TOP III: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

3. Tag: Donnerstag, 24. Mai 2001 Vormittagssitzung

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Wir kommen jetzt zum zweiten Teil des Antrags 31 und zum Antrag 13 von Herrn Dietz. Herr Dietz möchte, dass der zweite Satz lautet:

Hierzu zählen bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.

Das Wort "insbesondere" soll ersatzlos gestrichen werden. Wenn diese ersatzlose Streichung erfolgt, geht es um alle Methoden. Die besonderen Behandlungsmethoden sind dann eingeschlossen. Herr Dietz möchte also eine Aufweichung der Eingrenzung.

Der zweite Punkt im Antrag 31 von Herrn Schagen beinhaltet, dass der letzte Satz in § 2 Abs. 5 lautet:

Wer die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt und, soweit in der von den Ärztekammern nach § 2 Abs. 7 Satz 2 erstellten bundeseinheitlichen Liste festgelegt, in einer Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Bescheinigung der Ärztekammer.

Herr Referent, ich glaube, das haben wir gar nicht getan. Diese von Herrn Schagen gewünschte Ergänzung passt nicht mehr, weil wir das im ersten Absatz so nicht verändert haben. Man kann darüber abstimmen, wenn Sie das so wollen.

Ist allen klar, um was es geht? Möchte sich zu diesem Thema jemand zu Wort melden? - Herr Dietz, bitte.

Dr. Dietz, Bayern:

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bin ausnahmsweise nicht Ihrer Meinung. Es geht nicht um eine Aufweichung, sondern um eine Eingrenzung. Ich habe ja auch eine Begründung gegeben. Man könnte es auch schärfer formulieren:

Hierzu zählen ausschließlich bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.

Das läge noch näher an unserem Petitum. Wenn man formuliert "insbesondere", können auch andere Befähigungsnachweise als Untersuchungs- und Behandlungsmethoden infrage kommen, beispielsweise die diabetologische Grundversorgung. Die Folge wäre ein Befähigungswettbewerb. Das wollen wir doch nicht in der Weiterbildungsordnung stehen haben.

Ich kann meinen Antrag folgendermaßen abändern:

Hierzu zählen ausschließlich bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.

Dann ist der Text nicht mehr missverständlich. Dann kann dieser Text zur Abstimmung gestellt werden.

Schönen Dank.

(Vereinzelt Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Schönen Dank. - Möchte der Referent dazu etwas sagen? - Bitte schön.

Dr. Koch, Referent:

Meine Damen und Herren! Es ist klar, dass es sich im Wesentlichen nur um technische Leistungen handelt. Wenn wir es so formulieren, wie Herr Dietz es vorgeschlagen hat, hätten wir die Fachkunden im alten Sinne wieder eingeführt. Wir haben ja auf dem vorigen Deutschen Ärztetag beschlossen, dass wir etwas anderes wollen.

(Beifall)

Der Begriff "Befähigungsnachweis" soll nicht den Begriff "Fachkunde" ersetzen, sondern hat einen etwas anderen Hintergrund.

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Schönen Dank. - Jetzt bitte Herr Dr. Orth aus Rheinland-Pfalz.

Dr. Orth, Rheinland-Pfalz:

Es geht mir um § 2 Abs. 5, in dem es heißt:

Der Befähigungsnachweis bestätigt Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Gebiet ...

Müssen die Worte "im Gebiet" bestehen bleiben? Herr Dr. Koch, ich führe als Beispiel an - wir haben ja schon darüber gesprochen -: Die diagnostisch-therapeutische Lokalanästhesie ist etwas, was sich über nahezu alle Gebiete erstreckt, vielleicht mit Ausnahme der Pathologie. Es ist zumindest zunächst noch keine eigene Zusatzbezeichnung. Wo hätte es seinen Platz?

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Das ist ein anderes Thema als das, welches Herr Dietz gerade angesprochen hat.

Dr. Orth, Rheinland-Pfalz:

Ich habe keinen Antrag dazu gestellt. Aber das gehört doch, denke ich, zu diesem Thema.

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Zum Text insgesamt gehört es schon, ja. - Dazu bitte Herr Koch.

Dr. Koch, Referent:

Meine Damen und Herren! Wir sind uns einig, wie ich es in meinem Referat auch klargelegt habe: Ein Befähigungsnachweis kann ein Gebiet nicht erweitern. Er ist im Gebiet. Deshalb halte ich es für ganz wesentlich, dass wir es gerade an dieser Stelle formulieren: Er ist im Gebiet. Wir haben klare Grenzen.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Wir kommen nunmehr zur Abstimmung über den Antrag auf Drucksache Nr. III-13. Wer möchte der Streichung des Wortes "insbesondere" zustimmen? - Wer ist dagegen? - Das ist die Mehrheit. Wer enthält sich? - Das Wort "insbesondere" wird nicht gestrichen; der Antrag ist abgelehnt.

Wir kommen jetzt zur Abstimmung über den zweiten Teil des Antrags auf Drucksache Nr. III-31. Danach soll in § 2 Abs. 5, vierte Zeile, nach den Worten "erfüllt und" eingefügt werden:

soweit in der von den Ärztekammern nach § 2 Abs. 7 Satz 2 erstellten bundeseinheitlichen Liste festgelegt

Wer möchte diese Ergänzung? - Einige. Wer möchte das nicht? - Das ist die klare Mehrheit. Wer enthält sich? - Einige Enthaltungen. Der Antrag ist abgelehnt.

Jetzt müsste ich wissen, wie der Antrag aussieht, den Herr Orth gestellt hat. Er liegt mir bisher nicht vor. Herr Dr. Koch hat begründet, warum der vorgelegte Text so lautet. Sie haben ja verstanden, was Herr Dr. Orth möchte. Wer möchte das im Sinne von Herrn Dr. Orth ändern? - Niemand. Wer möchte die Begründung von Herrn Dr. Koch akzeptieren und es so belassen, wie es hier steht? - Enthaltungen? Einige Enthaltungen. Damit bleibt § 2 Abs. 5 unverändert.

© 2001, Bundesärztekammer.