TOP IV : Änderung der Satzung der Bundesärztekammer
in den §§ 4, 5, 8 und 10

3. Tag: Donnerstag, 24. Mai 2001 Nachmittagssitzung

Dr. Holzborn, Nordrhein:

Herr Präsident! Meine Damen und Herren Kollegen! Ich spreche zum Antrag IV-3. Nach zwei Tagen Diskussion auf hohem Niveau fällt es mir eigentlich schwer, zu solchen Banalitäten wie der Satzung zu sprechen.

(Zuruf: Das ist keine Banalität!)

Der Ärztetag ist laut Satzung beauftragt, sich um die Satzung zu kümmern, selbst wenn es dem einzelnen Delegierten schwer fällt, Einfluss darauf zu nehmen. Wenn der Tagesordnungspunkt nicht aufgerufen ist, können Sie im Vorfeld hinsichtlich der Satzung keinen Einfluss nehmen. Das habe ich vor drei Monaten erfahren müssen. Aber dazu möchte ich jetzt nichts weiter ausführen.

Der Beitrag von Herrn Windau hat mir gezeigt - der Beitrag von Herrn Calles ebenfalls -, dass an der Satzung der Bundesärztekammer, die 1947 aufgestellt wurde, im Laufe der Zeit ein wenig Patina, ein wenig Staub angelagert wurde, sodass man sich durchaus ernsthaft Gedanken darüber machen kann und auch sollte, im Zuge der Veränderungen der letzten zehn, elf Jahre, auch was das Personelle angeht, eine neue Struktur oder eine andere Diktion zu finden. So wie an der (Muster-)Weiterbildungsordnung ununterbrochen gearbeitet wird, weil dies erforderlich ist, ist es logisch, dass eine solche Satzung nicht für ewige Zeiten Bestand haben muss. Ich sage ausdrücklich: muss; es kann natürlich auch anders sein.

Weil die Bundesärztekammer eine Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern ist und der Einfluss der Landesärztekammern dort natürlich Platz greifen soll - das wurde von Bayern her angesprochen, wenn auch in einer etwas anderen Diktion -, muss dieses Element bewahrt und vielleicht auch gestärkt werden.

Der Antrag IV-3 besagt kurz gefasst, dass immer dann, wenn der Präsident und die Vizepräsidenten, die hier vom Plenum gewählt wurden, in ihrem Amt die Bundesärztekammer vertreten, diese agierenden Personen eventuell Schwierigkeiten haben, im selben Moment die Landesärztekammer, der sie angehören, deren Präsident sie sind, in gleichem Maße zu vertreten. Man kann nicht mit zwei Zungen sprechen. Häufig, aber nicht immer sind die Meinungen identisch.

Deswegen wäre es sicher sinnvoll und nützlich, in diesen Fällen den Vizepräsidenten zu beauftragen, im Präsidium der Bundesärztekammer die Landesärztekammer zu vertreten.

Das ist vor kurzem geschehen, als Herr Vilmar Präsident der Bundesärztekammer, Frau Auerswald aber schon Präsidentin in Bremen war. Frau Auerswald hat für Bremen gesprochen, Herr Vilmar hat selbstverständlich für die Bundesärztekammer gesprochen. Das hat niemanden gestört.

Das ist es, was der Antrag IV-3 bezwecken will. Die Bayern haben auch gemerkt, dass, wenn wir ein gewichtetes Stimmrecht haben, dieses durchaus dann nicht zum Tragen kommt, wenn der Präsident einer Landesärztekammer gleichzeitig der Präsident der Bundesärztekammer ist. Wenn man es trennt, muss er eine eigene Stimme haben. Das ist in Bayern auch aufgefallen. Dies wäre eine Verdeutlichung.

Zum Abschluss möchte ich sagen: Wenn Sie sich hier und heute nicht dazu entschließen können, diesem Antrag und den anderen Anträgen zuzustimmen, dann ist das auch nicht so schlimm. Ich glaube, der Vorstand der Bundesärztekammer wird den Auftrag schon vernehmen und im nächsten oder übernächsten Jahr darüber nachdenken, wie man die Satzung moderner gestalten kann.

Ich danke Ihnen.

(Vereinzelt Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Danke sehr, Herr Holzborn. - Jetzt kommt Herr Gadomski.

(Zuruf: Zur Geschäftsordnung!)

- Jetzt habe ich schon Herrn Gadomski aufgerufen. Er hat das Wort.

© 2001, Bundesärztekammer.