TopIV: Eckpunkte zur Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

Dr. Simon, Bayern:

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch ich bin der Meinung, dass die von Herrn Kunze angesprochene Namensänderung unbedingt notwendig ist, weil sie ein Stück Rechtssicherheit schafft. Momentan herrscht Rechtsunsicherheit. Es gibt zwei Bundesländer, in denen die Berufsbezeichnung bereits geändert wurde. Dort heißt der Kinderarzt "Kinder- und Jugendarzt" oder "Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin". Wenn ich richtig informiert bin, gibt es aus jüngster Zeit ein Grundsatzurteil, das besagt: Wenn in einer Landesärztekammer ein derartiger Zustand herrscht, gilt dies eigentlich für das gesamte Bundesgebiet. Wenn ich es richtig verstanden habe, kann sich bereits jetzt der Kinderarzt in Bayern "Kinder- und Jugendarzt" nennen. So wurde es mir gestern vermittelt.

Ich möchte von der Rechtsabteilung wissen, ob das so richtig ist. Es muss relativ rasch eine Klärung erfolgen. Wir können keinesfalls mehr zuwarten, bis die Weiterbildungsordnung in ihrer neuen Fassung in zwei oder drei Jahren endgültig verabschiedet ist.

Vielen Dank.

(Vereinzelt Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Schönen Dank. - Wenn ich richtig informiert bin, lautet das Urteil: Wenn man eine Bezeichnung erworben hat, die man als Individuum in einer Kammer führen kann, kann der Arzt diese Bezeichnung auch in einer Kammer führen, wo es diese Bezeichnung nicht gibt. Es ist aber nicht so, dass der Rest der Republik es übernehmen muss, wenn eine Kammer es einführt. Dann brauchten wir hier nicht zu sitzen. Dann bräuchten wir nur Herrn Koch in Bayern zu bitten, die Weiterbildungsordnung neu zu gestalten, und alles hätte sich geregelt. Das wäre ein Verfahren, das wahrscheinlich über die Wünsche mancher anderer hinausgeht.

Als nächste Rednerin bitte Frau Ebert-Englert aus Niedersachsen.


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