BESCHLUSSANTRAG III - 21
Von: Dr. Dietz
als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer
DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:
Der vorliegende Beschlußantrag des Vorstandes wird in § 5 Abs. 4, Satz 3 WBO, vor dem Wort "Veränderungen" durch das "weiterbildungsrelevante" ergänzt. Der Satz soll dann heißen: "Der befugte Arzt hat weiterbildungsrelevante Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte unverzüglich der Ärztekammer anzuzeigen.
Begründung:
Nicht jede Veränderung von WB-Plätzen ist für die Weiterbildung von Bedeutung.
ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT
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