Anhang B
Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

TOP V: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG V - 50

Von: Prof. Dr. Kunze, Prof. Dr. Gekle, Prof. Dr. Dr. Dr. Adam

als Delegierte der Bayerischen Landesärztekammer

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG FASSEN:

Wenn Kinder stationär behandelt werden, müssen u. a. folgende qualitätsgesicherte Kriterien erfüllt sein:

1. Möglichkeit der Mitaufnahme einer Bezugsperson

2. Pflege durch Kinderkrankenschwestern

3. Mitbehandlung durch einen FA für Kinder- und Jugendmedizin

4. Anästhesie durch FÄ mit nachgewiesenen Erfahrungen in der Kinderanästhesie.

In Kinderkliniken und kinderchirurgischen Kliniken sind diese Voraussetzungen und Kriterien selbstverständlich erfüllt. Sollten Kinder in anderen stationären Einrichtungen behandelt werden müssen, so darf dies dort nur zugelassen werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Begründung:

Etwa 40 - 50% aller stationär zu versorgenden Kinder werden in Abteilungen der Organfächer und nicht in pädiatrischen oder kinderchirurgischen Kliniken behandelt. Die Pflege und perioperative Behandlung geschieht häufig durch Personal, das für die Altersgruppe nicht hinreichend ausgebildet ist. Auch das Umfeld der Patienten ist selten kindgerecht. Diese Tatsache steht im Widerspruch zur UN-Kinderrechtskonvention von 1989 und der Erklärung des Weltärztebundes von Ottawa von 1998, in denen die Rechte des Kindes auf eine altersgerechte stationäre Unterbringung und Behandlung eindeutig festgelegt sind.

Auch die Gesundheitsministerkonferenz von 1997 hat mit einem einstimmigen Beschluss diesen Forderungen zugestimmt.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

© 2001, Bundesärztekammer.