Anhang B
Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

TOP VIII: Haushaltsvoranschlag für das Geschäftsjahr 2001/2002 (01.07.2001 - 30.06.2002)

BESCHLUSSANTRAG VIII - 2

Von: Dr. Calles

als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

Der 104. Deutsche Ärztetag 2001 in Ludwigshafen fordert den Vorstand der Bundesärztekammer auf, die haushaltsrechtlichen Vorgaben der Landesärztekammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu berücksichtigen. Zur Sicherung des von jeder einzelnen Kammer aufzubringenden und haushaltsrechtlich zu verantwortenden Anteils ist den Landesärztekammern durch einen Vertrag eine miteigentümerähnliche Stellung an der Immobilie in Berlin einzuräumen. Der "Miteigentumsanteil" soll dem Anteil der jeweiligen Kammer an den aufgebrachten Mitteln entsprechen; er stellt sicher, dass auch bei Veränderungen der Mitglieder der Bundesärztekammer (z. B. Aufnahme der Psychologischen Psychotherapeuten) die erworbenen Ansprüche erhalten bleiben.

Begründung:

Für die Bundesärztekammer gilt Vereinsrecht, während für die Landesärztekammern als Körperschaft des öffentlichen Rechts die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes zu beachten sind. Eine schuldrechtliche Absprache aller Landesärztekammern untereinander könnte auch nach Auffassung der Rechtsabteilung der Bundesärztekammer die Anforderungen beider Rechtskreise erfüllen können. Die Bayerische Landesärztekammer hat im Vorstand der Bundesärztekammer einen entsprechenden Vorschlag vorgelegt.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

© 2001, Bundesärztekammer.