TOP I : Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik
1. Tag: Dienstag, 22. Mai 2001 Nur Nachmittagssitzung

Dr. Montgomery, Vorstand der Bundesärztekammer:

Meine Damen und Herren! Die Debatte mit Herrn Kossow über diese Fragen ist interessant. Vielleicht unterscheiden wir uns einfach nur in der Auslegung des Sozialrechts diametral. Deshalb möchte ich Ihnen den genauen Gesetzestext vorlesen; dann können Sie sich eine eigene Meinung bilden. § 137 e Abs. 3 lautet:

Der Koordinierungsausschuß

1. soll insbesondere auf der Grundlage evidenzbasierter Leitlinien die Kriterien für eine im Hinblick auf das diagnostische und therapeutische Ziel ausgerichtete zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung für mindestens zehn Krankheiten je Jahr beschließen, bei denen Hinweise auf unzureichende, fehlerhafte oder übermäßige Versorgung bestehen und deren Beseitigung die Morbidität und Mortalität der Bevölkerung nachhaltig beeinflussen kann ...

Diese Leitlinien sind verbindlich. Das heißt für mich: Hier werden Kriterien für die Leistungserbringung bei zehn Krankheiten im Jahr beschlossen, die für die Ärzte in Klinik und Praxis verbindlich sind, die mit Mehrheit gegen die Stimme der Ärzte beschlossen werden können. Das kann in meinen Augen nur eine Kollision mit dem Berufsrecht bedeuten; denn wir können ja durchaus die Situation erleben, dass wir im Rahmen der Qualitätssicherung berufsrechtlich eine Leitlinie beschlossen haben, die etwas anderes zum Inhalt hat als das, was der Koordinierungsausschuss beschließt. Dann haben wir ein Problem.

Deswegen meine ich, wir können uns in diesem Koordinierungsausschuss nur dann betätigen, wenn wir auch die Möglichkeit haben, in medizinischen Fragen - nur um diese geht es - nicht überstimmt zu werden.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Schönen Dank. - Jetzt hat sich noch Herr Weisner gemeldet. Bitte sehr.

© 2001, Bundesärztekammer.