Top II: Novellierung der (Muster-)Berufsordnung

Jetzt kommen wir zum Tagesordnungspunkt II b, und zwar zunächst zur Abstimmung über den Antrag auf Drucksache Nr. II b-2. Wer möchte dazu sprechen? - Niemand. Möchte jemand zu den Anträgen 4 oder 5 - der Antrag 6 ist ja, wie erklärt, zurückgezogen - sprechen? - Bitte, Herr Calles.

Dr. Calles, Bayern:

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte ganz kurz etwas zu meinem Antrag II b-5 sagen. Es ist gar keine Frage, dass heute in der Berufsordnung viele begriffliche Unschärfen enthalten sind, die nicht zu beseitigen sind. Ich denke beispielsweise an die anpreisende Werbung oder die Überörtlichkeit, die wir nicht genau definieren können. Bei den Praxisverbünden haben wir es mit einem zentralen Thema unseres Berufs zu tun. Wenn wir das nicht ausdiskutieren, können wir große Probleme bekommen, weil wir uns möglicherweise von dem Leitbild des persönlich am Patienten tätigen Arztes, der die volle Verantwortung für sein Tun übernimmt, verabschieden müssen. In Zukunft sind wir vielleicht nur noch Teilleistungserbringer. In dieser Beziehung können Probleme auftauchen, die noch nicht ausdiskutiert sind.

Ich frage Sie: Warum sollten wir hier Berufsrechtlich gesehen Pflöcke einschlagen, wenn die möglicherweise auftretenden Probleme noch nicht vollständig thematisiert sind?

(Vereinzelt Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Schönen Dank. - Herr Kolkmann zur Gegenrede, bitte.

Prof. Dr. Kolkmann, Vorstand der Bundesärztekammer:

Meine Damen und Herren! Wir haben in den Berufsordnungsgremien die Möglichkeit einer Streichung von Abschnitt D II Nr. 11 ausgiebig diskutiert. Von der Rechtsabteilung wurde der Hinweis gegeben, dass dann andere Bestimmungen der (Muster-)Berufsordnung Gültigkeit hätten und dann eine Reihe von Netzen berufswidrig wären. Ich bitte darum, dass uns das vonseiten der Rechtsabteilung erklärt wird.

(Vereinzelt Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Danke. - Herr Rechtsanwalt Schirmer wird uns das erklären. Bitte schön.

Schirmer, Justiziar der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die geltende Fassung der Berufsordnung enthält die bekannte Nr. 11 zum Praxisverbund. Sie ist seinerzeit eingefügt worden, um die Verbundbildung Berufsrechtlich einwandfrei zu ermöglichen. Wenn Ärzte in jener Art und Weise, wie es in einem Praxisnetz oder Praxisverbund denkbar ist, miteinander kooperieren, könnten sie, wenn dies nicht explizit wie in Nr. 11 erlaubt ist, möglicherweise mit Bestimmungen in Konflikt geraten, die etwa das gezielte Überweisen an bestimmte Kollegen oder Absprachen hinsichtlich Überweisungen oder Ähnliches verbieten.

Dies ist aber durch die Verbundbildung nach Nr. 11 innerhalb des Verbundes sanktioniert. Streicht man Nr. 11, besteht ein unklarer Rechtsrahmen; darauf möchte ich hinweisen. Dann sind bestimmte Fragestellungen Berufsrechtlich offen. Man müsste immer wieder neu darüber nachdenken, ob etwas erlaubt ist oder nicht.

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Vielen Dank, Herr Schirmer.

Ich glaube, wir können jetzt in die Abstimmung eintreten. Zu Nr. 8 Abs. 2 gibt es die Anträge 2 und 4, die in der Tendenz gleichartig sind. Darüber könnte man eigentlich zusammen abstimmen, damit man keinem wehtut.

(Widerspruch)

- Nein? Wo liegt denn der wesentliche Unterschied?

Dr. Montgomery, Vorstand der Bundesärztekammer:

Meine Damen und Herren! Beide Anträge sind so formuliert, dass man sie nicht direkt in Satzungsrecht umsetzen kann. Sie gehen von dem Gedanken aus, dass man in Kapitel D II Nr. 8 die alte Fassung von Abs. 2 belässt, wie sie auf Seite 31 der Synopse auf der linken Seite steht.

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Wir stimmen getrennt über die Anträge ab. Wir kommen zunächst zur Abstimmung über den Antrag auf Drucksache Nr. II b-2. Wer möchte diesem Antrag zustimmen? - Wer ist dagegen? - Das Erste war die eindeutige Mehrheit. Enthält sich jemand? - Der Antrag ist angenommen.


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