Top II: Novellierung der (Muster-)Berufsordnung

Dr. Everz, Referent:

Sehr verehrte Damen und Herren! Der heutige Vormittag hat gezeigt, welch große Bedeutung die Werbung im weitesten Sinne für uns Ärzte besitzt. Ich möchte kurz auf zwei mir wesentlich erscheinende Punkte eingehen. Zunächst möchte ich auf das vielleicht nicht so wichtige Thema der Größe der Schilder zurückkommen. Man muss nicht alles, was man führen darf, in Zukunft auf das Arztschild schreiben. Ich habe bereits gestern darauf hingewiesen, dass obligat nur die Facharztbezeichnung und die Sprechstunden anzukündigen sind. Alles andere ist freigestellt. Ich glaube, je mehr auf dem Schild steht, desto eher wird der Patient dies für ihn negativ interpretieren.

Der zweite Punkt, der mir wesentlich erscheint, sind die §§ 27 und 28. Die Diskussion hat sich sehr lange mit der Frage beschäftigt, ob es den Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 135 Abs. 2 SGB V möglich sein soll, Qualifikationen Ankündigungsfähig zu machen. Im Vorstandsantrag ist ausgeführt, dass eine Konkurrenz zwischen den Regelungen der Weiterbildungsordnung und dem, was die KV als Ankündigungsfähig qualifizieren darf, nicht gegeben sein soll. Bei Annahme des Antrags würde insofern ein Subsidiaritätsprinzip installiert, als es der Kammer jederzeit freigestellt ist, im Sinne der höheren Rangordnung Qualifikationen zu definieren.

Andererseits dürfen wir natürlich nicht verkennen, dass die Weiterbildungsordnung ein sehr träges Instrument ist, das nicht nur im Sinne der (Muster-)Weiterbildungsordnung, sondern auch hinsichtlich der Umsetzung auf Länderebene oft einer enormen Vorlaufstrecke bedarf und letztlich auch der rechtlichen Würdigung durch die Aufsichtsbehörden bedarf. Gerade die vertragsärztliche Berufsausübung ist an vielfältige Qualifikationen gebunden. Es sei mir an dieser Stelle der Hinweis gestattet, dass nicht die einzelne KV Qualifikationskriterien definiert, sondern dass dies letztendlich bundeseinheitlich durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung geschieht und so für alle Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder bindend ist. Es sind Individuallösungen erforderlich.

Meine Damen und Herren, ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die große Gefahr besteht, dass Krankenkassen, Berufsverbände oder sonstige Organisationen Qualifikationen definieren, die dann, wie wir alle wissen, ohne weiteres von den Ärzten auch geführt werden, ob dies nun nach der Berufsordnung zulässig ist oder nicht. Es ist notwendig, in diesem Sinne eine Regelung zu treffen. Mit den Anträgen von Frau Auerswald, Herrn Dietz und Herrn Thomas, die sich im Prinzip nicht unterscheiden, sind wir auf dem richtigen Weg, indem nach dem Prinzip der Subsidiarität die Kassenärztliche Vereinigung Vorschläge macht und die Kammer letztendlich für die Definition der entsprechenden Qualifikation das letzte Wort hat.

Ich denke, dies ist ein Kompromiss, den wir im Sinne der niedergelassenen Ärzteschaft, aber auch im Sinne des Informationsbedürfnisses unserer Patienten schließen können.

Frau Wollersheim wird zu den einzelnen Anträgen zu Tagesordnungspunkt II a und ihren rechtlichen Auswirkungen auf die Berufsordnung Stellung nehmen. Zu Tagesordnungspunkt II b wird Ihnen Herr Schirmer nochmals Rede und Antwort stehen können.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Vielen Dank, Herr Everz.

Ich bitte jetzt Frau Wollersheim, uns den Begriff "berufswidrig" zu erläutern, der ja neu ist und andere Begriffe ersetzt. Ich setze voraus, dass die Informationen, die wir vor dem Deutschen Ärztetag den Landesärztekammern übermittelt haben, ausreichend waren, um die Aussage, wegen nicht zureichender Information sei eine Abstimmung hier nicht möglich, aus der Welt zu schaffen. Wenn es bei Einzelnen keine zureichende Information gegeben haben sollte, ist das zu bedauern, aber nicht unsere Schuld. Ich glaube, der Deutsche Ärztetag ist in der Lage, heute zu diesem Thema abzustimmen. Das darf ich hier so feststellen.

Jetzt bitte Frau Wollersheim.


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