Anhang B
Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

TOP IV: Änderung der Satzung der Bundesärztekammer in den §§ 4, 5, 8 und 10

BESCHLUSSANTRAG IV - 4

Von: Dr. Calles

als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

Der Deutsche Ärztetag 2001 möge beschließen, die Satzung der Bundesärztekammer in der vom 103. Deutschen Ärztetag 2000 beschlossenen Fassung wie folgt zu ändern:

§ 5 wird wie folgt geändert:

Es wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit , jedoch im Verfahren der Stimmengewichtung. Dazu verfügen die Präsidenten der Ärztekammern jeweils über dieselbe Zahl von Stimmen, über welche der Stimmführer der Ärztekammer gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 auf dem vorausgegangenen Ärztetag verfügt hat. Sie können die Stimmen nur einheitlich abgeben. Sind der Präsident oder sein Vizepräsident nicht zugleich Präsidenten einer Ärztekammer, stimmen sie mit einer Stimme ab; dasselbe gilt für die zwei weiteren Ärztinnen und Ärzte als Mitglieder des Vorstandes".

Begründung:

In einem freiwilligen Zusammenschluss der Landesärztekammern (LÄK) zu einer Arbeitsgemeinschaft darf es nicht zu einer Dominanz einer oder weniger LÄK kommen, trotzdem muss ein Gleichgewicht der Kräfte, ein Ausgleich der Interessen und eine auf Gleichberechtigung beruhende Zusammenarbeit angestrebt werden. Die deutsche Ärzteschaft wird nur im Verbund der LÄK voll funktionsfähig sein und Kraft und Einfluss entfalten können. Das setzt aber auch Gleichrangigkeit nach Größe und wirkliche Kooperation voraus. Deshalb darf es nicht so bleiben, dass einerseits eine Stimmengewichtung nach Anzahl der vertretenen Ärzte unterbleibt, andererseits aber genau dieser Größenmesser bei der Summe der zu bezahlenden Beiträge "anteilig" (was auch immer das heißen mag) herangezogen wird.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

© 2001, Bundesärztekammer.