TOP III: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

3. Tag: Donnerstag, 24. Mai 2001 Vormittagssitzung

Dr. Huesmann, Westfalen-Lippe:

Eigentlich bin ich nicht richtig eingereiht, weil ich nur Anträge begründen möchte. Aber ich bin aus der Reihenfolge nicht wieder herausgekommen. Deshalb nur ein paar kurze Anmerkungen.

Es geht um § 4 Abs. 6. Dort heißt es:

Eine Weiterbildung in Teilzeit mit mindestens der halben regelmäßigen Arbeitszeit kann in begründeten Fällen anteilig angerechnet werden ...

Das finden wir nicht richtig. Die Worte "in begründeten Fällen" sollten entfallen. Anderenfalls gibt es juristische Komplikationen. Das muss eventuell durch Klagen geklärt werden.

Nach § 8 ist der Weiterbildungsassistent verpflichtet, die Weiterbildungsinhalte aufzulisten und gegenzeichnen zu lassen. Dem steht nicht explizit eine entsprechende Leistung auf der Weiterbilderseite gegenüber. Wir denken, dass gerade auch unter dem Gesichtspunkt, dass viele Befugnisse für Kliniken ausgesprochen werden, der einzelne Abteilungsleiter, der die Weiterbildung persönlich leitet, ein entsprechendes Curriculum aufstellen muss, an dem sich der Weiterbildungsassistent in seiner Dokumentation entlang hangeln kann. Falls es dabei Schwierigkeiten gibt, sollte das vonseiten der Ärztekammer beispielsweise mithilfe eines Ombudsmannes geklärt werden können.

Danke.

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Danke sehr, Herr Huesmann. - Der nächste Redner ist Herr Weigeldt. Ich schätze: allgemein. Herr Weigeldt kann nur allgemein, oder?

© 2001, Bundesärztekammer.