TOP III: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

3. Tag: Donnerstag, 24. Mai 2001 Vormittagssitzung

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Wir kommen jetzt zum Antrag auf Drucksache Nr. III-16. Danach soll in § 8 ein zweiter Absatz angefügt werden, also nach dem beschlossenen Text, den Herr Dr. Möhrle vorgeschlagen hat:

Kommt es bei der Überprüfung der Weiterbildungsinhalte zu Konflikten zwischen Weiterbilder und Weiterzubildenden, ist die Ärztekammer als Schlichter anzurufen. Daraus dürfen keine Nachteile für den Weiterzubildenden erwachsen.

Ist das auch etwas Typisches für die Weiterbildungsordnung, Herr Referent, oder wie würden Sie damit umgehen?

(Zuruf: Vorstandsüberweisung!)

Dr. Koch, Referent:

Ich halte es für durchaus sinnvoll, das in der Weiterbildungsordnung zu dokumentieren. Aber ich befürchte, § 8 Abs. 2 ist der falsche Platz. Hier gilt eigentlich dasselbe wie eben: Wir müssten das zur Kenntnis nehmen oder ihm zustimmen, es aber den Gremien vorbehalten, wo es im Paragraphenteil angesiedelt wird.

(Erneuter Zuruf: Vorstandsüberweisung!)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Wer möchte es dem Vorstand überweisen? - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Dann ist der Antrag mit klarer Mehrheit an den Vorstand überwiesen.

Damit ist § 8 neu formuliert und beschlossen.

© 2001, Bundesärztekammer.