TOP IV : Änderung der Satzung der Bundesärztekammer
in den §§ 4, 5, 8 und 10

3. Tag: Donnerstag, 24. Mai 2001 Nachmittagssitzung

Schirmer, Referent:

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte zunächst eine Frage stellen. Eben ist mir ein Antrag IV-6 zugeleitet worden, der wie folgt lautet:

Der Deutsche Ärztetag beauftragt den Vorstand und den Justiziar, eine Satzungsänderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzubringen, damit bei Abstimmungen über den Haushalt und die Haushaltsvoranschläge direkt von jedem Delegierten abgestimmt werden kann.

Dazu möchte ich Folgendes bemerken. Die Bundesärztekammer besteht aus den Landesärztekammern. Die eigentlichen Mitglieder der Bundesärztekammer sind die Landesärztekammern. Sie werden auf dem Ärztetag durch die Delegierten vertreten, gleichsam in einer Mitgliederversammlung. Von Anfang an war vorgesehen, dass bei Haushaltsentscheidungen, weil sie nämlich die Landesärztekammern als Mitglieder finanziell verpflichten, die Landesärztekammer durch einen Stimmführer repräsentiert wird. Dieses Prinzip ist erforderlich, um die finanziellen Verpflichtungen der Landesärztekammern, die mit solchen Haushaltsbeschlüssen verbunden sind, zu wahren und deren Interessen zu sichern.

Ich weiß nicht, ob dieser Antrag noch umgedruckt und verteilt wird. Über diesen Antrag wäre am Schluss abzustimmen.

Was das Abstimmungsverfahren angeht, möchte ich vorschlagen, dass zunächst über den Antrag IV-1 des Vorstands abgestimmt wird, wobei zunächst über den Änderungsantrag des Delegierten Dr. Calles zu Punkt 1 des Antrags IV-1 abzustimmen wäre. Das ist der Antrag IV-5. In § 4 Abs. 6 soll die einfache Mehrheit durch die Zweidrittelmehrheit ersetzt werden. Das ist ein gezielter Änderungsantrag.

Wenn über diesen Antrag abgestimmt ist, könnte über Punkt 1 des Antrags IV-1 abgestimmt werden, dann über die Punkte 2, 3 und II. Ich habe aus den Redebeiträgen den Eindruck gewonnen, dass zu den einzelnen Punkten keine große Diskussion entstanden ist, sodass Sie, Herr Präsident, vielleicht auch erfragen könnten, ob man en bloc über den gesamten Antrag IV-1 abstimmt.

Ich darf darauf hinweisen, dass Satzungsänderungen einer Zweidrittelmehrheit der Delegierten bedürfen. Das ist eine normative Zweidrittelmehrheit. Es geht nicht um die Zahl der Anwesenden, sondern um alle Delegierten. Das sind 167 Stimmen.

Wenn über den Antrag IV-1 abgestimmt ist, würde ich mir erlauben, zum Abstimmungsverfahren zu Antrag IV-2 eine Bemerkung zu machen.

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Schönen Dank. - Wir folgen diesem Vorschlag.

© 2001, Bundesärztekammer.