Anhang A: Beschlüsse und Entschließungen

BESCHLUSSANTRAG VI - 51

ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG VI - 51a

Auf Antrag von Dr. Schwarzkopf-Steinhauser (Drucksache VI-51) unter Berücksichtigung des Antrages von Dr. Jonitz (Drucksache VI-51a) beschließt der 103. Deutsche Ärztetag:

Der 103. Deutscher Ärztetag 2000 in Köln betont nochmals ausdrücklich, dass die in der Berufsordnung festgeschriebene Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten so vorgenommen wird, dass die körperliche und psychische Unversehrtheit aller Patienten gewährleistet wird. Die freiwillige Einwilligung der Patienten kann nur nach bestmöglicher Aufklärung (informed consent) erfolgen.

Politik, Kostenträger und Träger medizinischer Einrichtungen werden aufgefordert, die organisatorischen, personellen und materiellen Grundlagen zu schaffen, so dass die Patientenaufklärung in der erwünschten Form überhaupt erfolgen kann.

Patienten, die in Deutschland Schutz suchen, müssen in Beratung, Information und Behandlung die gleichen Chancen haben, wie alle anderen Patienten. Auch Patienten, die nicht der deutschen Sprache mächtig sind, bedürfen besonderer Aufklärung und Hilfe von Dolmetschern, die in medizinischen Übersetzungen bewandert sind und das Vertrauen der betroffenen Patienten genießen.

Grundlage dieser Forderung sind neben der Berufsordnung:

    1. die Charta der Patientenrechte (Entwurf der Bundesärztekammer, vorgelegt im Sept. 1999)
    2. das Dokument der Patientenrechte in Deutschland (einstimmig verabschiedet von der 72. Gesundheitsministerkonferenz am 09./10. Juli 1999 in Trier)
    3. Empfehlungen des Europarates an seine 41 Mitgliedsstaaten, die Patientenrechte zu stärken.

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