Anhang B: Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

BESCHLUSSANTRAG IIb - 5

Von: Dr. Calles

als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

In der MBO-Ä 1997 (DÄ 1997, A-2354) ist Kapitel D II Nr. 11 MBO-Ä 1997 über "Praxisverbünde" ersatzlos zu streichen. Zu streichen sind auch alle weiteren Vorschriften, die in der (Muster-)Berufsordnung auf Kapitel D II Nr. 11 MBO-Ä 1997 verweisen (Kapitel D I Nr. 3 Abs. 5 MBO-Ä 1997). Der Vorstand der Bundesärztekammer wird aufgefordert, dem nächsten Deutschen Ärztetag einen gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu erarbeitenden Vorschlag für die Berufsrechtliche Regelung von integrierten Versorgungsformen vorzulegen, um in den Verhandlungen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen zu den Rahmenvereinbarungen zur integrierten Versorgung (nach § 140d SGB V) die unverzichtbaren Grundpositionen des ärztlichen Berufsrechts vertreten zu können.

Begründung:

Die Bestimmung des Kap. D II Nr. 11 in der geltenden Fassung wurde als Antwort auf die durch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz eingeführte Vorschrift des § 73a SGB V in die (Muster-)Berufsordnung 1997 aufgenommen. Da die Kassenärztlichen Vereinigungen durch das Gesundheitsreformgesetz 2000 (§§ 140a ff. SGB V) in den Möglichkeiten zur Mitwirkung an der Gestaltung von integrierten Versorgungsformen gegenüber Strukturverträgen nach § 73a SGB V deutlich zurückgedrängt worden sind, wurde ein Novellierungsbedarf für die Bestimmung des Kapitels D II Nr. 11 gesehen, die bisher darauf abstellt, dass der Zusammenschluss "aufgrund von Maßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung begründet" ist. Der vorgelegte Vorschlag, der im wesentlichen aus dem Wegfall der erwähnten "Schranke" der KV besteht, überzeugt jedoch nicht:

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT


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