Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP III: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG III - 25

Der Antrag von Dr. Schagen (Drucksache III-25) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

Der Deutsche Ärztetag weist ausdrücklich darauf hin, dass die Ankündigungsfähigkeit von Bezeichnungen auf dem Praxisschild (und der ersten Seite der Homepage) auch in Zukunft besonderen Regeln der Berufsordnung unterliegen wird.

Er begrüßt die erleichterte Ankündigungsfähigkeit im Sinne einer besseren Information der Patienten über erworbene und durch regelmäßige Fortbildung aufrecht erhaltene Qualifikationen des Arztes/der Ärztin.

Voraussetzungen für die gleichzeitige Führung von Qualifikationsbezeichnungen sind auch in Zukunft, dass die angekündigten Qualifikationen nur Tätigkeiten anzeigen, die

a) innerhalb der Gebietsgrenzen ausgeübt werden,

b) die Bezeichnungen in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt werden und

c) nach der Musterberufsordnung, Abschnitt D. I. Nr. 2, "nur dann geführt werden, wenn der Arzt die von weiterbildungsrechtlichen Qualifikationen umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt".

Der Passus der Berufsordnung, "nicht nur gelegentlich ausübt", ist so zu verstehen, dass die angekündigten Qualifikationen nicht nur zeitweise und nicht nur teilweise sondern umfassend und regelmäßig ausgeübt werden.

Begründung:

Der Beschluss soll klar stellen, dass im Sinne einer optimalen Patienteninformation und der Qualitätssicherung die angekündigten Qualifikationen auch den Fähigkeiten des Arztes entsprechen.

Qualifikationsbezeichnungen, die zwar vor vielen Jahren erworben wurden, deren Inhalte aber nicht mehr regelmäßig ausgeübt werden, also auch durch eine regelmäßige Fortbildung nicht mehr aufrecht erhalten werden können, sollen weiterhin nicht - etwa zu Reklamezwecken - angekündigt werden können.

Insbesondere in Ballungsräumen und im Hinblick auf die knapper werdenden Ressourcen liegen bereits Erfahrungen vor, dass einzelne Kollegen Bezeichnungen ankündigen wollen, die den tatsächlichen Umfang der ausgeübten Tätigkeit weit übersteigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere Gebietsbezeichnungen gleichzeitig geführt werden sollen.

Es ist daran zu erinnern, dass neue Gebietsbezeichnungen vom Ärztetag bisher u. a. gerade aus dem Grunde eingeführt worden sind, weil sich aus alten Gebieten neue mit einem so großen Umfang entwickelt haben, dass der Stand des Wissens und der Stand der Fähigkeiten und Fertigkeiten durch regelmäßige Fortbildung nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.

Es würde dem Anliegen der Qualitätssicherung zuwider laufen, wenn ausgerechnet jetzt die gleichzeitige Führung von mehreren Gebietsbezeichnungen erleichtert würde.

Auch dem derzeit beim Bundesverfassungsgericht eingebrachten Begehren, nach dem das gleichzeitige Führung der Bezeichnung Allgemeinmedizin mit einer anderen Gebietsbezeichnung ermöglicht werden soll, kann letztlich nur begründeter Widerstand entgegen gesetzt werden, wenn von Seiten der Kammern auf dem Grundsatz zur Schaffung neuer Gebietsbezeichnungen bestanden wird, dass jedes Gebiet so umfassend ist, dass daneben die Aufrechterhaltung von ausreichendem Wissen und Können in einem anderen Gebiet nicht möglich ist.

© 2001, Bundesärztekammer.