TOP III: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

3. Tag: Donnerstag, 24. Mai 2001 Vormittagssitzung

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Jetzt hat sich Herr Michaelis aus Thüringen zur Geschäftsordnung gemeldet. Er möchte zu § 5 eine zweite Lesung. Bitte schön.

Dipl.-Med. Michaelis, Thüringen:

Ich beantrage eine zweite Lesung zur Befugnis. In § 5 Abs. 2 heißt es, dass die Befugnis unter anderem nur für eine Facharztweiterbildung erteilt werden kann. Bei einem halben oder einem ganzen Jahr Chirurgie in der Allgemeinmedizin muss geregelt werden, ob der leitende Chefarzt eine Befugnis dafür hat oder nicht. Es ist etwas anderes, ob derjenige Chirurgie, Traumatologie, Viszeralchirurgie oder Allgemeinmedizin macht. Das sollte in diesem Punkt geregelt werden. Es kann nicht sein, dass es nur für eine Facharztweiterbildung gilt.

Aus diesem Grunde beantrage ich eine zweite Lesung. Einen entsprechenden Antrag habe ich nicht eingereicht, weil ich dachte, das sei früher irgendwie bereits aufgefallen.

Danke.

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Vielen Dank. Ein Änderungsantrag liegt dazu nicht vor. Jetzt müsste der Referent, Herr Koch, dazu sprechen, aber im Sinne einer Ablehnung dieses Antrags zur Geschäftsordnung. Das wäre die richtige Form. Er wird es schon so verpacken, dass auch inhaltlich überkommt, was er zu sagen hat.

Dr. Koch, Referent:

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich denke, eine zweite Lesung zu § 5 ist nicht erforderlich, weil die Sachlage vollkommen klar ist. Man kann nur eine Weiterbildungsermächtigung für das Gebiet haben, das man selbst besitzt. Eine Weiterbildungsermächtigung für die Allgemeinmedizin kann ich nur einem Facharzt für Allgemeinmedizin erteilen, keinem Chirurgen und keinem Internisten. Dieser muss eine Weiterbildung zum Facharzt für Chirurgie haben. Beim Allgemeinarzt ist festgelegt, dass ein Jahr angerechnet wird. Das ist ein rein juristisches Problem, dass ich nur demjenigen eine Weiterbildungsbefugnis geben kann, der diese Facharztkompetenz besitzt. Anders geht es nicht.

Wir haben neulich lange darüber diskutiert, ob man beispielsweise kleinen Krankenhäusern statt der Befugnis Innere Medizin die Befugnis Allgemeinmedizin geben kann. Das geht nicht, weil dort jemand beschäftigt sein müsste, der Facharzt für Allgemeinmedizin ist.

Ich meine, die Sachlage ist ganz klar. Deswegen brauchen wir auch keine zweite Lesung.

Vielen Dank.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Vielen Dank. Nach der Geschäftsordnung ist eine zweite Lesung durchzuführen, wenn entweder der Vorsitzende sagt, dass das zu geschehen hat - das tut er aber nicht -, oder wenn ein Drittel der Delegierten dies befürwortet. Ich frage Sie also: Wer möchte eine zweite Lesung durchführen? - Einzelne. Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Ein Drittel der Stimmen ist nicht erreicht. Wir werden also keine zweite Lesung durchführen.

© 2001, Bundesärztekammer.