TopIV: Eckpunkte zur Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

Wollersheim, Justiziarin der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Dr. Schagen fragt, in welchem Verhältnis Berufsordnung und Weiterbildungsordnung zueinander stehen. Beide sind satzungsrechtliche Regelungen, die auf den Bestimmungen der Heilberufsgesetze der Länder fußen. Sie stehen gleichrangig nebeneinander. Sie sind - ich denke, davon kann man bisher ausgehen - miteinander kompatibel, weil die Kammerversammlung jeweils beide Satzungen beschließt. So kommt es typischerweise auch nicht zu Unstimmigkeiten im Verhältnis zwischen Berufsordnung und Weiterbildungsordnung.

Herr Schagen fragt im Weiteren, welche Auswirkungen die von Ihnen heute beschlossene Änderung der Berufsordnung auf die Weiterbildungsdebatte haben wird. Insbesondere möchte er geklärt wissen, ob mit einer entsprechenden Beschlussfassung des Deutschen Ärztetages sowohl die fakultativen Weiterbildungsbezeichnungen als auch die Fachkunden führungsfähig werden. Zunächst einmal der Hinweis, dass die Novellierung der (Muster-)Berufsordnung, die Sie heute beschlossen haben, auf den Bestimmungen des geltenden Weiterbildungsrechts fußt. Davon ist strikt die Diskussion zur Weiterentwicklung und zur Erarbeitung einer neuen Berufsordnung zu trennen.

Die von Ihnen heute Morgen beschlossene Änderung der (Muster-)Berufsordnung kann erst dann in Kammerrecht umgesetzt werden, wenn die Heilberufsgesetze der Länder entsprechend geändert werden. Hierauf hat Herr Dr. Everz in seinem Referat hingewiesen.

Es gibt zurzeit in den Heilberufsgesetzen der Länder Regelungen, wonach fakultative Weiterbildungen und Fachkunden nicht führungsfähig sind. Die Kammern werden - so haben wir es in den Berufsordnungsgremien diskutiert - insoweit eine Änderung der Heilberufsgesetze erbitten.

Wenn diese Änderung in den Heilberufsgesetzen vollzogen ist, müssen die darauf aufbauenden satzungsrechtlichen Regelungen - dies sind die Berufsordnung und die Weiterbildungsordnung - geändert werden.

Dies wird zur Folge haben - das haben wir Ihnen heute Morgen bereits erläutert -, dass die auf der Grundlage der Weiterbildungsordnung von 1992 erworbenen nicht führungsfähigen Bezeichnungen wie fakultative Weiterbildung und Fachkunde führungsfähig sein werden.

Ich darf in diesem Zusammenhang nochmals auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinweisen. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass die auf der Basis einer Weiterbildungsrechtlichen Qualifikation erworbenen Bezeichnungen nach außen kundgetan werden dürfen .

Abschließend möchte ich mir den Hinweis erlauben, dass diese Fragen in gemeinsamen Sitzungen des Weiterbildungsausschusses und des Berufsordnungsausschusses diskutiert worden sind. Dort wurde auch die Frage gestellt, ob es denn zutreffe, dass die Ärzte zukünftig fakultative Weiterbildungen wie Intensivmedizin oder Klinische Geriatrie auf dem Schild führen könnten. Nach der von Ihnen heute Morgen beschlossenen Fassung der (Muster-)Berufsordnung wird dieses typischerweise nicht der Fall sein können. In Nr. 2 Abs. 1 ist vorgesehen, dass Weiterbildungsrechtliche Qualifikationen nur dann angegeben werden können, wenn diese Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausgeübt werden.

Ich gehe davon aus, dass beispielsweise die Intensivmedizinische Tätigkeit nicht typischerweise in der niedergelassenen Praxis ausgeübt wird und deshalb auch keine Ankündigungsmöglichkeit besteht.

Ich danke Ihnen.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Vielen Dank, Frau Wollersheim, für diese Klärung. Wenn weitere Fragen auftauchen, kommen wir gern auf Sie zurück.

Ich begrüße den Vorsitzenden der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Herrn Dr. Richter-Reichhelm, bei uns. Herzlich willkommen!

(Beifall)

Herr Stöckle hat einen Antrag zur Geschäftsordnung gestellt. Er möchte dazu sprechen. Bitte schön.


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