Anhang A: Beschlüsse und Entschließungen

Änderung der Satzung der Bundesärztekammer

  1. Einführung eines gewichteten Stimmrechts im Vorstand der Bundesärztekammer (§ 5 Abs. 7 der Satzung)

Auf Geschäftsordnungsantrag von Frau Dr. Auerswald beschließt der 103. Deutsche Ärztetag sich mit dem Tagesordnungspunkt Va [Einführung eines gewichteten Stimmrechts im Vorstand der Bundesärztekammer (§ 5 Abs. 7 der Satzung)] abstimmungsmäßig nicht zu befassen (Ja-Stimmen 118; Nein-Stimmen 65).

BESCHLUSSANTRAG Vb - 1

ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG Vb - 1a

Auf Antrag der Bayerischen Landesärztekammer (Drucksache Vb-1) unter Berücksichtigung des Antrages des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache Vb-1a) beschließt der 103. Deutsche Ärztetag mit 202 Ja-Stimmen:

Die Satzung der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) in der vom 98. Deutschen Ärztetag 1995 beschlossenen Fassung wird wie folgt geändert:

1) In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Köln" durch das Wort "Berlin" ersetzt.

1a) In § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Sitzentscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 und § 6 Satz 1 werden wirksam, wenn der Vorstand die Funktionsfähigkeit des Sitzes in Berlin festgestellt und den Zeitpunkt dieser Feststellung im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht hat. Bis dahin ist der Sitz der Bundesärztekammer und der Geschäftsstelle Köln."

2) In § 6 Satz 1 wird das Wort "Köln" durch das Wort "Berlin" ersetzt.

3) Die Änderungen treten am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Begründung:

Zu 1) Eine effektive Interessenvertretung der Landesärztekammern erfordert die Präsenz am Regierungssitz. Der Vorstand der Bundesärztekammer hat sich für einen Umzug der Bundesärztekammer nach Berlin ausgesprochen. Die Errichtung einer neuen Geschäftsstelle in Berlin wird mit einer erheblichen finanziellen Belastung der Landesärztekammern einhergehen (eine erste grobe Schätzung der Projektkosten für die Errichtung eines Neubaus beläuft sich selbst unter Zugrundelegung von Synergieeffekten eines gemeinsamen Vorgehens mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf ca. 43,0 Mio. DM). Da die Ärztekammern nach § 8 der Satzung zur anteiligen Übernahme der Kosten verpflichtet sind, bedeutet diese Satzungsänderung defacto eine Vorwegfestlegung für die einzelnen Kammern von erheblichem Umfang, die die Notwendigkeit von Beitragserhöhungen zur Folge haben kann.

Zu 2) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1.


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