Top VI: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

Dr. Montgomery, Vorstand der Bundesärztekammer:

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich glaube, wir müssen die Ebenen der Debatte ein bisschen sauberer auseinander halten. Wir diskutieren teilweise das höherwertige geltende deutsche Recht. Einige Redner haben es kritisiert. Ich warne davor, dass wir durch den Beitritt zur Bioethik-Konvention genau auf diese schiefe Ebene geraten, dass wir in Zukunft unseren hohen Standard senken.

Herr Winter hat Ihnen sehr kundig über die Bioethik-Konvention vorgetragen. Das kann er vor allem deswegen tun, weil er früher als Beamter für die Bundesrepublik Deutschland sehr intensiv an der Formulierung der Bioethik-Konvention mitgearbeitet hat. Deshalb hat er ein hohes Interesse daran, dass das jetzt hier eingeführt wird.

Aber, lieber Herr Winter, Sie haben uns nichts von Art. 18 Abs. 1 gesagt, in dem steht: Soweit das Recht die Forschung an Embryonen in vitro zulässt, gewährleistet dies einen angemessenen Schutz des Embryos. Das ist eine deutliche Aufweichung der gesetzlichen Position in der Bundesrepublik Deutschland. Ich befürchte, auch wenn Art. 27 ein sehr hohes Schutzrecht darstellt, dass dieses hohe Schutzrecht bei uns heruntergefahren wird.

Die USA sind nicht Mitglied der UNESCO. Deswegen reicht die UNESCO-Konvention nicht. Aber nach meiner Kenntnis sind die USA auch nicht Mitglied des Europarats. Ich versteht nicht, warum der Beitritt der Bundesrepublik zu dieser Konvention mehr Eindruck auf die Amerikaner machen müsste als der Beitritt zu einer Konvention der UNESCO.

Sehr geehrter Herr Professor Haupt, Ihre Argumentation richtete sich ausschließlich gegen das gültige deutsche Recht, das einen höheren Standard darstellt als die Bioethik-Konvention. Wenn Sie das haben wollen, was Sie hier beschrieben haben, dann müssen wir nicht der Bioethik-Konvention beitreten, sondern das deutsche Recht ändern.

Ich weiß nicht, ob Herr Crusius sich versprochen hat, als er erklärte, die Schweiz habe in der Vergangenheit die Präimplantationsdiagnostik verboten und habe nach dem Beitritt zur Bioethik-Konvention entsprechende Lockerungen eingeführt. Mir ist das nicht bekannt. Wenn es richtig ist, macht dies deutlich, wie wichtig es ist, diese Konvention nicht zu ratifizieren.

Danke sehr.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Danke schön. - Die PGD ist in der Schweiz nach wie vor verboten. Dass Herr Winter ein "Interesse" daran hat, dass sich seine Vorarbeiten jetzt realisieren, sollte man so nicht sagen. Wir haben uns des Sachverstands, über den er nun einmal verfügt, auf der Basis der Abstimmung, die zuvor stattgefunden hat, bedient. Ich glaube, er hat seine Ausführungen in sehr neutraler Form vorgetragen. Er hat es so dargestellt, dass es für Deutschland natürlich eine positive Wirkung haben soll und dass es für Deutschland die Möglichkeit gibt, an der Weiterentwicklung dieses wichtigen europäischen Werkes, dieser wichtigen europäischen Übereinkunft mitzuwirken. Ich glaube, das gehört einfach zum Inhalt des Sachstandsberichts, den er uns geben sollte. Ich weiß nicht, wo da ein "Interesse" liegen soll. Dieser Begriff hat immer den Hautgout, dass ein politisches oder wirtschaftliches Interesse hinter einer Handlung steht. Das möchte ich nicht auf Herrn Winter sitzen lassen, falls dass irgendjemand in dieser Weise aufgefasst haben sollte.

(Beifall)

Als nächster Redner bitte Herr Ikonomidis.


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