TOP III: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

3. Tag: Donnerstag, 24. Mai 2001 Vormittagssitzung

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Jetzt hat sich Herr Dr. Wönne gemeldet. Er möchte den Antrag 7 begründen, der die Einfügung eines Satzes vorsieht. Bitte schön.

PD Dr. Wönne, Hessen:

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es geht darum, dass ein Passus enthalten ist, dass binnen drei Monaten ein Zeugnis auszustellen ist. Das halte ich für nicht angemessen. Ein Zeugnis muss prompt erteilt werden, wenn ein Weiterbildungsabschnitt abgeschlossen ist.

(Beifall)

Ob ich das Zeugnis oder in drei Monaten erteile, die Arbeit ist auf jeden Fall zu leisten. Wir sehen in der Kammer immer wieder, dass die Zeugnisse nicht erteilt werden. Deshalb bitte ich, dass diese Klausel entfernt wird und einfach formuliert wird:

Das Zeugnis ist mit Beendigung des Weiterbildungsabschnittes oder bei einem Wechsel des Weiterbilders oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen.

Vielen Dank.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Danke. - Weitere Wortmeldungen dazu liegen nicht vor. Jetzt bitte Herr Koch als Referent.

Dr. Koch, Referent:

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das, was in Abs. 2 steht, ist das, was das Berufsrecht vorsieht. Das ist hier entsprechend übernommen und ergänzt, dass auf Anforderung durch die Ärztekammer ein Zeugnis auszustellen ist. Ich verstehe den Antrag des Herrn Kollegen Wönne durchaus. Aber die vorgeschlagene Formulierung lässt sogar einen längeren Zeitraum als drei Monate zu. Der vorgeschlagene Text ist also stärker auslegungsfähig als das, was entsprechend dem Berufsrecht in Abs. 2 steht.

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Schönen Dank. - Gibt es weitere Wortmeldungen? - Das ist nicht der Fall. Gibt es geschäftsordnungsmäßige Anträge irgendwelcher Art?

(Zuruf: Vorstandsüberweisung!)

Jetzt hat sich noch Herr Hartfeil aus Hessen gemeldet. Bitte schön.

Hartfeil, Hessen:

Ich begrüße das, was hinter dem Änderungsantrag von Herrn Dr. Wönne steht. Es geht aus dem Text aber nicht hervor, dass das Zeugnis unmittelbar zu erteilen ist. Deshalb bitte ich den Antragsteller, das Wort "unmittelbar" einzufügen. Dann ist das eindeutig.

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Wo soll das Wort "unmittelbar" eingefügt werden? Ist nicht der Begriff "unverzüglich" besser?

Hartfeil, Hessen:

Es sollte heißen:

Das Zeugnis ist mit Beendigung des Weiterbildungsabschnittes oder bei einem Wechsel des Weiterbilders oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar zu erteilen.

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Danke schön. - Jetzt bitte Herr Pickerodt aus Berlin.

Dr. Pickerodt, Berlin:

Wenn wir diesen Antrag von Herrn Wönne so annehmen, heißt das, dass nach jedem Weiterbildungsabschnitt ein Zeugnis zu erteilen ist. Das bedeutet eine Pflicht, nicht nur eine Antragsmöglichkeit des Weiterzubildenden. Die Weiterbilder würden durch die Weiterbildungsordnung verpflichtet, nach jedem Weiterbildungsabschnitt - was auch immer das ist - ein Zeugnis zu erteilen. Dies ist eine völlig unsinnige Erschwernis für alle Beteiligten und kann so nicht in die Weiterbildungsordnung übernommen werden.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Vielen Dank. - Jetzt haben wir alle Argumente gehört und können uns eine Meinung bilden. Wer möchte dem Antrag auf Drucksache Nr. III-7 zustimmen? - Wer ist dagegen? - Das ist die Mehrheit. Wer enthält sich? - Einige Enthaltungen. Dann ist der Antrag abgelehnt.

© 2001, Bundesärztekammer.