TopIV: Eckpunkte zur Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

Wir kommen jetzt zum Thema Befähigungsnachweis. Dazu liegt von Frau Dr. Gitter ein Änderungsantrag auf Nr. IV-6 a vor. Danach soll es heißen:

Der Befähigungsnachweis ist definiert als fakultative, theoretische und berufsbegleitend zu erwerbende Qualifikation. Der Erwerb der Kenntnisse ist nicht an die Vermittlung durch einen Weiterbildungsbefugten Arzt gebunden, muss aber durch eine von der Ärztekammer anerkannte Weiterbildungsmaßnahme erfolgen.

Der letzte Satz wird umformuliert:

Befähigungsnachweise dienen als Instrument zur WeiterQualifikation.

Ich nehme an, weil Sie eben so beschlossen haben, dass Sie diese Bezeichnung auch hier gut finden. Wer möchte den Antrag 6 durch die Worte "muss aber durch eine von der Ärztekammer anerkannte Weiterbildungsmaßnahme erfolgen" ergänzen? - Das sind fast alle. Wer ist dagegen? - Vier Gegenstimmen. Enthält sich jemand? - Das ist nicht der Fall. Damit ist diese Ergänzung beschlossen.

Wer möchte dem so ergänzten Vorstandsantrag auf Nr. IV-6 zustimmen? - Wer ist dagegen? - Drei Gegenstimmen. Wer enthält sich? - Niemand. Dann ist der Antrag mit sehr großer Mehrheit in der geänderten Fassung angenommen.


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