Anhang A: Beschlüsse und Entschließungen

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 45

ÄNDERUNGSANTRAG ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 45a

Auf Antrag von Dr. Schulze (Drucksache VI-45) unter Berücksichtigung des Antrages von Prof.Dr. Kunze und Prof.Dr. Lob (Drucksache VI-45a) fasst der 103. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Das Liquidationsrecht gegenüber Patienten muss in ärztlicher Hand bleiben und darf nicht durch die vom Träger erhobene PauschalVergütung ersetzt werden. Nur so lässt sich das Prinzip aufrechterhalten, dass zwischen dem jeweiligen Arzt und dem Patienten ein persönlicher Vertrag geschlossen wird. Allerdings muss die Berechtigung zur Liquidation für ärztliche Leistungen stets bei demjenigen Facharzt liegen, der die Leistung tatsächlich erbringt. Er muss ferner gesetzlich garantiert werden, dass ärztliche und akademische Mitarbeiter in vergleichbarer Stellung ohne eigene Liquidationsberechtigung an diesen Honoraren entsprechend ihrer Beteiligung (delegiertes Liquidationsrecht) bei der Leistungserbringung teilhaben.

Begründung:

Das Positionspapier zur "Neugestaltung des Personalrechts einschließlich des Vergütungssystems der Professoren mit ärztlichen Aufgaben im Bereich der Hochschulmedizin" der Kultusministerkonferenz der Länder sieht vor, dass das Liquidationsrecht der Abteilungsleiter abgeschafft wird.

Dieser Antrag greift mit seinen Forderungen entsprechende Inhalte auf, die in §§ 18 und 19 MBO festgelegt sind und für die das Liquidationsrecht auf dem 99. DÄT im Beschluss III-16 und für die Mitarbeiterbeteiligung auf dem 98. DÄT im Beschluss IV-8 bekräftigt wurden.


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