Anhang B: Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

BESCHLUSSANTRAG VI - 24

Von: Dr. Ikonomidis

als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

Die Bundesärztekammer möge den Modus der bisherigen Verabschiedung der GOÄ durch einen unabhängigen Verfassungsrechtler prüfen lassen.

Begründung:

Es ist rechtlich nicht vertretbar, dass der grösste Privatkrankenversicherer – dies ist der Staat – selbst die Preise und die Bedingungen vorschreibt, zu welchen er die medizinische Versorgung seiner Versicherten bei der Ärzteschaft einkauft! Der Staat hat die Wahl, entweder Staat und als solcher neutral und fern von Krankenversicherungsgeschäften zu bleiben oder sich bei Beibehaltung seiner Privatkrankenversichererrolle nur auf seine Vertragspartnerrolle gegenüber der Ärzteschaft zu beschränken und auf die Ausübung von Hoheitsrechten zu verzichten. Somit soll die GOÄ nur auf dem Wege von Verhandlungen mit der Ärzteschaft vereinbart werden. Der diesbezügliche Missbrauch staatlicher Hoheitsrechte durch die Politik ist verfassungswidrig und liegt weder im Interesse der Kranken noch im Interesse der Ärzteschaft.

Ärztliche Leistungen müssen, wie alle sonstigen Arbeitsleistungen, ihren Wert behalten, auch wenn die Politik meint, kein Geld dafür in der Kasse zu haben. Eine Leistung ohne Wert ist auch ohne Qualität.

ENTSCHEIDUNG: ZURÜCKGEZOGEN


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