TOP III: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

3. Tag: Donnerstag, 24. Mai 2001 Vormittagssitzung

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Wir kommen jetzt zum Antrag 24 von Herrn Dr. Schagen. Dieser Antrag betrifft § 4 Abs. 8. - Herr Thierse aus Berlin begründet den Antrag. Bitte schön.

Dr. Thierse, Berlin:

Meine Damen und Herren! Bei der vorgeschlagenen Formulierung handelt es sich um eine Formulierung aus der derzeit gültigen (Muster-)Weiterbildungsordnung. Ich denke, dass das in allen Bundesländern so umgesetzt ist. Wenn ich mich recht erinnere, weist das eine Synopse der Bundesärztekammer aus. Auch das Wort "oder" ist übernommen. Ich habe das "oder" immer als subsidiär aufgefasst. Primär zuständig für die Anerkennung von Kursen ist die für den Ort der Veranstaltung zuständige Ärztekammer.

Es gibt zwei Situationen, in denen man von diesem Grundsatz vielleicht abweichen möchte oder muss. Der eine Fall ist: Gerade in der Sportmedizin, aber auch in einigen anderen Bereichen gibt es Kurse, die in Deutschland überhaupt nicht oder nur sehr selten angeboten werden. Das heißt, wenn jemand einen Kurs, der für die Weiterbildung angerechnet wird, im Ausland absolvieren will, müsste er hinterher zu seiner zuständigen Landesärztekammer gehen, in jedem Einzelfall müsste überprüft werden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Die eine Kammer kennt den Veranstalter, die andere nicht. Die eine Kammer wird also zustimmen, die andere wird erklären: Das war ja nichts Besonderes.

Wir haben in Berlin mehrfach die Situation gehabt - das ist jetzt der andere Fall -, dass aus Berliner Kliniken heraus Kurse organisiert werden. Aufgrund unserer Lage in Berlin können wir keine Berge und kein Hochseesegeln anbieten. Zuständige Ärztekammern haben uns zurückgeschrieben: Dort steht doch "oder die für den Leiter des jeweiligen Kurses zuständige Ärztekammer". Ihr habt die Veranstalter vor Ort, ihr habt die Organisation vor Ort; alles, was wir beurteilen können, betrifft die Halle, in der das stattfinden kann. Bitte überprüft ihr.

Das hat bisher hervorragend geklappt. Ich sehe nicht ein, warum man von diesen Prinzipien und dieser Möglichkeit abweichen soll.

Danke schön.

(Vereinzelt Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Schönen Dank, Herr Thierse. - Gibt es dazu weitere Wortmeldungen? - Das ist nicht der Fall. Dann jetzt bitte der Herr Referent.

Dr. Koch, Referent:

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Schagen und Herr Thierse fordern, die bisher in der (Muster-)Weiterbildungsordnung stehende Formulierung bestehen zu lassen. Nachdem diese Formulierung in der Vergangenheit zu erheblichen Schwierigkeiten geführt hat, und zwar sowohl zu organisatorischen als auch zu juristischen Schwierigkeiten, haben wir uns entschlossen, auch nach dringender Empfehlung der Juristen der Landesärztekammern, dieses zu ändern, und zwar so, wie es juristisch einwandfrei handhabbar ist. Jede Kammer kann nur für denjenigen, der bei ihr die Prüfung macht, im Einzelnen feststellen, ob ein im Ausland absolvierter Kurs anerkannt wird oder nicht. Wir machen ja eine Weiterbildungsordnung für deutsche Ärztinnen und Ärzte.

Das lässt sich durch eine wie auch immer geartete Formulierung nicht ändern. Wir empfehlen Ihnen dringend, die neue Formulierung, die wir vorgeschlagen haben, bestehen zu lassen, weil uns die Juristen gesagt haben, dies sei die einzig mögliche Lösung, ohne wie in der Vergangenheit in Schwierigkeiten zu geraten.

Vielen Dank.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Danke schön. - Wir können jetzt über den Antrag auf Drucksache Nr. III-24 abstimmen. Wer möchte diesem Antrag zustimmen? - Wer ist dagegen? - Das ist die klare Mehrheit. Wer enthält sich? - Einige Enthaltungen. Der Antrag ist abgelehnt.

© 2001, Bundesärztekammer.