Anhang A: Beschlüsse und Entschließungen

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 10

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache VI-10) fasst der 103. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Der 103. Deutsche Ärztetag 2000 in Köln lehnt den vorliegenden Arbeitsentwurf eines Gesetzes über die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern, Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern (JEG) ab. Das Ziel des Entwurfs, das Justizkostenrecht zu vereinfachen, wäre zu begrüßen, wenn der Entwurf nicht zugleich eine qualifizierte Sachverständigentätigkeit für die Rechtsprechung in erheblichem Umfang beeinträchtigen würde. Die Außerachtlassung der Qualifikation als Kriterium für die Höhe der Entschädigung nivelliert das Entschädigungsrecht und führt zu einer erheblichen Schlechterstellung von Sachverständigen im Vergleich zum geltenden Recht. Die vorgesehene Entschädigung von Sachverständigen mit festen Stundensätzen berücksichtigt nicht den unterschiedlichen Schwierigkeitsgrad von Gutachten – auch im medizinischen Bereich. Weitere zahlreiche Fehleinschätzungen betreffen die einheitliche Entschädigung für Fahrzeiten und anderen Aufwand.

Der 103. Deutsche Ärztetag stellt ferner fest, dass angesichts der letzten Anpassung des Gesetzes im Juli 1994 und aufgrund der inzwischen eingetretenen Kostensteigerungen die im Entwurf vorgesehenen Absenkungen der Entschädigungen und des Kostenersatzes unzumutbar sind. Schon bei der letzten Novelle im Jahre 1994 wurden viele Entschädigungstatbestände nicht erhöht, andere waren unzulänglich. Der vorliegende Entwurf schreibt diese Unzulänglichkeiten fort. Dieser Entwurf, der das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) ablösen soll, verkennt die Anforderungen der Rechtsprechung an qualifizierte Sachverständige, insbesondere medizinische Gutachter mit ihren vielfach schwerwiegenden und prozessentscheidenden Folgen. Sollte dieser Entwurf realisiert werden, wird es kaum noch möglich sein, erfahrene und qualifizierte medizinische Sachverständige für Gerichte und Behörden zu gewinnen. Der 103. Deutsche Ärztetag 2000 fordert die Bundesregierung auf, den vorliegenden Arbeitsentwurf zurückzuziehen.

Begründung:

Zu einigen Punkten des Entwurfes im einzelnen:

1. Abkehr vom Entschädigungsprinzip

Der Entwurf sieht "Entschädigungen" vor. Berufliche Leistungen der Ärzte sind zu "vergüten" und nicht zu "entschädigen"

2. Keine schematische Gruppeneinteilung

Im Gesetzentwurf ist die "Entschädigung" in fester Gruppeneinteilung nach dem Gegenstand des Gutachtens vorgesehen. Maßstab für die Vergütung eines Gutachtens muss aber der dem Gutachten innewohnende Schwierigkeitsgrad sein und nicht dessen formale Gebietszugehörigkeit. Angesichts der für ärztliche Gutachten erforderlichen akademischen und beruflichen Qualifikation auf Facharzt-Standard und dessen, dass bei der letzten Novellierung des Zeugen-Sachverständigen-Entschädigungsgesetzes 1994 nur eine lineare Erhöhung um ca. 30% vorgenommen wurde, muss eine "RegelVergütung" von DM 180,- pro Stunde und ein Höchstsatz von DM 270,- pro Stunde festgelegt werden.

3. Keine Differenzierung in "haupt- und nebenberufliche Gutachter"

Eine Differenzierung der Entschädigung, abhängig davon, ob der Sachverständige ausschließlich selbstständig tätig ist, ist nicht sachgerecht angesichts dessen, dass die Kostensockel in beiden Bereichen etwa gleich sind und Nebenkosten, wie "Sozialversicherungsleistungen" und nicht zuletzt die resultierende Steuerbelastung abhängig vom Gesamteinkommen und nicht von der Einkommensart sind.

4. Entschädigung für die Fahrtzeit gemäß den Gutachter-Stundensätzen

Die im Entwurf vorgesehene einheitliche Entschädigung für Fahrtzeit von DM 60,- pro Stunde widerspricht der Alltagserfahrung, dass verbrauchte Zeit gleich wertvoll ist, unabhängig davon, ob sie für die Gutachtenerstellung oder für Fahrtzeit verbraucht wird. Die Fahrtzeit muss entsprechend den Stundensätzen der Gutachten-Vergütung berechnet werden.

5. Fahrtkosten

Die im Entwurf vorgesehene Beibehaltung der Fahrtkostenpauschale von DM 0,52 je gefahrenen Kilometer entspricht nicht mehr den tatsächlichen KfZ-Kosten. Eine Erhöhung auf einen Durchschnittsbetrag der in Betriebskostentabellen für KfZ ausgewiesenen Sätze wäre angemessen.

6. Anpassung der "Entschädigung" für besondere Leistungen

Der Entwurf sieht im Vergleich zur Anlage zu § 5 des geltenden ZSEG keine Anpassung der Entschädigungssätze für "besondere Leistungen" an die wirtschaftliche Entwicklung vor. Das resultierende Arzthonorar aus diesen Leistungen sinkt faktisch durch die steigenden Kosten. In manchen Fällen betragen die vom Gutachter abzuführenden Sätze nach den Nebenkostentarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft schon das 1,3fache und mehr des einfachen Gebührensatzes der GOÄ. Es ist unzumutbar, dass der Arzt für diese Leistungen das 0,2fache oder mehr des Gebührensatzes zuzahlen soll. Die "Entschädigung" für die im Entwurf vorgesehenen besonderen Leistungen muss wie das Zeithonorar des Gutachters an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden.

7. Schreibgebühren

Auch zu Schreibgebühren sieht der Entwurf im Vergleich zum ZSEG keine Anpassung an die eingetretenen Kostensteigerungen vor. Dies bedeutet ebenfalls eine faktische Schlechterstellung des Sachverständigen. Eine Erhöhung mindestens auf die GOÄ-Sätze der Nrn. 95 und 96 GOÄ wird gefordert.

8. Abschaffung des "Ost-Abschlags"

Der Entwurf sieht keine Senkung des seit 01.07.1996 für das ZSEG geltenden "Ost-Abschlags" von 10% vor. Mehr als zehn Jahre nach der Wiedervereinigung ist dieser Abschlag unzeitgemäß und stellt eine bedenkliche Ungleichbehandlung gegenüber anderen Rechtsbereichen, z. B. der Honorarordnung der Architekten und Ingenieure und Steuerberater (Vergütung jeweils 100%) dar.

Im Übrigen wird auf die mit Datum vom 01.02.2000 von der Bundesärztekammer ergangene Stellungnahme gegenüber dem Vorsitzenden der Kostenrechtsreferentenkonferenz der Landesjustizverwaltungen und des Bundesministeriums der Justiz verwiesen.


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