Anhang B: Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 34

Von: Dr. Ikonomidis

als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG FASSEN:

Der Gebührenordnungsausschuß und der Arbeitskreis "Weiterentwicklung der GOÄ" der Bundesärztekammer werden in ihre Arbeitsplanung die ersatzlose Streichung des § 11 GOÄ in Angriff nehmen.

Begründung:

Es besteht seitens der Ärzteschaft keine Veranlassung, die weitere Anwendung dieses Rabattparagraphen zu akzeptieren, weil die Öffentliche Hand alle Möglichkeiten nutzt, die Honorare der Ärzteschaft möglichst zu minimieren. Vor allem im ambulanten Bereich gibt es keinen Bereich mehr, in dem anfallende Gewinne feststellbar sind, die für die Subvention von Rabatten hergenommen werden könnten.

Es gilt insbesondere zu bedenken, dass die Ärzteschaft keinerlei materielle oder sonstige Sonderbehandlung seitens der Öffentlichen Hand geniesst, womit sie im Gegenzug entsprechende Leistungen zu erbringen hätte.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT


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