Anhang B: Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

BESCHLUSSANTRAG IV - 39

Von: Prof. Dr. Kossow, Dr. Beyerle, PD Dr. Ludwig

als Delegierte der Ärztekammer Niedersachsen

und der Ärztekammer Nordrhein

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

Der 103. Deutsche Ärztetag dankt den Weiterbildungsgremien der Bundesärztekammer für die geleistete Arbeit in Erfüllung eines Auftrages zurückliegender Deutscher Ärztetage und gibt den Zwischenbericht der Weiterbildungsgremien, als auch für grundsätzliche Strukturentscheidungen zur Novelle der (Muster-)Weiterbildungsordnung noch nicht geeignet, zurück an den Vorstand der Bundesärztekammer.

Hiermit verbindet sich der Auftrag an die Bundesärztekammer, dass die Weiterbildungsgremien in einem Beratungsverfahren mit Wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Berufsverbänden, vertreten durch deren Spitzenorganisationen, im konsentierten Verfahren zunächst Eckpunkte für eine beständige und in die Zukunft reichende Novelle der
(Muster-)Weiterbildungsordnung erarbeiten

Begründung:

  1. Die Unreife der Vorlage ergibt sich schon daraus, dass der Vorstand der Bundesärztekammer die Beratungsergebnisse der Weiterbildungsgremien lediglich zur Kenntnis genommen hat, sich keine mehrheitliche Meinung für die Vorlage für den Deutschen Ärztetag zwar gebildet hat und daher die Eckpunkte zur Novelle der (Muster-) 
    Weiterbildungsordnung zur weiteren Beratung und Abstimmung an den DÄT weitergeleitet hat.
  2. In einer in dieser Form historischen, gemeinsamen Stellungnahme haben die Spitzenorganisationen der Wissenschaftlichen Medizin und der Berufsverbände mit einer Stellungnahme zur Beratung der Novelle der (Muster-)Weiterbildungsordnung vom 21.03.2000 ihrer großen Sorge über die Vorschläge zur Novelle der MWBO Ausdruck verliehen und diese als nicht zielführend beurteilt, um den Bedürfnissen eines zukunftsorientierten Weiterbildungsrechtes als wesentlichem Element der Handlungsautonomie der Ärztekammern gerecht zu werden.
  3. Ein dringlicher Handlungsbedarf für eine Novelle der MWBO ist nicht erkennbar, da selbst Landesärztekammern bekunden, dass der Erfahrungszeitraum mit der MWBO von 1992 noch nicht ausreiche, um einen konkreten Novellierungsbedarf zu begründen.

ENTSCHEIDUNG: NICHTBEFASSUNG


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