TOP III: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

3. Tag: Donnerstag, 24. Mai 2001 Vormittagssitzung

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Wir kommen zu § 10. Dazu liegt mir ein Antrag vor, der die Nr. III-38 erhalten wird. Danach soll in § 10 Abs. 2 Satz 1 gestrichen werden: "oder ärztliche Tätigkeit unter Anleitung". Danach hätte § 10 Abs. 2 Satz 1 folgenden Inhalt:

Eine von dieser Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung kann vollständig oder teilweise angerechnet werden, wenn sie einer Weiterbildung gleichwertig ist.

Sie wissen, um was es geht? - Möchte jemand dazu sprechen? - Herr Dr. Rothe als Antragsteller.

Dr. Rothe, Niedersachsen:

Dieser Antrag schließt an die gestrige Diskussion an. Im Weiterbildungsausschuss unserer Landesärztekammer haben wir Probleme, die schwarzen Schafe, die wir nach Vorlage der Arbeitsverträge entdecken, zu sanktionieren. Wenn wir uns der Möglichkeit begeben, einen Weiterbilder wegen persönlicher Unfähigkeit von der Weiterbildung ausschließen zu können, konterkarieren wir die ganze Diskussion von gestern.

Die Formulierung: "Eine von dieser Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung kann vollständig oder teilweise angerechnet werden" reicht uns als Weiterbildungsausschuss vollständig aus, eine geordnete ärztliche Weiterbildung, auch wenn sie einmal außerhalb unserer Weiterbildungsordnung stattfindet, anzuerkennen. Die vorgelegte Formulierung könnte es den schwarzen Schafen ermöglichen, nach Entzug der Weiterbildungsbefugnis weiterzumachen. Das wollen wir unterbinden.

(Vereinzelt Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Vielen Dank. - Jetzt bitte Herr Dr. Jonitz.

Dr. Jonitz, Vorstand der Bundesärztekammer:

Liebe Frau Gitter, lieber Herr Rothe, ich muss ein bisschen dagegenhalten. Was machen wir denn mit denjenigen, denen wir die Befugnis zu Recht nicht geben, weil sie persönlich und fachlich nicht geeignet sind, während eine erkleckliche Anzahl von nachgeordneten Ärzten von einem hervorragenden, aber nicht befugten Oberarzt ihr Handwerkszeug beigebracht bekommen? Gerade da halte ich es für sinnvoll, diesen Nebenweg beizubehalten. Ich plädiere dafür, den Antrag an den Vorstand zu überweisen.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Schönen Dank. - Jetzt bitte Frau Gitter.

Dr. Gitter, Bremen:

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Lieber Herr Jonitz, das ist genau das Recht, das sich die Kammer vorbehalten sollte. Der Oberarzt kann ja befugt werden. Aber die Möglichkeit, dass die Kammer die Weiterbildungsbefugten ein bisschen unter Kontrolle haben kann, sollten wir aufrechterhalten. Es ist mir viel zu weich formuliert, wenn von einer sonstigen ärztlichen Tätigkeit die Rede ist. Da sind dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, auch inhaltlich.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Danke schön. Sie verweisen damit wohl auf den so genannten abweichenden Weiterbildungsgang, der im Einzelfall im Ermessen liegt.

Wir können uns jetzt eine Meinung über den Antrag auf Drucksache Nr. III-38 bilden. Ich weiß nicht, ob jemand Vorstandsüberweisung beantragt hat. Ich glaube, das ist nicht der Fall.

(Widerspruch)

- Doch. Dann stimmen wir darüber zuerst ab. Wer möchte diesen Antrag an den Vorstand überweisen? - Das ist die klare Mehrheit. Wer ist dagegen? - Zahlreiche sind dagegen, aber das Erste war die Mehrheit. Wer enthält sich? - Dann ist der Antrag an den Vorstand überwiesen.

© 2001, Bundesärztekammer.