Anhang A: Beschlüsse und Entschließungen

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 4

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache VI-4) fasst der 103. Deutsche Ärztetag mit großer Mehrheit folgende Entschließung:

Das KrankenhausFinanzierungsgesetz (§ 17 b KHG) i.d.F. des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 sieht ab dem 01.01.2003 die verpflichtende Einführung eines "durchgängigen, leistungsorientierten und pauschalierenden Vergütungssystems" vor, auf dessen Grundstrukturen sich die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung sowie die Deutsche Krankenhausgesellschaft bis zum 30.06.2000 einigen müssen. Der Bundesärztekammer kommt hierbei ein gesetzlich festgelegtes Stellungnahme-Recht zu, soweit medizinische Fragen der Entgelte und der zu Grunde liegenden Leistungsabgrenzung betroffen sind.

Der 103. Deutsche Ärztetag appelliert eindringlich an die Vereinbarungspartner, bei der hier anstehenden Grundsatzentscheidung sicherzustellen, dass ein solches Entgeltsystem

Gemäß den gesetzlichen Anforderungen muss sich das einzuführende Entgeltsystem an einem international bereits eingesetzten Vergütungssystem auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG) orientieren, wofür nach vergleichender Betrachtung und Bewertung die Adaption eines ausländischen Patientenklassifikations- und Vergütungssystems auf deutsche Verhältnisse erforderlich ist.

An die Entwicklung eines derartigen Entgeltsystems müssen nach Auffassung der Ärzteschaft folgende Anforderungskriterien geknüpft werden:

Gerade weil die Ärzteschaft seit jeher und zuletzt noch im Gesetzgebungsverfahren zum Gesundheitsreformgesetz 2000 die Einführung eines kompletten, DRG-orientierten Fallpauschalen-Systems in Anbetracht der hiermit verbundenen Risiken, insbesondere aber des völlig unzureichenden Leistungsbezuges sowie der nicht nach ärztlich-medizinischen Gesichtspunkten, sondern vorrangig am Ressourcen-Aufwand ausgerichteten Fallgruppierung entschieden abgelehnt hat, muss sie nunmehr umso stärker auf eine strikte Berücksichtigung dieser aufgezeigten Voraussetzungen an ein DRG-gestütztes Fallpauschalensystem drängen. Der 103. Deutsche Ärztetag fordert deshalb die Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie die Spitzenverbände der Krankenkassen nachdrücklich auf, in ihrer bis zum 30.06.2000 zu treffenden Entscheidung über die Grundstrukturen eines solchen Fallpauschalen-Systems diese aus Sicht der Ärzteschaft unerlässlichen Anforderungen zu berücksichtigen und die Bundesärztekammer baldmöglichst – unabhängig von dem ihr formal nach § 17 b KHG zustehenden Stellungnahmerecht – in diesen Entscheidungsprozess unmittelbar einzubeziehen.


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