Anhang B
Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

TOP III: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG III - 31

Von: Dr. Schagen

als Delegierter der Ärztekammer Berlin

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

Die Vorstandsvorlage zur Muster-WBO wird geändert wie folgt:

1. § 2, Abs. 4, Satz 2 soll lauten: "Wer die im Bereich vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und, soweit im Abschnitt C vorgeschrieben, in einer Prüfung ..." (wie bisher)

2. In § 2, Abs. 5, vierte Zeile wird eingefügt nach "... erfüllt und ":"soweit in der von den Ärztekammern nach § 2, Abs. 7, Satz 2, erstellten bundeseinheitlichen Liste festgelegt,"

Begründung:

Es gibt eine ganze Reihe von Bereichen und Befähigungsnachweisen, in denen in der Regel die Kompetenz auch ohne eigene mündliche Prüfung vor der Ärztekammer, sondern lediglich durch ein qualifiziertes Überprüfungsverfahren ausreichend kontrollierbar ist. In Zweifelsfällen kann die ÄK, wie auch bisher, ohnedies prüfen. Eine generelle Prüfungserfordernis bei Bereichen und Befähigungsnachweisen würde zu einer Zunahme der mündlichen Prüfungen von geschätzt 200 % - 300 % führen!!!

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

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