Anhang B: Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG I - 11

Von: Dr. Mörlein

als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG FASSEN:

Die gesetzliche sowie die Berufsrechtliche Regelung der Präimplantationsdiagnostik sollen an die Regelung zur Amniozentese angelehnt werden. Es besteht keine Grundlage, die Präimplantationsdiagnostik anders als die Amniozentese zu regeln. Die Missbrauchstatbestände sind hinreichend geregelt in den §§ 1 – 10 des Embryonenschutzgesetzes in der Fassung von 13. Dezember 1990.

Werdenden Eltern, sowie der gesamten Öffentlichkeit ist nicht zu vermitteln, warum der Embryo im 8-Zellstadium deutlich mehr geschützt ist als der Fötus in der 12. – 16. Schwangerschaftswoche. Damit wird Eltern mit einer andersartig als im Indikationskatalog vorgesehenen, belastenden Anamnese sozusagen eine Schwangerschaft auf Probe zugemutet. Nebenbei sei erwähnt, dass in 10 von 13 Europäischen Ländern die Präimplantationsdiagnostik zugelassen ist.

Deshalb werden Gesetzgeber und Bundesärztekammer aufgefordert, rechtlich -, bzw. Berufsrechtlich den Tatbestand zu regeln, dass bei Vorliegen bestimmter Erbkrankheiten die Vornahme von IVF ausschließlich dazu dient, diagnostizierbare Embryonen zu erzeugen.

ENTSCHEIDUNG: ZURÜCKGEZOGEN


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