Top II: Novellierung der (Muster-)Berufsordnung

Damit kommen wir zu dem Komplex: Qualifikationen der Kassenärztlichen Vereinigungen. Dazu liegen mehrere Anträge vor. Ich schlage Ihnen vor, dass wir zunächst über den Antrag 6 von Herrn von Knoblauch abstimmen. Der Antrag ist so klar formuliert, dass Weiteres gar nicht mehr diskutiert werden muss.

Ich rufe jetzt also den Antrag auf Drucksache Nr. II a-6 auf. Dieser Antrag lautet:

Das Führen Kassenarztrechtlicher Abrechnungsberechtigungen auf dem Arztschild wird nicht gestattet.

Damit ist das gemeint, was nur auf Bundesebene als Qualifikation bezeichnet wird. Das gibt es im KV-Sektor nur auf Bundesebene, und zwar auf dem Boden des Sozialgesetzbuchs. Die Landes-KVen haben keine Berechtigung, eigene Bezeichnungen einzuführen.

Wenn dieser Antrag angenommen wird, brauchen wir über die anderen entsprechenden Anträge nicht mehr zu diskutieren. Wird der Antrag abgelehnt, müssten wir über die anderen Anträge abstimmen.

Sind Sie einverstanden, dass wir so vorgehen?

(Zuruf)

- Ich habe die "BundesQualifikationen" hinzugefügt, damit die Tendenz eindeutig ist: Wollen wir überhaupt KV-Bezeichnungen im Berufsrecht haben oder nicht? Darüber kann man hier mit diesem Antrag eindeutig abstimmen.

Sind Sie einverstanden? - Wir stimmen jetzt also über den Antrag II a-6 ab. Wer möchte diesem Antrag zustimmen?

(Zurufe)

- Gut, jetzt noch die Gegenrede.

N. N.:

Ich wehre mich gegen den Begriff "Abrechnungsberechtigung". Damit wird suggeriert, es gehe nur ums Geld. Es geht aber um Qualifikationen. Ich bitte um Ablehnung des Antrags.

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Danke schön. - Jetzt bitte Herr von Knoblauch.

Dr. von Knoblauch, Hessen:

Hier werden zwei Ebenen miteinander vermischt. Es geht letztendlich um eine Qualifikation, die auf einer anderen Ebene, nicht im Bereich des Berufsrechts, erworben wurde und zur Abrechnung berechtigt. Das kann man nicht mit dem Berufsrecht vermengen. Es gehört nicht auf das Arztschild.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Schönen Dank. - Wir stimmen jetzt über den Antrag ab. Unabhängig davon, wie die Abstimmung ausgeht, möge niemand aus dem Abstimmungsergebnis schließen, dass zwischen Kammern und KVen irgendein genereller Dissens besteht. Das ist eine ganz spezifische Frage. Wer stimmt dem Antrag II a-6 zu? - Wer ist dagegen? - Das Erste war die Mehrheit. Es war eine klare Mehrheit.

(Beifall)

Wenn wegen der Wichtigkeit dieser Frage eine Auszählung gewünscht wird, tun wir dies.

(Zurufe: Weitermachen!)

Es war eine klare Mehrheit. Ich frage noch: Wer enthält sich? - Einzelne Enthaltungen. Der Antrag ist mit Mehrheit angenommen. Damit sind die Anträge auf den Drucksachen Nr. II a-2 neu mit dem entsprechenden Änderungsantrag auf Drucksache Nr. II a-2 neu a, der Antrag auf Drucksache Nr. II a-7 und der Antrag auf Drucksache Nr. II a-9 als erledigt zu betrachten.


© 2000Bundesärztekammer; entwickelt von EL-ZORRO TEAM98 als MediDesk