Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP I: Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG I - 2

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache I-2) fasst der 104. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Konflikte bei ärztlichen Entscheidungen - am Beispiel der Präimplantationsdiagnostik (PID)

Durch die rasante Entwicklung im Bereich der Fortpflanzungsmedizin in den vergangenen Jahren ist es möglich geworden, einen Embryo außerhalb des Mutterleibs zu zeugen und bereits in den ersten Tagen nach der Befruchtung auf bestimmte genetische Belastungen oder Chromosomenstörungen zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Präimplantationsdiagnostik (PID) ermöglicht den Eltern die Entscheidung, ob der Embryo implantiert werden soll.

Das Embryonenschutzgesetz (ESchG) von 1990 regelt den Umgang mit Gameten, befruchteten Eizellen und Embryonen im Zeitraum bis zur Einnistung des Embryos in den Uterus. Vom Beginn des menschlichen Lebens an soll der Lebensschutz gewährleistet werden. Als Beginn wird nach § 8 Abs. 1 ESchG der Abschluss der Befruchtung der Eizelle, d.h. also die Kernverschmelzung in der befruchteten Eizelle mit der Entstehung eines neuen, individuellen Genoms angesehen.

Juristisch ungeklärt ist bisher, inwieweit die PID mit dem Embryonenschutzgesetz vereinbar ist.

1. Mit der Veröffentlichung des "Diskussionsentwurfs zu einer Richtlinie zur Präimplantationsdiagnostik" im Februar 2000 hat die Ärzteschaft die öffentliche Diskussion angestoßen und das Problembewusstsein geschärft.

Die Ärzteschaft hat keine Entscheidung getroffen, sondern für den Fall einer Zulassung die engstmögliche Zulässigkeit der ärztlichen Durchführung für PID beschrieben und einen möglichen Verfahrensweg aufgezeigt.

2. Es ist Aufgabe der Ärzteschaft, in dem gesellschaftlichen Diskurs auf ethische Probleme hinzuweisen, vor denen Ärzte mit ihren Patientinnen und Patienten stehen:

Die in der Reproduktionsmedizin tätigen Ärzte stehen in der Situation, einerseits mit PID in Verbindung mit einer IvF über Methoden zu verfügen, die Paaren mit monogenetischen Erkrankungen zu einem nicht betroffenen Kind verhelfen könnten, andererseits mit der gesellschaftlich anerkannten Anwendung von Pränataler Diagnostik (PND) der Frau eine "Schwangerschaft auf Probe" und gegebenenfalls eine Abtreibung, den Verzicht auf Kinder, eine heterologe Befruchtung mit Spendersamen oder eine Adoption zuzumuten.

In diesem Zusammenhang ist es unerlässlich, die offenen Fragen zu klären:

· Wie wird im Rahmen einer IvF-Behandlung mit Embryonen verfahren, die sichtlich erkennbare Zellveränderungen haben?

· Wie lässt sich gewährleisten, dass der Embryo nur auf die genetischen Belastungen oder Chromosomenstörungen der Eltern untersucht wird?

· Ist auszuschließen, dass die Entnahme einer Zelle zur Diagnostik keine Schädigung des "Rest"-Embryos zur Folge hat?

· Darf ein künstlich gezeugter Embryo im Reagenzglas nicht untersucht werden, während ein Embryo im Mutterleib jederzeit untersucht werden darf?

· Lässt sich die Möglichkeit eines Spätschwangerschaftsabbruchs nach Pränataldiagnostik mit einem Verbot der PID widerspruchsfrei vereinbaren?

3. Die Ärzteschaft appelliert dringend an den Gesetzgeber, eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen und für den Fall einer Zulassung der PID weitere Kriterien für eine maximale Eingrenzbarkeit mitzugestalten.

Im europäischen Ausland ist die Diskussion um PID bereits Anfang der 90er Jahre geführt worden mit dem Ergebnis, dass die PID in vielen Ländern "in Ausnahmefällen und mit strengen Indikationen" zugelassen wurde. Mittlerweile sind weltweit 500 Kinder nach PID geboren. Um eine Ausweitung der Anwendung zu verhindern, wäre beispielsweise eine Beschränkung auf wenige Kompetenzzentren denkbar.

Bedingt durch die derzeit ungeklärte Rechtslage in Deutschland, sehen sich Ärzte häufig dazu gedrängt, Rat suchende Paare in dieser Konfliktsituation auf eine Behandlung im Ausland hinzuweisen und sich dadurch möglicherweise strafbar zu machen. Dies ist für die Ärzteschaft eine untragbare Situation.

4. Die Frage der Zulässigkeit der PID bedarf einer gesamtgesellschaftlichen Auseinandersetzung.

Dabei bilden die normativen Maßstäbe der Verfassung den Rahmen des ethischen Diskurses. Hierzu gehören die Würde des Menschen, die Wahrung grundlegender Ansprüche und Rechte, aber auch die Widerspruchsfreiheit der Normen und die Verhältnismäßigkeit.

Mehrheitsentscheidungen im Vorstand der Bundesärztekammer oder auf dem Deutschen Ärztetag sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend, zumal ethische Konflikte nicht durch Abstimmung gelöst werden können.

5. Der Gesetzgeber allein ist legitimiert, darüber zu entscheiden, welche rechtlichen Grundlagen den Umgang mit diesen Konflikten bestimmen sollen.

© 2001, Bundesärztekammer.