Anhang B: Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

Weiterentwicklung der (Muster-)Berufsordnung

  1. Weiterentwicklung der Vorschriften der beruflichen Kommunikation
    (§§27, 28 i.V.m. Kap. D I Nr. 1-6)
  2. Weiterentwicklung der Vorschriften der Berufsrechtlichen Praxisverbundes (Kap. D II Nr. 11)

BESCHLUSSANTRAG IIa- 2

Von: Dr. Ottmann, Dr. Hammer

als Delegierte der Bayerischen Landesärztekammer und der Ärztekammer Nordrhein

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

Der Deutsche Ärztetag 2000 beschließt folgende Ergänzung der (Muster-)Berufsordnung Kap. D 1 Nr. 2 Abs. 2.

(2) Das Praxisschild darf über die Angaben nach Abs. 1 hinaus Qualifikationen, die von einer Ärztekammer verliehen wurden, enthalten. Darüber hinaus kann es max. 3 von einer Kassenärztlichen Vereinigung verliehene Qualifikationen enthalten.

Begründung: Mit dieser erweiterten Ankündigungsmöglichkeit von nachgewiesenen Qualifikationen entsprechen wir dem zunehmenden Informationsbefugnis unserer Patienten.

Erweiterung der Begründung:

Außerdem haben die GKV Versicherten im Rahmen der integrierten Versorgung gegenüber ihrer Krankenkasse und den teilnehmenden Leistungserbringern das Recht, u.a. über besondere Leistungen informiert zu werden (§ 140 c Abs.3 SGB V). Aus Gründen der Chancengleichheit muss auch den nicht an der integrierten Versorgung teilnehmenden Vertragsärzten mit der vorgeschlagenen Regelung ermöglicht werden, auf dem Praxisschild auch ihre Qualifikationen bekannt geben zu können.

Die Vertreterversammlung der KBV hat sich mit großer Mehrheit für eine derartige Regelung ausgesprochen und bittet den 103. Deutschen Ärztetag diese Regelung in die MBO aufzunehmen.

Weitere Begründungen mündlich.

ENTSCHEIDUNG: ENTFALLEN


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