsangebote, gleichsam wie in einer HMO, die die umfassende Versorgung der Versicherten ermöglicht.

Das Konzept kann nur funktionieren, wenn sich die Versicherten der Krankenkassen, die Vertragspartner solcher Konzepte sind, in eine solche Versorgungsform einschreiben.

Das Gesetz enthält darüber hinaus eine Reihe von komplizierten Regelungen, mit denen ich Sie hier nicht befassen will, die das Zusammenspiel der allgemeinen vertragsärztlichen Versorgung einerseits und mit dieser Systematik andererseits ermöglichen sollen. Ich nenne hier das Stichwort: Bereinigung der GesamtVergütung, die eine Kassenärztliche Vereinigung für die Behandlung aller Versicherten in ihrem regionalen Einzugsbereich erhält.

Was hat dies mit dem Berufsrecht zu tun? Wenn in § 140 b davon die Rede ist, dass Gemeinschaften von Vertragsärzten, also von niedergelassenen Ärzten, einerseits, zusätzlich aber auch Kassenärztliche Vereinigungen Vertragspartner sein können, so setzt das Gesetz voraus, dass sich die Vertragsärzte zu solchen Gemeinschaften zusammenschließen können. Der Begriff Gemeinschaft wird hier nicht definiert und ist wohl gesellschaftsrechtlich untechnisch gemeint.

Wir kennen im Berufsrecht auf der Ebene der Berufsausübungsgemeinschaften die Gemeinschaftspraxis, die medizinische Kooperationsgemeinschaft - das ist der Zusammenschluss mit Angehörigen weiterer Heilberufe - und den Praxisverbund. Von einer Gemeinschaftspraxis, die der gesellschaftsrechtliche Zusammenschluss von zwei oder mehr Ärzten zu einer gemeinsamen Berufsausübung ist, unterscheidet sich der Praxisverbund dadurch, dass er die gesellschaftsrechtliche Form einer Kooperation von Ärzten unter Beibehaltung ihrer Praxissitze ist.

Wenn § 140 b SGB V diese Möglichkeit eröffnet, wird das Berufsrecht nur begrenzt ein Hindernis darstellen können, sodass der Praxisverbund, wie er in Nr. 11 existiert, die richtige Maßnahme ist, um den Ärzten eine solche Tätigkeit zu ermöglichen.

Wenn das Gesetz außerdem gestattet, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen entweder der einzige Vertragspartner sind oder ein Ko-Vertragspartner, dann kann daraus entnommen werden, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen zwar nicht unmittelbar Mitglied eines Verbundes in dem Sinne sein können, dass sie die Berufsausübung mitmachen, aber Mitglied einer Trägerorganisation eines Verbundes sein können. Das ergibt sich übrigens auch aus § 105 Abs. 1 SGB V, wonach es den Kassenärztlichen Vereinigungen gestattet ist, Einrichtungen zur unmittelbaren Behandlung von Versicherten zu installieren oder sich daran zu beteiligen.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben also auch nach dem SGB V durchaus die Möglichkeit, in die Bereiche der unmittelbaren Versorgung zu gehen, indem sie sich als Träger solcher Einrichtungen installieren oder daran mitwirken.

In der Berufsordnung kann hinsichtlich des Praxisverbundes nur das Berufsrecht über den Praxisverbund geregelt werden.

Die hier bereits mehrfach erwähnte Nr. 8 hat nur die Änderung im Sinn, dass die bisherige Vorschrift, wonach eine Gemeinschaftspraxis einen gemeinsamen Sitz der verbundenen Ärzte voraussetzt, aufgelockert wird und die Ärzte ihre Praxissitze beibehalten können. Mit Blick auf § 140 b SGB V - das ist eine politische Entscheidung, die der Ärztetag treffen muss - würde Nr. 8 Ärzten, die an solchen Formen der integrierten Versorgung mitwirken, sicherlich eine bessere gesellschaftsrechtliche Organisationsmöglichkeit verschaffen.

So viel zur Erläuterung. Falls noch Fragen sind, können wir sie in der weiteren Diskussion behandeln.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Vielen Dank, Herr Schirmer. Der Beifall zeigt Ihnen, dass wir jetzt ein Stück weiter sind.

Jetzt liegt von Herrn Dr. Schulze aus Baden-Württemberg der Antrag auf Schluss der Debatte vor. Möchten Sie dazu das Wort ergreifen, Herr Dr. Schulze? - Bitte schön.

Dr. Schulze, Baden-Württemberg:

Herr Präsident! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Nachdem Herr Schirmer die rechtlichen Fragen geklärt hat, ist es meiner Meinung nach nicht erforderlich, weiter zu diskutieren. Wir sollten direkt in die Abstimmung eintreten.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Schönen Dank. - Gibt es dazu eine Gegenrede?

(Zurufe: Formal!)

- Formal. Dann kommen wir zur Abstimmung. Wer möchte Schluss der Debatte? - Wer ist dagegen? - Das brauchen wir nicht auszuzählen. Das Erste war eindeutig die Mehrheit. Wer enthält sich? - Damit ist Schluss der Debatte beschlossen.

Bevor wir in die Abstimmung eintreten, hat Herr Dr. Everz als Referent das Wort. Anschließend werden uns auch unsere Juristen behilflich sein.


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