TOP III: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

3. Tag: Donnerstag, 24. Mai 2001 Vormittagssitzung

Dr. Koch, Referent:

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Sehr geehrter Herr Präsident! Lieber Herr Hoppe! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sie haben vor einem Jahr auf dem 103. Deutschen Ärztetag beschlossen, dass wir uns auch in diesem Jahr mit der Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung befassen und dass wir Ihnen hier einen weiteren Teil für die Beratungen vorlegen.

Ich muss heute einmal etwas anders beginnen. Ich war vor wenigen Wochen auf einer Studienreise in Persien. Ich habe in Isfahan eine der schönsten Moscheen der Welt gesehen. Der Reiseleiter sagte uns als Erstes: Meine Damen und Herren, vergessen Sie alles, was Sie bisher über den Iran gehört haben. Machen Sie sich selbst ein Bild, schauen Sie sich Land und Leute an und bilden Sie sich dann eine eigene Meinung.

Genau das Gleiche, meine Damen und Herren, möchte ich Ihnen aufgrund der vergangenen Wochen empfehlen: Hören Sie sich mein Referat genau an und machen Sie sich dann ein eigenes Bild über den Paragraphenteil der Weiterbildungsordnung.

Wir wollen uns heute im Zusammenhang mit der Novellierung der Weiterbildungsordnung mit dem so genannten Paragraphenteil befassen. Bevor ich im Einzelnen darauf zurückkomme, sollten wir uns, nachdem es auf diesem Ärztetag viele neue Delegierte gibt, noch einmal die Grundzüge der Weiterbildungsordnung und die Ziele, die wir uns bei der Novellierung der Weiterbildungsordnung gesetzt haben, vor Augen führen.

Eines der Ziele ist die einheitliche Bildungsordnung. Wir benötigen die Bundeseinheitlichkeit unbedingt. Hiervon sind wir bei der derzeitigen Weiterbildungsordnung ein ganzes Stück entfernt. Wir sind uns auch einig, dass wir primär - die Betonung liegt auf "primär - eine Bildungsordnung schaffen wollen. Darauf komme ich später zurück.

Das zweite Ziel ist eine transparente Struktur. Die Weiterbildungsordnung soll so gegliedert sein, dass jeder sie verstehen kann: jeder Weiterzubildende, jeder Weiterbildungsbefugte, die Mitarbeiter der Kammern.

Wir wollen klar definierte Begriffe, sodass jeder mit einem bestimmten Begriff auch etwas verbinden kann und nicht ein Begriff verschiedene Inhalte haben kann, wie es bisher der Fall ist.

Wir haben gestern lange über das Arbeitszeitgesetz und das Weiterbildungsbefristungsgesetz diskutiert. Wir brauchen die Flexibilität in der Weiterbildungsordnung sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich, um den neuen gesetzlichen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.

Alle Änderungen sollen ohne Verlust an Qualität erfolgen. Im Gegenteil: Bei der Weiterbildung soll in vielen Punkten die Qualität gesteigert werden.

Dass sich Zielkonflikte ergeben, ist klar. Das wurde bereits vor einem Jahr thematisiert. Der erste Zielkonflikt besteht zwischen dem Berufsrecht auf der einen Seite und dem Sozialrecht und dem Zivilrecht auf der anderen Seite. Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass wir zwar primär eine Bildungsordnung schaffen, dies aber selbstverständlich mit den Bedürfnissen des Vertragsarztrechts und des Sozialrechts abgleichen müssen. Wir können keine Weiterbildungsordnung kreieren, die isoliert im Raume steht und nicht gelebt werden kann. Für uns ist es selbstverständlich, dass wir in dieser Beziehung engen Kontakt mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung pflegen, mit ihr die Problematik diskutieren und entsprechend alle Schritte abgleichen.

Ein weiterer Zielkonflikt besteht zwischen der Wissenschaft und der praktischen Medizin.

Zielkonflikte gibt es auch zwischen Qualitätsanforderung und Machbarkeit. Wir müssen einen Kompromiss finden zwischen hohen Qualitätsansprüchen und dem, was realisierbar ist.

Der letzte Zielkonflikt, den ich erwähnen möchte, besteht zwischen einer Vereinfachung - ich erinnere an das Stichwort Deregulierung - und einer Ausdifferenzierung, die an manchen Stellen benötigt wird.

Welche Bezeichnungen gibt es in der derzeit gültigen (Muster-)Weiterbildungsordnung? Es gibt die Qualifikation des Facharztes, die Bezeichnung Schwerpunkt, die Bezeichnung Fachkunde, die Bezeichnung fakultative Weiterbildung, die Zusatzbezeichnung sowie eine Bezeichnung Fachkunde, die mit der Weiterbildungsordnung allerdings nichts zu tun hat, beispielsweise die Fachkunde Strahlenschutz oder die Rettungsmedizin. Diese Dinge bewegen sich außerhalb der Weiterbildungsordnung. Wir können sie hier vernachlässigen.

Wir haben im letzten Jahr darüber diskutiert, welche Bezeichnungen wir nach einer Novellierung noch benötigen. Die Qualifikation Facharzt brauchen wir; ich denke, da gab und gibt es keinen Diskussionsbedarf. Dasselbe gilt für den Schwerpunkt. Auch dieser muss nach der Novellierung der Weiterbildungsordnung erhalten bleiben. Auch darüber gab und gibt es keine Diskussion.

Bezüglich der Fachkunden haben Sie sich vor einem Jahr nach langer Diskussion entschlossen, diese abzuschaffen. Das ist ein Beschluss des 103. Deutschen Ärztetages.

Sie haben allerdings auch beschlossen, dass bestimmte Kenntnisse beispielsweise bei der Facharztprüfung mit abgeprüft werden können und dann eine entsprechende Bescheinigung von der Ärztekammer ausgestellt werden soll.

Hier hat die Diskussion im letzten Jahr, bei der vor allem die Juristen hilfreich waren, gezeigt, dass es keine Bescheinigung der Kammer gibt, die nicht führungsfähig werden wird. Wir haben im letzten Jahr den Beschluss gefasst, dass wir eine nicht führungsfähige Qualifikationsart kreieren wollten. Die Juristen sagen uns, dies geht nicht. Wir mussten also, um nicht auf kaltem Wege eine fünfte Qualifikationsart einzuführen, andere Lösungsmöglichkeiten suchen. Die Ständige Konferenz "Ärztliche Weiterbildung", der Ständige Arbeitsausschuss und der Vorstand haben sich lange mit dieser Problematik befasst und werden Ihnen nun empfehlen, dies in den Befähigungsnachweis zu überführen. Wir werden dies noch besprechen.

Die Qualifikationsart einer Fachkunde soll als Begriff entfallen. Es ist klar: Wenn es Inhalte gibt, die auf jeden Fall erhalten werden müssen, müssen sich diese an anderer Stelle in der Weiterbildungsordnung wiederfinden.

Bezüglich der fakultativen Weiterbildung haben Sie im Vorjahr den Beschluss gefasst, dass dieser Begriff bei einer Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung entfallen soll, dass hier ebenfalls Inhalte, die unbedingt erhalten bleiben müssen, sich an anderer Stelle in der Weiterbildungsordnung niederschlagen müssen.

Bezüglich der Zusatzbezeichnung war klar, dass diese im Prinzip erhalten bleiben muss. Sie haben einen entsprechenden Antrag mehrheitlich verabschiedet. Es soll aber ein so genanntes Menüsystem geschaffen werden: Auch wenn eine Zusatzbezeichnung gebietsübergreifend ist, muss man nur diejenigen Dinge erlernen, die für das eigene Gebiet relevant sind. Auch nur diese darf ich dann später ausüben. Dieses Menüsystem wird beispielsweise in der Ärztekammer Hamburg mit großem Erfolg praktiziert. Also: Für den Bereich gilt das Menüsystem.

Da wir für Transparenz und Klarheit der Begriffe sind, haben sich die Gremien der Bundesärztekammer entschlossen, Ihnen vorzuschlagen, wenn das Ganze schon Bereich heißt, es dann nicht mehr Zusatzbezeichnung, sondern Bereichsbezeichnung zu nennen. Auf diese Weise schaffen wir bei den Begriffen Transparenz und Klarheit.

Neu eingeführt wurde im vergangenen Jahr der so genannte Befähigungsnachweis, der im Weiterbildungsrecht eine neue Qualifikation darstellen soll. Er kann während der Weiterbildung erworben werden, er kann berufsbegleitend erworben werden, er kann auch zur Nachqualifikation dienen. Wir werden beim Paragraphenteil sehen, was dies im Einzelnen bedeutet.

Es gibt also bei der Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung vier Qualifikationsarten: Facharzt, Schwerpunkt, Bereich und Befähigungsnachweis.

Meine Damen und Herren, Sie haben noch weitere Beschlüsse gefasst, die wir in unsere Überlegungen mit einbeziehen mussten, beispielsweise einen Beschluss zur EU-Konformität, dass die Zeit zur Erlangung des Facharztes und auch des Schwerpunkts mindestens drei Jahre betragen muss, um die Migrationsfähigkeit unserer Kolleginnen und Kollegen in Europa zu gewährleisten.

Sie haben einen Beschluss zur Gebietsdefinition gefasst. Es ist klar definiert, was das Gebiet umfasst. Die Facharztkompetenz ist der wesentliche Teil in diesem Gebiet. Es gibt allerdings auch noch andere Teile in dem Gebiet.

Sie haben den Beschluss zu einem so genannten Common trunk gefasst und festgestellt, dass dieser im Prinzip in einer Novellierung der Weiterbildungsordnung möglich sein muss, dass er aber erst dann in dem jeweiligen Gebiet eingeführt werden kann, wenn entsprechende Vorgaben erfüllt sind. Die Basisweiterbildung muss definiert sein und es muss nachgewiesen sein, dass die infrage kommenden Weiterbildungsstätten eine derartige Basisweiterbildung vermitteln können.

Sie haben ferner auf Antrag der chirurgischen Fächer den Beschluss gefasst, dass Sie die Pläne zur Neuordnung der chirurgischen Fächer zustimmend zur Kenntnis nehmen. Sie haben den Auftrag erteilt, in Detailplanungen einzutreten. Wir werden heute einen Vorschlag dazu machen, wie das in Zukunft aussehen könnte.

Es gab noch viele andere Anträge, die für unsere Beratungen relevant waren, beispielsweise mehr niedergelassene Ärzte zur Weiterbildung zu befugen, die Befugnis auf den zu übertragen, der auch wirklich die Weiterbildung durchführt, Evaluierung, Übergangsbestimmungen, Dokumentation und die Aufforderung an die Kammern, die (Muster-)Weiterbildungsordnung bundeseinheitlich abzustimmen.

Dies alles haben wir aufgenommen, natürlich vor allen Dingen den Auftrag, den Sie uns letztendlich gegeben haben, auf diesem 104. Deutschen Ärztetag auf der Grundlage aller dieser Beschlüsse zur Struktur der (Muster-)Weiterbildungsordnung eine erste Stufe vorzustellen. Dies will ich nun tun.

Ich möchte Sie zuvor aber etwas in die - das ist vielleicht etwas zu hochgestochen ausgedrückt - philosophischen Hintergründe der Weiterbildungsordnung entführen. Ich möchte Ihnen die gedanklichen Überlegungen darlegen, die einer Weiterbildungsordnung zugrunde liegen.

Da die Medizin ein großer Bereich ist, war von Anfang an klar, dass eine gewisse Einteilung vorgenommen werden muss. Dies hat der Gesetzgeber aufgegriffen. Er hat in den Heilberufsgesetzen der Kammern so genannte Fachrichtungen festgeschrieben. Welches sind solche Fachrichtungen? Solche Fachrichtungen sind genau definiert - nahezu identisch in allen Heilberufsgesetzen der Länder -: konservative Medizin, operative Medizin, nervenheilkundliche Medizin, theoretische Medizin, ökologische Medizin und methodisch-technische Medizin.

Uns war schon vor vielen Jahren klar, dass diese Einteilung in Fachrichtungen nicht ausreicht, um unsere hochdifferenzierte Medizin sinnvoll abzubilden. Deswegen haben wir bereits vor vielen Jahren so genannte Gebiete abgegrenzt. Der Gesetzgeber hat auch dies aufgegriffen und vom Prinzip her diese Gebiete in den Heilberufsgesetzen der Länder verankert. Innerhalb einer Fachrichtung sind also verschiedene Gebiete definiert. Es muss noch mehr definiert werden, da wir vier Qualifikationsarten beschlossen haben, die wir in diesem System abbilden müssen. Es müssen definiert werden: das Gebiet, der Schwerpunkt, der Bereich und der Befähigungsnachweis. Der Befähigungsnachweis ist streng auf ein Gebiet beschränkt. Er ist weder gebietserweiternd noch gebietsübergreifend.

Der Bereich kann gebietsübergreifend sein. Er kann gemeinsames Wissen für mehrere Gebiete beinhalten. Man muss nur diejenigen Teile erwerben, die gebietskonform sind und das Gebiet nicht erweitern.

So stellen wir uns in etwa die Struktur vor, wie sie vom Gesetzgeber vorgegeben ist und wie sie den Beschlüssen des vorigen Deutschen Ärztetages entspricht. Wir müssen im Teil A, um den wir uns heute kümmern wollen, beschreiben, um was es überhaupt geht; im Teil B muss definiert werden, welches die Grenzen sind und was dazugehört.

Wir müssen ferner festlegen, welche Inhalte aus einem Gebiet erlernt werden müssen, um beispielsweise zu einer Facharztqualifikation zu kommen oder zu einem Schwerpunkt, einem Befähigungsnachweis oder einer Bereichsbezeichnung. Wir müssen festlegen: Was muss ich lernen, um die Kompetenz - beispielsweise eine Facharztkompetenz - zu erwerben und um eine Bezeichnung führen zu dürfen, beispielsweise "Facharzt für Innere Medizin"? Dies bedeutet: Wir müssen den Inhalt der Kompetenz festlegen. Das kann aber erst in den Teilen B und C der Weiterbildungsordnung geschehen.

Ein Wort zu den Gebietsgrenzen, weil ich in den letzten Wochen immer wieder auf diese Thematik angesprochen wurde. Ich will dafür das Beispiel der Inneren Medizin verwenden. Ich greife von den vielen Schwerpunkten, die es in der Inneren Medizin gibt, drei heraus: Nephrologie, Endokrinologie und Kardiologie. Jeder von Ihnen wird mir sicher zustimmen - ich denke, darüber gibt es keine Diskussion -, dass dies alles zum Gebiet Innere Medizin gehört. Wenn man Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Endokrinologie ist, gehören objektiv gesehen Teile von anderen Schwerpunkten, die nicht in meiner Facharztkompetenz liegen, ebenfalls zum Gebiet Innere Medizin, auch wenn man subjektiv etwas anderes erworben hat. Es gibt also eine Differenz zwischen der Definition, was das Gebiet umfasst, und dem, was man subjektiv erworben hat und welche Qualifikationen man aufweist. Das ist eigentlich nichts relevant Neues. Wir leben derzeit bereits nach diesem System. Denken Sie daran, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen immer bei den Kammern nachfragen müssen, ob diese oder jene Leistung eigentlich noch zum Gebiet gehört.

Ich möchte an dieser Stelle klar sagen: Die Facharztkompetenz muss alles umfassen, was benötigt wird, um die Patientinnen und Patienten in der täglichen Arbeit optimal versorgen zu können. Es kann nicht sein, dass die Facharztkompetenz auf irgendeinen Kernbereich zusammenschrumpft und Befähigungsnachweise darum herumgruppiert werden, die man zusätzlich erwerben kann. Die Facharztkompetenz muss alles umfassen, was relevant benötigt wird. Insofern ändert sich zur bisherigen Definition eigentlich nichts.

Um das System zu verstehen, sind zwei Merksätze wichtig, die auf die Berufsordnung und auch auf höchstrichterliche Entscheidungen zurückgehen, die auch in der Weiterbildungsordnung stehen. Es geht zum einen um die Gebietsgrenze. Es besteht nach wie vor die grundsätzliche Beschränkung auf das Gebiet. Man kann also nichts Gebietsübergreifendes leisten. Die Gebietsgrenzen müssen ganz klar definiert werden. Gebietsüberschreitungen können und dürfen nicht vorkommen.

Zum anderen gilt - ich denke, diese Aussage löst auch bei der Kassenärztlichen Vereinigung das Problem -: Man darf nur das ausüben, was man erlernt hat. Das heißt, eine Zulassung wird zukünftig auf die Facharztkompetenz erfolgen müssen, nicht auf das Gebiet. Es ist ganz klar festgelegt, welche Punkte für die vertragsärztliche Tätigkeit relevant sind.

Ich denke, mit diesem System kommen wir auch im Vertragsarztrecht besser zurecht als mit den bisherigen Systemen.

Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass festgelegt werden muss, was die Facharztkompetenz umfasst. Es kann durchaus sein, dass es in einem Gebiet mehrere Facharztkompetenzen gibt, beispielsweise im Gebiet Chirurgie die Facharztkompetenzen Allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie, Gefäßchirurgie, Viszeralchirurgie.

Gäbe es keine weiteren Regelungen, würde das Gebiet überhaupt nicht mehr zusammengehalten; das Gebiet würde auseinander fließen. Es ist also zwingend erforderlich, dass eine gemeinsame Basisweiterbildung erfolgt. Das ist der so genannte Common trunk. Das ist die gemeinsame Grundausbildung für alle Facharztkompetenzen, die es in einem Gebiet gibt.

Wir müssen darauf achten - das haben Sie so beschlossen und das ist aufgrund der EU-Regelungen zwingend erforderlich -, dass die Zeit oberhalb des Common trunk oder die Zeit der Weiterbildung zum Schwerpunkt mindestens drei Jahre beträgt. Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass nur so die EU-Migrationsfähigkeit unserer Kolleginnen und Kollegen ermöglicht werden kann.

Wir haben uns bezüglich der Struktur der (Muster-)Weiterbildungsordnung entschlossen, diese analog der Berufsordnung in drei Teile zu gliedern: in den Abschnitt A, in den Abschnitt B und in den Abschnitt C. Im Abschnitt A stehen die Begriffsbestimmungen - Was ist ein Gebiet? Was ist ein Schwerpunkt? Was ist ein Bereich? Was ist ein Befähigungsnachweis? - und die Regularien: Wie wird eine Prüfung durchgeführt? Welche Anforderungen werden an einen Weiterbildungsbefugten gestellt? Was muss der Weiterzubildende tun?

Im Abschnitt B stehen die Definitionen der Gebiete und der Schwerpunkte sowie die Festlegung der Inhalte der Kompetenzen.

Im Abschnitt C stehen die Definitionen für den Bereich sowie ebenfalls die Festlegung der Inhalte der Kompetenzen. Heute wollen wir uns mit dem Abschnitt A befassen, dem so genannten Paragraphenteil, also mit den Begriffsbestimmungen und den Regularien. Dies brauchen wir als Grundlage, um über die Abschnitte B und C diskutieren zu können. Wir müssen ja den Berufsverbänden einen Rahmen vorgeben, innerhalb dessen sie sich bewegen können, und sie müssen wissen, welche wissenschaftlichen Erfordernisse bei diesem System bestehen.

§ 2 betrifft die Struktur. In Abs. 2 wird das Gebiet definiert. Dort steht ganz klar:

Die Gebietsdefinition bestimmt die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit.

Die Gebiete sind also klar voneinander abgegrenzt. Die Gebietsgrenzen können nicht überschritten werden.

Dort steht auch, dass derjenige, der die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer Prüfung nachgewiesen hat, eine Facharztbezeichnung erhält.

In Abs. 3 steht die Beschreibung des Schwerpunkts. Wir haben definiert - das haben Sie auf dem vorigen Ärztetag so beschlossen -, dass der Schwerpunkt eine auf der Facharztweiterbildung aufbauende Spezialisierung ist. Es war Ihr Wunsch, dass man nicht mit einer Schwerpunktweiterbildung primär beginnen kann und ganz zum Schluss noch etwas für den Facharzt absolviert, sondern die Facharztweiterbildung muss am Beginn stehen.

In Abs. 4 ist der Bereich definiert. Dort steht expressis verbis, dass die Gebietsgrenzen durch den Erwerb einer Bereichsbezeichnung nicht erweitert werden.

In Abs. 5 ist der Befähigungsnachweis aufgeführt:

Der Befähigungsnachweis bestätigt Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Gebiet, die nicht zu den vorgeschriebenen Mindestinhalten der Facharztweiterbildung gehören.

Manche sind über den Begriff "Mindestinhalte" gestolpert und dachten, hier werde die Facharztkompetenz auf einen kleinen Kernbereich beschränkt. Es handelt sich hier aber um eine Formulierung, die überall in der Weiterbildungsordnung steht. Es geht um das, was man mindestens erwerben muss. Das sagt aber nichts über die Menge aus. Eine Mindestmenge kann sehr groß sein.

Wer den Befähigungsnachweis vorweist, erhält eine Bescheinigung der Ärztekammer, die führungsfähig ist. Ich möchte Ihnen hierzu ein praktisches Beispiel vorführen. Ich habe ein relativ unverfängliches Beispiel gewählt, nämlich die Dermatohistologie. Natürlich müssen Eingangsvoraussetzungen festgelegt werden, weil auch der Befähigungsnachweis nicht gebietsübergreifend sein darf. Man muss also zunächst definieren, wer einen solchen Befähigungsnachweis überhaupt erwerben kann. Das sind in diesem Fall der Facharzt für Dermatologie und der Facharzt für Pathologie. Nur diese können einen solchen Befähigungsnachweis erwerben, weil er in ihr Gebiet gehört und für sie nicht gebietserweiternd ist und die Gebietsgrenzen nicht verwischt oder erweitert.

In § 2 Abs. 6 ist festgelegt, dass für alle vier Qualifikationsarten eine Prüfung erforderlich ist. Es soll nach diesen Vorstellungen keine Qualifikation mehr geben, die nicht geprüft ist.

In Abs. 7 ist festgelegt, dass Gebiete und Schwerpunkte in Abschnitt B, Bereiche in Abschnitt C aufgeführt sind. Weiter heißt es:

Die Befähigungsnachweise werden in einer von den Ärztekammern gemeinsam erstellten bundeseinheitlichen Liste veröffentlicht.

Sie wissen um das Problem der Bundeseinheitlichkeit. Es gibt jetzt viele Fachkunden, die nicht bundeseinheitlich sind.

Sie wissen, dass die Umsetzung der Weiterbildungsordnung Ländersache ist. Wir können hier vonseiten der (Muster-)Weiterbildungsordnung nur Empfehlungen geben. Wir haben jetzt eine Formulierung gewählt, die es weitestgehend möglich macht, auch inhaltlich zu einer Bundeseinheitlichkeit der Befähigungsnachweise zu kommen. Wenn sich die Kammern zusammensetzen und gemeinsam eine Inhaltsliste erstellen, sind wir auf dem Weg zur Bundeseinheitlichkeit. Ich befürchte, mehr können wir vonseiten des Deutschen Ärztetages nicht tun, als allen Kammern dringend zu empfehlen, in dieser Art und Weise zu agieren.

§ 3 Abs. 1 betrifft das Führen von Bezeichnungen. Hier ist analog der Berufsordnung festgelegt, dass nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung unter Beachtung der Regeln der Berufsordnung die Bezeichnungen auf dem Praxisschild geführt werden dürfen.

In § 5 geht es um die Weiterbildungsbefugnis desjenigen, der weiterbilden will. Wir haben die Beschlüsse des vorjährigen Ärztetages aufgegriffen, um den Weiterbildungsbefugten mehr in das Geschehen einzubeziehen und ihn mehr in die Verantwortung zu nehmen. Ganz wesentlich ist, dass bei dem Antrag auf Erteilung der Weiterbildungsbefugnis ein so genanntes Curriculum vorgelegt werden muss, aus dem hervorgeht, wie in der jeweiligen Klinik oder Praxis die Weiterbildung erfolgen kann. Der Kammer muss klar werden, ob das überhaupt funktionieren kann und die Voraussetzungen gegeben sind.

§ 8 betrifft die Dokumentation der Weiterbildung. Der in Weiterbildung befindliche Arzt soll die Weiterbildungsinhalte dokumentieren und mindestens jährlich überprüfen und abzeichnen lassen. Hier muss also mindestens jährlich ein Gespräch mit dem Weiterbildungsbefugten stattfinden, der sich davon überzeugen muss, ob der Weiterzubildende entsprechend seiner Phase der Weiterbildung auf dem jeweiligen Stand des Wissens ist.

In § 12 ist der Prüfungsausschuss angesprochen. Dort ist festgelegt, dass die Mitglieder der Prüfungsausschüsse von der Ärztekammer bestellt werden. Der eine oder andere von Ihnen wird darauf hinweisen können, dass in seiner Kammer dies nicht möglich ist, weil die gesetzliche Regelung anders aussieht. Sie werden an vielen Stellen Fußnoten finden, in denen darauf hingewiesen wird, dass in den Heilberufe-/Kammergesetzen unterschiedliche Regelungen existieren und die Formulierung jeweils angepasst werden muss. Wir haben alle Heilberufe-/Kammergesetze durchforstet. Diejenigen Stellen, an denen besondere Regelungen gefunden werden müssen, haben wir entsprechend gekennzeichnet.

In § 13 Abs. 2 steht hinsichtlich der Prüfung, dass die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Wir haben nicht festgelegt, wie dies zu geschehen hat: schriftlich, mündlich, praktisch oder auf andere Weise. Es gibt bereits Heilberufe-/Kammergesetze, die alle Möglichkeiten umfassen. In anderen Kammergesetzen steht etwas anderes. Ich denke, dass wir mit der gefundenen Formulierung die Möglichkeit bieten, eine Prüfung auch praktisch durchführen zu können, ebenso schriftlich. Das muss den jeweiligen Kammergesetzen überlassen bleiben. Uns wäre es natürlich am liebsten, man könnte eine Kombination aus praktischer, mündlicher und schriftlicher Prüfung kreieren.

Die Dauer der Prüfung soll grundsätzlich 30 Minuten betragen. Darüber wurde in den entsprechenden Gremien lange diskutiert. Man hat sich letztlich zu der Formulierung "grundsätzlich 30 Minuten" entschlossen. "Grundsätzlich" bedeutet, es kann im Teil B oder im Teil C bei dem einen oder anderen Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich davon abgewichen werden, wenn es erforderlich ist.

Bitte bedenken Sie, dass wir jetzt ein Höchstmaß an Qualität erreicht haben, weil die vorgelegten Regelungen bedeuten, dass alle Bezeichnungen, die sämtlich führungsfähig sind, von der Kammer durch eine Prüfung qualitätsgesichert sind. Dieses Merkmal sollten wir unbedingt erhalten.

Wir sind auch Ihrem Wunsch nach EU-Regelungen nachgekommen und haben diese, soweit das möglich war, aufgeführt. In § 17 stehen die Passagen, die es möglich machen, in der EU zu migrieren. Wir haben in § 4 - Art, Inhalt und Dauer - in Abs. 4 und 6 die EU-Regelungen übernommen. Ich habe den Antragstexten entnommen, dass Sie teilweise andere Vorstellungen haben. Das, was wir Ihnen hier vorstellen, sind die EU-Regelungen. Die Juristen haben uns dringend empfohlen, dies entsprechend dem EU-Standard zu formulieren.

In § 18 stünden die Übergangsbestimmungen. Sie können dort natürlich nicht enthalten sein, weil wir sie erst kreieren können, wenn wir wissen, was sich in den Teilen B und C gegenüber dem bisherigen Zustand ändert. Erst dann kann man ja Übergangsbestimmungen festlegen. Auch über § 19 - Aufhebung von Bezeichnungen - können wir jetzt noch nicht diskutieren. Das kann erst geschehen, wenn wir wissen, was in den Teilen B und C steht. Dasselbe gilt natürlich für § 20, der das In-Kraft-Treten betrifft.

Meine Damen und Herren, die Gremien der Bundesärztekammer, die sich mit der Weiterbildung befassen, also die Ständige Konferenz "Ärztliche Weiterbildung" und der Ständige Arbeitsausschuss, haben sich im letzten Jahr intensiv mit dieser Problematik befasst und in vielen - teilweise tagelangen Sitzungen - aus den Beschlüssen des vorjährigen Ärztetages einen Paragraphenteil geschaffen, der Ihnen heute vorliegt. Ich darf mich an dieser Stelle bei den Mitgliedern des Arbeitsausschusses für ihre intensive Mitarbeit ganz herzlich bedanken. Man hat teilweise bis tief in die Nacht gearbeitet. Ich darf mich ebenso bei der Ständigen Konferenz bedanken. Natürlich bedanke ich mich auch bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Dezernats II der Bundesärztekammer, bei Frau Kollegin Güntert, Herrn Kollegen Hensel und Frau Busch, die unermüdlich mit uns zusammen gearbeitet haben.

(Beifall)

Wir haben den Vorschlag vonseiten der Ständigen Konferenz dem Vorstand der Bundesärztekammer unterbreitet. Der Vorstand der Bundesärztekammer hat sich einen Abend Zeit genommen, dieses Problem zu diskutieren. Er hat den Antrag, den die Ständige Konferenz vorgelegt hat, als seinen eigenen Antrag übernommen und legt Ihnen diesen heute vor.

Wir möchten eigentlich nur, dass Sie den Paragraphenteil zustimmend zur Kenntnis nehmen und uns beauftragen, diesen als Arbeitsgrundlage zu benutzen, um auf dieser Basis die Teile B und C zu diskutieren und zu erarbeiten.

Eines ist klar: Wenn wir in den Teilen B und C auf ein Problem stoßen, das bewirkt, dass in Teil A noch etwas geändert werden muss, dann muss das natürlich geschehen. Wir können also heute zum Paragraphenteil gar keinen endgültigen Beschluss fassen. Wir können ihn nur als Arbeitsgrundlage ansehen, auf dessen Basis die weiteren Teile zu diskutieren sind. Wir müssen dann die Teile A, B und C auf dem nächsten oder übernächsten Deutschen Ärztetag zur Gesamtdiskussion und zur Beschlussfassung vorlegen. Aber zunächst einmal brauchen wir einen Rahmen.

Sie finden in Ihren Unterlagen einen Antrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu dieser Thematik. Wir haben in den letzten Tagen intensiv mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Länderausschuss diskutiert. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat einen Antrag vorgelegt, der sinngemäß unserem Antrag entspricht. Er enthält auch eine gewisse Anzahl von Begründungen. Ich empfehle Ihnen, da wir diese Begründungen in der vorgelegten Form mittragen, auch diesem Antrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zuzustimmen, weil er genau das beinhaltet, was wir jetzt benötigen.

(Beifall)

Meine Damen und Herren, wir haben jetzt immer nur das Äußere betrachtet. Wir würden sehr gern auch einmal hinter die äußeren Strukturen schauen und nachsehen, was in den Teilen B und C zu regeln ist. Ich bitte Sie ganz herzlich, den Anträgen, die vonseiten des Vorstands der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vorgelegt worden sind, zuzustimmen, damit wir sinnvoll weiterarbeiten können.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Vielen Dank, Herr Kollege Koch, für diese Präsentation der Vorstellungen der Weiterbildungsgremien der Bundesärztekammer, die weithin abgestimmt sind und jetzt zur Diskussion gestellt werden können. Ich schlage vor, zunächst eine allgemeine Aussprache durchzuführen. Ich bitte diejenigen, die sich nur zu einem bestimmten Paragraphen äußern und dort eine Textänderung erwirken wollen, sich jetzt noch nicht zu Wort zu melden. Es gibt einige Anträge, die keine konkreten Paragraphenteile betreffen, sondern darüber hinausgehende Vorstellungen enthalten, beispielsweise die Formulierung einer Präambel. Dasselbe gilt, wenn jemand seinen Eindruck über den Gesamtduktus der Diskussion wiedergeben will.

Ich schlage also vor, zunächst einmal eine allgemeine Aussprache durchzuführen und dann sukzessive die einzelnen Paragraphen abzuhandeln und darüber abzustimmen.

Zunächst aber gibt es einen Geschäftsordnungsantrag von Herrn Kollegen Pickerodt.

© 2001, Bundesärztekammer.