Anhang B: Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

BESCHLUSSANTRAG IIb - 6

Von: Dr. Lorenzen

als Delegierter der Landesärztekammer Baden-Württemberg

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

Ärztekammern und Kassenärztliche Vereinigungen dürfen nicht Mitglieder in den ärztlichen Kooperationen oder Berufsausübungsgemeinschaften werden.

Begründung:

Ärztekammern und KV’en haben eine Aufsichtspflicht für die zu bildenden Kooperationen. Durch Mitgliedschaft in den Kooperationen geraten sie in Interessenkollision zu den anderen Mitgliedern der Ärztekammern oder KV’en.

ENTSCHEIDUNG: ZURÜCKGEZOGEN


© 2000Bundesärztekammer; entwickelt von EL-ZORRO TEAM98 als MediDesk