Anhang B: Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

Änderung der Satzung der Bundesärztekammer

  1. Einführung eines gewichteten Stimmrechts im Vorstand der Bundesärztekammer (§ 5 Abs. 7 der Satzung)
  2. Verlegung des Sitzes der Bundesärztekammer nach Berlin
    (§ 1 Abs. 2 Satz 1, § 6 Satz 1 der Satzung)

BESCHLUSSANTRAG Va - 1

Von: Bayerische Landesärztekammer

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

Die Satzung der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) in der vom 98. Deutschen Ärztetag 1995 beschlossenen Fassung wird wie folgt geändert:

In § 5 Abs. 7 werden folgende Sätze 4 bis 7 eingefügt: "Die Mitglieder haben ein abgestuftes Stimmengewicht, das sich bei den Präsidenten der Landesärztekammern an der Anzahl der Ärzte ihrer Kammer orientiert. Jeder Präsident hat mindestens zwei Stimmen, Präsidenten von Landesärztekammern mit mehr als 10.000 Ärzten haben drei, Präsidenten von Landesärztekammern mit mehr als 20.000 Ärzten vier, Präsidenten von Landesärztekammern mit mehr als 30.000 Ärzten fünf Stimmen. Maßgebend ist die zum Jahresletzten festgestellte Arztzahl mit Wirkung ab 1. Juni des Folgejahres. Die Mitglieder nach § 5 Abs. 1c sowie diejenigen nach § 5 Abs. 1a, sofern sie nicht Präsidenten einer Landesärztekammer sind, haben jeweils eine Stimme."

Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 8 und 9.

Die Änderung tritt zum 1. Juni 2000 in Kraft.

Begründung:

Nach der gegenwärtigen Satzungsregelung, bei der jeder Präsident einer Landesärztekammer ebenso wie die beiden aus der Mitte des Ärztetages zugewählten Vorstandsmitglieder je eine Stimme hat, unterscheiden sich die Stimmengewichte der dahinter stehenden Mitglieder um mehr als das 10fache. Es wäre wünschenswert, wenn eine den demokratischen Grundsätzen etwas näherkommende Stimmgewichtung, d.h. die Anzahl der von den Kammerpräsidenten vertretenen Ärzte berücksichtigende Repräsentanz erreicht werden könnte. Die hier vorgeschlagene Neuregelung gewährleistet einen ausreichenden Minderheitenschutz und führt das Stimmenungleichgewicht deutlich zurück. Sie trägt auch dem Umstand Rechnung, dass der Aufwand der Bundesärztekammer "anteilig" (§ 8 Abs. 1 der Satzung) von den Landesärztekammern getragen wird, d. h. nach Maßgabe der Mitgliederzahl sowie derzeit unter Ansatz eines Minderungsfaktors von 0,85 bei den Ärztekammern der neuen Bundesländer.

In ähnlicher Weise erfolgt die Stimmgewichtung im Bundesrat und im Vorstand der Bundeszahnärztekammer. Auch der Länderausschuß der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat kürzlich eine arztzahlorientierte Gewichtung der Stimmen der LänderKVen vorgenommen.

Nach den Mitgliederzahlen vom 31.12.1998 (Tätigkeitsbericht 1999 der Bundesärztekammer Seite 566) würden auf die Landesärztekammern

entfallen.

ENTSCHEIDUNG: NICHTBEFASSUNG


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